STW01N Aufgabe9 und 11

  • wer kann mir helfen?
    Aufgabe 9
    Der verheiratete Beamte B aus Wiesbaden hat im Jahr 2006 einen Bruttoarbeitslohn von 50.000,- erzielt. Seine Ehefrau war nicht berufstätig. Die Eheleute beantragen die Zusammenveranlagung. Er zahlt 16.000,- in eine private Leibrentenversicherungein ( hier handelt es sich unstreitig um eine Altersvorsorge i.S.§ 10 Abs.1 Nr.2 b EStG). Stellen Sie den Höchstbetragsberechnung i.S. § 10 Abs. 3 EStg dar. Wie hoch sind die abzugsfähigen Sonderausgaben?

    Aufgabe 11
    Der Steuerpflichtige A, ledig, hat im Kalenderjahr 2006 einer politischen Partei einen Beitrag i. H. v. 120,- geleistet. In welcher Höhe und Form wirkt sich dieser Parteibeitrag bei der Einkommenssteuerveranlagerung aus?

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  • Aufgabe 9:
    Höchstbetrag 20.000 x 2 (verheiratet, zusammen veranlagt) = 40.000 €
    Kürzung um 19,5 % von 50.000 € = ./. 9.750 €
    Die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen sind niedriger als der gekürzte Höchstbetrag. Von ihnen sind für 2006 62 % anzusetzen.
    62 % von 16.000 € = 9.920 € abzugsfähige Sonderausgaben

    Aufgabe 11:
    Gemäß § 34g EStG vermindert sich die tarifliche ESt um 50 % der Spenden an politische Parteien. Das bedeutet, dass von den 120 € Spenden 60 € direkt von der ESt abgezogen werden. Der danach noch verbleibende Betrag in Höhe von 60 € kann im Rahmen des § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe berücksichtigt werden, da er nicht über der Maximalgrenze von 1.650 € liegt.