RELB 7 Aufgabe 5

  • Hallo,

    die obige Aufgabenstellung lautet:

    Die Autofabrik A muss ihre Produktion einstellen, weil die im selben Tarifgebiet liegende Firma E, die Autoscheinwerfer herstellt, von einem Schwerpunktstreik betroffen ist und deshalb nicht mehr liefern kann.
    Können die arbeitswilligen AN B und C im Betrieb A mi Erfolg die Lohnzahlung verlangen ?

    Meine Antwort (Stichworten):

    Nein, aufgrund Kampfmittelparität.
    A kann Arbeitnehmer aussperren um Druck auf die Gewerkschaft zu machen.

    Vom Prinzip her meine ich, dass die Antwort richtig ist und ihr ?

    Danke

  • Die Aufgabe ist vorrangig nach den Regeln des BGB zu lösen. Es besteht jeweils ein Arbeitsvertrag, der den einzelnen Arbeitnehmer zur Leistung verpflichtet und dafür den Arbeitgeber zur Lohnzahlung.

    Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben die Arbeitnehmer grundsätzlich dann nicht mehr, wenn sie selbst nicht arbeiten, so § 326 I BGB. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn die Arbeitsleistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Arbeitgeber zu vertreten hat. Dann würden die Arbeitnehmer ihren Zahlungsanspruch behalten, § 326 II BGB.

    Auf den Fall bezogen bedeutet dies klären zu müssen, wer die Leistungs- und die Preisgefahr trägt. Beides steht in einer Wechselbeziehung zueinander. Bezogen auf die Leistungsgefahr, also der möglichen Umstände, die die Erbringung der Arbeitsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, während der Betriebszeiten nämlich, unmöglich machen. Hier ist abgestellt auf den betroffenen Arbeitgeber zu differenzieren, was sein Gefahrenbereich ist. Du kannst sagen, dass die Rahmenbedingungen des Betriebs, insbesondere seine Organisation, in den Gefahrenbereich des Arbeitgebers fallen. Alles, was darüber hinaus geht und sich damit außerhalb des Bereichs erreignet, wie der Streik in einem anderen Betrieb, ist grundsätzlich für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar, so dass rechtlich keine Verantwortung des Arbeitgebers besteht. Auf die Tatsache der inneren Zusammengehörigkeit der Produktionsbereiche der Betriebe mit Blick auf das Endprodukt kommt es nicht an.

    Das bedeutet für die Falllösung, dass ein Fall des Tragens der Leistungsgefahr seitens des Arbeitgebers nicht gegeben ist. Für die Anwendung des Gesetzes heißt das, dass nach § 326 I BGB die Zahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Sie lebt auch nicht durch § 326 II BGB wieder auf, weil das Bestreiken des Fremdbetriebes gerade keinen Ausnahmefall darstellt.

  • Hallo,

    ich habe als Antwort geschrieben:

    Sollte die Autofabrik A aufgrund des Streikes der Mitarbeiter der Firma E nicht mehr produzieren können, haben die Arbeitnehmer B und C keine Möglichkeit von A Lohnfortzahlung zu verlangen.
    Aufgrund der Kampfmittelparität, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit seine Arbeitnehmer auszusperren und ihnen somit auch die Lohnfortzahlung zu verweigern.
    Warum sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer das Gehalt weiterzahlen, wenn es für den Arbeitnehmer keine Arbeit gibt.
    Durch diese Aussperrung versuchen die Arbeitgeber weiter Druck auf die Gewerkschaften auszuüben, deren Streik zu beenden oder auf eine schnelle Lösung zu drängen.
    Die Arbeitnehmer der Autofabrik können somit auch in den Streik treten und wenn diese dann noch in der Gewerkschaft sind, bekommen sie auch Streikgeld gezahlt, die Höhe richtet sich nach den mtl. Beitragszahlungen.
    Nach Beendigung der Aussperrung bzw. des Streikes, wird der normale Arbeitsvertrag weitergeführt und die Arbeitnehmer sind wieder ganz normal beim Arbeitgeber angestellt und erhalten natürlich auch ihren Lohn.

    Aus dem Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz lässt sich die Rechtmäßigkeit der Aussperrung ableiten.
    Die einzige Vorgabe die erfüllt sein muss, ist das der Streik verhältnismäßig sein muss.


    Habe die Einsendeaufgabe noch nicht zurück, kann also noch keine genauen Angaben machen, wie diese bewertet worden ist.

    Melde mich sobald ich eine Antwort habe.

    Gruß

  • Eine Vielzahl von Nutzern wird sich Informationen aus diesem Thema ziehen. Trotzdem halte ich es für wichtig, auch auf die Gefahr hin, dass ich mich jetzt einmische, die Fallfrage noch einmal zu verdeutlichen: Es ist danach gefragt, ob die arbeitswilligen B und C mit Erfolg Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber verlangen können. Es ist also zu klären, ob ihnen nach dem vorgegeben Sachverhalt ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zusteht. Das ist die Fallfrage und somit die Aufgabenstellung.

    Die Kampfmittelparität zu erwähnen bzw. in diesem Zusammenhang von der Möglichkeit des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer aussperren zu können, zu sprechen, bedeutet, an der Fallfrage vorbei zu arbeiten. Es ist nicht danach gefragt, was der Arbeitgeber tun soll. Die zitierte Vorschrift aus Art. 9 Abs. 3 GG stellt auch keine Anspruchsgrundlage dar, auf die das Begehren um Lohnfortzahlung gestützt werden könnte.

  • O.k. – bei der Lösung Deiner Aufgabe solltest Du den Fall nicht wirtschaftlich betrachten. Es geht nicht darum, ob die Arbeitnehmer überhaupt Geld bekommen – Streikgeld hat triple angesprochen, ist aber deshalb unrichtig, weil dazu Angaben zu einem anderen Rechtsgrund gegeben sein müssten. Der Sachverhalt sagt nichts darüber aus, dass die betreffenden Arbeitnehmer einen Mitgliedsantrag an eine Gewerkschaft stellten, eine rechtswirksame Mitgliedschaft zustande gekommen ist, ein Streik gerade dieser Gewerkschaft ausgesprochen wurde, der Streik muss selbst rechtmäßig sein und so weiter – alle diese Geschichten wären als Anspruchsbegründung für das Streikgeld zu prüfen.

    Mein Tipp:
    Es geht nur um den Rechtsgrund aus den beiden Arbeitsverhältnissen in dem Betrieb C. Dabei ist die Frage aufgeworfen, ob die beiden Arbeitnehmer Ansprüche auf Lohnfortzahlung geltend machen können.
    Du solltest Deine Lösung an dem Anspruch auf Lohnfortzahlung ausrichten, es also rechtlich beurteilen, was zu diesem Zeitpunkt möglich ist, und nicht in nebensächliche, wirtschaftliche Erwägungen abgleiten.

  • In Jura Punkte zu verschenken, bedeutet deren Fehlen im Gesamtergebnis. Das muss nicht sein. Ich denke, man sollte sich einen Aussetzer für andere Bereiche aufsparen, wie zum Beispiel Produktionswirtschaft.