ILS ReWe24

  • Hallo zusammen,
    ich habe wieder Probleme mit ReWe:(
    Könnte mir jemand einen Gedankenanstoß spenden;)
    Danke;)
    Tanja

    ReWe24
    Fall 2.
    Der Lebensmittelgroßhändler Grage hat dem Lebensmitteleinzelhändler Eigen für 300 € Waren auf Kredit geliefert. Eigen hat dem Gage dafür seinen großenSchrank zur Sicherheit übereignet. Das hat sich Grage, der seinen Fahrer bei sich hatte, schriftlich geben lassen. Jetzt ist über das Vermögen des Eigen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Grage verlangt vom Insolvenzverwalter abgesondert Befriedigung (Vorwegbefriedigung aus einer Sache, worauf der Sicherungseigentümer ein Recht hat) aus dem großen Schrank, der immer noch im Laden steht. Der Insolvenzverwalter lehnt da aus folgenden Gründen ab:

    1. Vier Wochen vor dem Kreditgeschäft mit Grage hat Eigen den im Laden verbliebenen großen Schrank einem Herrn Schreep für eine Forderung von 400€ verpfändet (der schriftlich abgefasste Vertrag liegt vor)

    2.Eine Wochen nach dem Kreditgeschäft mit Grage hat Eigen den Schrank dem Gläubiger Lehmann schriftlich zur Sicherheit übereignet. Dieser hat seine Ansprüche ebenfalls angemeldet.

    3.Grage kann den schriftlichen Vertag über die Sicherungsübereignung nicht vorlegen. Er kann ihn nicht wiederfinden. Eigenverweigert jede Aussage.

    Grage hält diese 3 Argumente für nichtstichhaltig. Er will klagen.
    a) warum sollte sich Grage zunächst einmal unvoreingenommen die Rechtslage klar machen?
    b) was halten Sie von den drei Argumenten?

  • Hey Gast!
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  • ..die Frage habe ich schon so weit geantwortet, nur paar "kleinigkeiten" verstehe ich nicht:
    Der Grage hat keine Ansprüche auf den Schrank: zu der Zeit, als er sich für seine Forderungen, als Sicherheit den Schrank übereignen lassen wollte, der Schrank war schon Eigentum des Scheerp.
    aber
    hätte der Grage (wenn der sein Vertrag finden würde) Anspruch, wenn der Erlös bei der Zwangsversteigerung des Schrankes höher wäre als die Forderungen des Scheerp an den Eigen (400€)???

    ..kann mir bitte bitte jemand helfen:confused:
    Tanja

  • Hallo Tanja,

    vielleicht kann ich Dir nochmals helfen:

    a) Der Pfandrechtsbestellung vor der Vornahme der Sicherungsübereignung kann eine rechtshindernde Einwendung gegenüberstehen, weil nämlich der Schrank im Laden verblieben ist, §§ 1204, 1205 BGB. Denke daran, dass zur wirksamen Bestellung eines PfR an beweglichen Sachen dem Sicherungsnehmer der unmittelbare Besitz eingeräumt werden muss, weil kein Ausnahmefall nach § 1206 BGB gegeben ist. Das Pfandrecht ist gar nicht erst entstanden!

    b) Hier kannst Du zunächst an die Frage des gutgläubigen Erwerbs von Sicherungseigentum denken. Aber: Sicherungseigentum benötigt meines Erachtens nicht die Form des gutgläubigen Erwerbs, da das Sicherungseigentum durch eine Besitzmittlungsabrede, also ein Rechtsverhältnis, das schuldrechtlichen Charakter hat, erworben wird und nachdem der Sicherungsnehmer (=Forderungsinhaber) mittelbarer Besitzer wird. Die Rechtsprechung dazu ist jedoch nicht einheitlich. Als Gegenansicht wird hier angeführt, die Abrede über das Sicherungseigentum sei selbst schon das Besitzmittlungsverhältnis. Für Dich spielt diese Meinungsverschiedenheit keine Rolle! Da ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB sich nicht vollziehen kann, kann auch das zuerst begründete Sicherungseigentum nicht untergehen.
    Das Problem ist vielmehr auch das Verhältnis der beiden Sicherungseigentümer zueinander. In Bezug auf die zu sichernden Forderungen und den Wert des Schrankes ist es nach den Angaben des Sachverhaltes durchaus möglich, dass der Schrank beide Forderungen zu sichern im Stande ist. Kein Problem. Deckt der Wert des Schrankes beide Forderungen hingegen nicht oder nicht gänzlich, würde ich in Anbetracht des Zwecks als Sicherungsmittel dazu tendieren, die Zeitpunkte der Besitzmittlungsabreden dazu zu nutzen, um eine Rangfolge unter den Sicherungsnehmern zu erstellen (analog § 1209 BGB). Praktische Bedeutung erlangt die Priorität des Rechtes aus dem Eigentum dann hinsichtlich des Erlöses, der das Surrogat des Sicherungsgegenstandes nach Verwertung darstellt. Bei zwei Sicherungsnehmern halte ich eine Auseinandersetzung zwischen diesen zum Zwecke der Befriedigung aus dem Gegenstand für unumgänglich, sollte der Wert des Sicherungsgegenstandes die zweite Forderung nur teilweise decken.

    Die Antwort auf Frage b) sehe ich darin, zu sagen, dass das zuerst begründete Sicherungseigentum nach Begründung des zweiten nicht untergegangen ist. Auf den Bestand beider Sicherungsabreden hat die Eröffnung des Insovenzverfahrens nach den Angaben im Sachverhalt keine Auswirkung.

    c) Der schriftliche Vertrag ist eine Möglichkeit, das Eigentumsrecht zu beweisen. Diese Möglichkeit fällt aus. Allerdings kann der ebenfalls anwesend gewesene Fahrer als Zeuge dienen. Ergebnis: Der Beweis der Sicherungseigentums gelingt trotzdem.

    Grüße
    Donald