Hallo an alle Mitstudierende !
Ich bearbeite gerade die ESA Unternehmensrecht REK09B und komme bei Frage 2 nicht so ganz zum Ziel
Aufgabe: Bei der X-AG (2.754 MA), Sitz in FFM, und der B-Ltd., Sitz in London wurde ein Beherrschungsvertrag mit B-Ltd. als beherrschender Gesellschaft geschlossen. In der Satzung der X-AG ist festgelegt, dass der Aufsichtsrat der X-AG bei Geschäften mit einem Umfang von mehr als 1 Mio. Euro zustimmen muss. Der Vorstand der B-Ltd. weist den Vorstand der X-Ag an, ein Geschäft in Höhe von EUR 2.64 Mio. mit einer Firma in Riad, Saudiarabien, zu tätigen. Der Vorstand der X-AG verweigert seine Zustimmung aus Bedenken wegen der Auftragsabwicklung.
Kommt bei dieser Lage das Geschäft dennoch zustande ?
Wird in diesem Fall aufgrund der gesetzl. gegebenen Möglichkeiten die Mitbestimmung umgangen ?
Wäre super, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte !? Vielleicht hat ja jemand bereits die Lösung ?
In Hoffnung
Danke, Lucky !
REK09B - Betriebswirt
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LuckySilver -
23. Oktober 2009 um 20:21 -
Erledigt
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Zu der von Dir dargestellten Aufgabenstellung führst Du an: „...der Vorstand der X-AG verweigert seine Zustimmung...“. Richtig müsste es heißen, damit die Aufgabenstellung Sinn macht: „..der Aufsichtsrat...“.
Spontan würde ich sagen, dass das Geschäft zustande kommen kann, weil es dazu – mMn – gesetzliche Möglichkeiten gibt, die Mitbestimmung des Aufsichtsrates zu ersetzen.Die Satzung einer Aktiengesellschaft ist notwendig für den Bestand der AG. In der Satzung können auch weitere Voraussetzungen für die Geschäfte der AG festgelegt sein. Grundsätzlich benötigt ein Geschäft, das die AG vornehmen will, die Voraussetzungen einer Vertretungsbefugnis und einer Geschäftsführungsbefugnis.
Die Aufgabestellung des Vorstandes besteht in der Vertretung der AG. Der Vorstand ist damit handelndes Organ der AG. Dagegen ist die Überwachung der Geschäftsführung Aufgabe (Befugnis) des Aufsichtsrates.
Da in der Satzung ein (zulässigerweise) festgelegtes Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates mit weiteren Kriterien vorgesehen ist, können grundsätzlich ohne Zustimmung des Aufsichtsrates keine Geschäfte durch den Vorstand geschlossen werden.
Allerdings ist die Situation bei verbundenen Unternehmen anders.
Vorliegend will das beherrschende Unternehmen, dass die AG als abhängiges Unternehmen ein Geschäft tätigt. Die Vornahme des Geschäftes obliegt dem Vorstand, § 78 AktG. Auch hier muss der Aufsichtsrat infolge der Satzung zustimmen, verweigert aber seine Zustimmung (berichtigte Aufgabenstellung). Um hier dennoch die auf einer höherer Ebene angelegten Interessen des beherrschenden Unternehmens (B-Ltd.) zu wahren, sieht § 308 I AktG für das beherrschende Unternehmen ein Weisungsrecht vor, welches sich auf die Geschäftsführung bezieht. Dem beherrschenden Unternehmen könnte dabei § 308 III S2 AktG helfen, wonach es bei Verweigerung der Zustimmung durch den AR nach Mitteilung des Vorstandes des abhängigen Unternehmens die Weisung wiederholen kann, was dann die Zustimmung des AR des abhängigen Unternehmens ersetzt, und so der Vorstand des abhängigen Unternehmens rechtmäßig das beabsichtigte Geschäft vornehmen kann.Dem B-Unternehmen solltest Du also vorschlagen, auf Grund der Rechtslage die Weisung an den Vorstand des abhängigen Unternehmens zu wiederholen.
Edit nachträglich:
Nach dem Wortlaut von § 308 AktG ist es gleichgültig, dass das beherrschende Unternehmen seinen Sitz in London hat und auch nach englischem Recht organisiert ist. Grund dürfte der Schutz nationaler Unternehmen sein. -
Hallo Donald,
vielen Dank für deine Hilfe und vorallem für die ausführliche + verständnisvolle Antwort.
Ich glaube jetzt habe ich es verstanden und werde mich wieder an die ESA setzen.
Gruß
Lucky -
Ich danke Dir, Lucky, und wünsche Dir viel Spaß dabei!
Grüße
Donald