Anspruch auf Bürgschaft? SGD Grre02b Frage 3

  • Hallo
    Ich hänge an folgender Aufgabe:
    Sudent B will einen gebrauchten Sportwagen erwerben.Er wendet sich dabei wegen eines Privatdarlehens über 10000 Eur an das Kreditinstitut K, über das sein vater V seine geldgeschäfte abwickelt. Auf sicherheiten für das darlehen angesprochen, erklärrt B, V werde füiir ihn bürgen. Daraufhin wird v,. der ein gutlaufendes Speditionsgeschäft betreibt, angerufen.V erklärt am telefon, dss er mit der bürgschaftsübernahme einverstanden ist, da er selbst in der Frieziet sportwagen fährt. V übermittelt dem K umgehend ein von ihm unterzeichnetes telefax,worin er such selbstschuldnerisch für das Privatdarlehen seines Sohnes verbürgt.

    B kann das im Anschluss gewährte Darlehen bereits nach kurzer Zeit nicht mehr zurückzahlen,wobei dich K an V wendet, um ihn aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen.

    Prüfen und begründen sie; Hat K gegen V einen Anspruch aus der Bürgschaft?


    Also mein erster Gedanke ist, ja, K darf in in Anspruch nehmen,weil er ja eine Bürgschaft vorliegen hat, die aussagt, wenn B nicht zahlt/zahlen kann, muss V haften.

    Was habt ihr als Lösung?
    Liebe Grüße

  • Hey Gast!
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  • Die Bürgschaftserklärung des V bedarf der Schriftform, §766 BGB. Schriftform ist erfüllt, wenn der Aussteller V die von ihm angefertigte Urkunde, die das Bürgschaftsversprechen enthält, durch Namensunterschrift unterzeichnet. Das auf diese Weise ausgestellte Bürgschaftsversprechen muss dem Kreditinstitut K zugehen. Dem Kreditinstitut hat V ein Fax übermittelt. Deshalb mangelt es an der Schriftform seiner Bürgschaftserklärung.

  • Danke dir zunächst einmal!
    Aber kommt da nicht der [FONT=&quot]§[/FONT]350 ins Spiel, da der vater als Bürge nicht Privatmann ist. Hatte dies dazu ausformuliert, aber noch nicht weggeschickt:

    [FONT=&quot]Da der Vater ein Kaufmann ist ( er besitzt ein Speditionsunternehmen ), fällt er nicht unter dieses Gesetz, sonder nach §350 HGB, das aussagt, dass die strenge Formvorschrift des §766 BGB nicht für die Erteilung der Bürgschaft im Rahmen eines Handelsgeschäfts durch den Kaufmann gilt. Liegt ein Handelsgeschäft iSd §343 HGB vor, kann eine Bürgschaft z.B. telefonisch oder eben per Telefax abgegeben werden

    Ist das nicht korrekt? Oder geht man bei dem hier genannten handelgeschäft vom dem Sohn und Kreditinstitut nur aus.. versteh ich nicht so ganz.
    Danke im Vorraus
    [/FONT]

  • Bei guter Argumentation ist sicher beides vertretbar. Ich habe Dir im Ergebnis meine Lösung vorgeschlagen, weil § 350 HGB eine Auslegungserfordernis enthält "...,soweit die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist...". Allerdings enthält § 344 I HGB die Auslegungsregel, dass Geschäfte des Kaufmanns im Zweifel Handelsgeschäfte sind. Im Sachverhalt ist von einem zu sichernden Privatdarlehen und einem Speditionsgeschäft des Bürgen die Rede. Inwieweit hier die Bürgschaft mit dem Zweck des Speditionsgeschäftes in Einklang zu bringen ist, ist Wertungssache. Ich habe die Auffassung vertreten, dass unter Zugrundelegung der Sachverhaltsangaben die Bürgschaft für den Bürgen kein Handelsgeschäft ist.