Hallo,
wer kann mir helfen:
Der Prokurist A hat zur Überbrückung eines langfristigen Liquiditätsengpasses bei der X-Bank ein Darlehen über 75.000 € aufgenommen, obwohl der Betriebsinhaber mit A vertraglich vereinbart hatte, dass der Prokurist Kredite ohne Zustimmung des Inhabers nur bis zu 50.000 € aufnehmen darf.
Jetzt meine Frage:
Kann die X-Bank auf Erfüllung des Darlehensvertrages bestehen, wenn sich der Betriebsinhaber auf seine vertragliche Vereinbarung mit A beruft?
Bitte helft mir. Ich steh voll auf dem Schlauch!:hammer:
Erfüllung eines Darlehensvertrag
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N.Bader -
20. September 2009 um 20:20 -
Erledigt
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Die Antworten hierzu findest Du im HGB.
§ 49, Prokura:
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
§ 50, Beschränkung der Prokura:
(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritte gegenüber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
Eine Beschränkung in der genannten Art wirkt sich nur im Innenverhältnis zwischen dem Prokuristen und dem Betriebsinhaber aus. Nach außen entfaltet sie keine Wirkung, so dass die Bank auf Vertragserfüllung bestehen kann. -
Hallo Luckygirl11,
danke für deine Hilfe.
Ich konnte im HGB nicht schauen.
Die von der Fernschule haben mir nur das BGB mitgeschickt.
Danke!!! Hast mir sehr geholfen.
Gruß
N.Bader :lol: -
Im Zweifelsfall musst Du einfach googeln. Dann findest Du fast alle Gesetze.
Gruß, Luckygirl -
Der Verweis von Luckygirl auf das HGB ist perfekt - die Antwort auf Deine Frage lässt sich problemlos dem Gesetz entnehmen.
Ich würde Dir anraten, vor der Arbeit mit juristischen Skripten die dazu erforderlichen Gesetze anzuschaffen. Es ist wichtig, schon bei der Arbeit mit den Lehrheften ständig ins Gesetz zu schauen, nicht erst bei der Lösung der Kontrollfragen oder zur Bearbeitung von Einsendeaufgaben. Gehst Du hier einen anderen Weg, kannst Du gelinde gesagt, Deine Freizeit anderweitig sinnvoller nutzen. Nur so als Tipp angemerkt.