hallo,ich bin neu hier und hänge bei einer relativ simplen aufgabe.ich habe soviel gelesen das ich ganz durcheinander bin.vielleicht kann mir jemand einen gendankeanstoss in die richtige richtung geben.
es geht aum aufgabe 2 in STW01N,
a) Die Steuerpflichtige A hat ihre Einkommensteuererklärung 2006 erst am 30.11.2008 beim Finanzamt eingereicht.
b) Der St.pflichtige B hat seine Einkommensteuererklärung 2006 erst am 01.02.2009 beim FA eingereicht.
ermitteln sie bitte den Beginn und das Ende der Festsetzungsverjährungsfrist für die genannten Fälle.
Es liegt kein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung vor.
ich bin völlig durcheinander mit den ganzen daten die man zu diesem thema findet.
aufgabe a) hab ich gelöst,ich hoffe richtig.
ich habe geschrieben: Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der Abgabe der Erklärung,also mit dem 01.01.2009;
0.00 Uhr und endet nach vier jahren mit Ablaufdes 31.12.2012 um 24.00 Uhr.
so hab ich es aus meinem lernmaterial herausgearbeitet,aber ich hab da irgendwie bedenken...da es sich ja um steuerpflichtige personen handelt und diese ihre steuererklärung bis zum 31.05. des folge jahres abgeben müßen oder durch verlängerungsanträge verlängert werden können.ich weiß es nicht.
und bei aufgabe b denke ich mir, wenn man die festsetzungsfrist so berechnet wie im lernheft beschrieben,ist die abgabe am 01.02.2009 eine steuerhinterziehung?obwohl keine vorliegt
für gedankenanstösse wäre ich sehr dankbar.
vielen dank im voraus.
STW01N aufgabe 2
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silvus -
24. Oktober 2009 um 14:42 -
Erledigt
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ja,ich selbst noch einmal.
ich hab mir alles noch mal durch den kopf gehen lassen,hab auch fehler in meinen gedanken gefunden,kann sie aber nicht in worte bringen.kurz über lang, ich hab mir zu aufgabe STW01N nr 2 b eine lösung errechnet...
b) beginn der festsetzungsfrist ist der 01.01.2010 um 0.00 uhr und endet am 31.12.2014 um 24.00 uhr.
aber ich weiß nicht ob es so simple sein soll, denn wie gesagt,bei freiwilliger abgabe der erklärung hat man rückwirkend vier jahre zeit,aber steuerpflichtige wie in der aufgabe müßen doch bis zum 31.05. des folgenden jahres abgeben es sei denn es ist verlängerung gewährt worden,aber diese verlängerungen sind ja nicht annähernd so lange wie in den fällen oben steht...ich weiß nicht wie ich meine gedanken ordnen soll.denke ich nur zu kompliziert?... -
Hi,
ich suche welche die den gleichen Lernheftcode haben: STW01-XX6-A23!!!!
Ich komme gar nicht mit den ESA zurecht.
könnt mir gerne mailen manowhe@web.de
Danke schonmal
LG
Manu -
hallo,
du ich glaub wir machen nicht den selben lehrgang...denn dein lernheftcode sagt mir nichts...ich hab nur STW01N....ich bin bei der SGD....aber fragen kannst ja trotzdem,vielleicht kann man ja doch helfen.
liebe grüße.. -
Hallo!
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingegangen ist. Gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
a) 01.01.2009 0 Uhr Beginn und endet nach vier Jahren mit Ablauf des 31.12.2012 um 24 Uhr
b) Die Steuer ist mit Ablauf des 31.12.2006 entstanden, spätestens 3 Jahre danach beginnt die Festsetzungsfrist also am 1.1.10 um 0 Uhr. Sie endet nach 4 Jahren 31.12.13 um 24 Uhr.
Ich hoffe ich konnte dir noch helfen.
birgit -
hallo, ich danke dir von ganzem herzen...damit kann ich auf jedenfall was anfangen...ich hab schon sehr lange nicht mehr in meine hefte geschaut,weil ich ein wenig abstand haben wollte und meine gedanken zur ruhe kommen konnten,nun hab ich mich dran gesetzt und hoffe dass meine gedanken wieder von alleine den richtigen weg nehmen...aber deine antwort hilft mir sehr dabei um auf den richtigen weg zu bleiben.also vielen tausend dank und ein gesundes neues jahr wünsch ich allen die es hier lesen...ein gesundes und erfolgreiches jahr 2010..PROST!....