Hallo,
ich habe in einer Klausur folgende Aufgabe und bin mir nicht sicher:
M hat von V eine Wohnung gemietet. V kommt in die Wohnung um einen defekten Rollladen zu reparieren. Dabei stellt er sich so ungeschickt an, dass dieser herunter fällt um M am Kopf verletzt.
Es entstehen Heilnugskosten von 400€.
Hat M Ansprüche aus Vertrag?
Mein Ansatz bisher:
Möglicherweise kann M von V Schadenersatz aus § 823 BGB wegen unerlaubter Handlung verlangen.
Ein Anspruch aus § 823 BGB ist durch die Verletzung der Gesundheit des M entstanden.
Verletzung der Gesundheit des M durch Verschulden des V in Form von Fahrlässig nach § 276 II BGB.
M ist ein Schaden in Form von Behandlungskosten in Höhe von 400€ entstanden. Dieser könnte gemäß § 249 BGB von M geltend gemacht werden.
2. Möglichkeit:
Zwischen dem Mieter M und dem Vermieter V besteht ein Mietvertrag nach § 535 BGB.
Demnach ist der Vermieter verpflichtet der Zustand der Mietsache (in diesem Fall die Wohnung des M mit dem Rolladen, der ebenfalls zur Mietsachen gehört) in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.
... hier fehlt mir der Übergang...
Nach § 280 BGB besteht durch Verletzung der Gesundheit des M durch Verschulden des V Anspruch auf Schadenersatz.
...
Sind die Ansätze so schon richtig, oder befinde ich mich auf dem Holzweg?
Aus der Aufgabenstellung geht auch nicht viel hervor.
Kann es sich nicht auch um einen Werkvertrag handeln?
Immerhin ist nicht erkennbar, ob V diese Tätigkeit gegen Bezahlung ausführt oder nicht.
Hat M sonst noch Ansprüche, bis auf Schadeneratz?
Vielen Dank im Vorraus.
Schadenersatz aus Mietverhältnis? § 535
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vonic -
24. Juli 2009 um 10:18 -
Erledigt
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Hallo,
der Sachverhalt enthält alle Angaben für die Entwicklung einer Lösung.
Deine Überlegungen zur 1. Möglichkeit sind okay. Daran kannst Du Dich orientieren.
Zur 2. Möglichkeit:
§ 280 I BGB ist die richtige Anspruchsgrundlage.
Auf den Mietvertrag kannst Du meines Erachtens den Ersatzanspruch nicht abstellen. Grund: Der Mietvertrag beinhaltet als Hauptpflicht des V die Gelegenheit zur Nutzung der Wohnung durch M. Bei der Nutzung der Wohnung durch M ist aber der Schaden dem Sachverhalt nach nicht entstanden. Vielmehr wollte V den Rollo reparieren und während dessen ist der Rollo dem M auf den Kopf gefallen. Anders läge der Fall, wenn z. B. Schimmel in der Wohnung gewesen wäre und M infolge der Nutzung der Wohnung an Asthma erkrankt wäre.
Die Heranziehung des V aus dem Werkvertrag erscheint da schon Erfolg versprechender. Hier wirst Du allerdings zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Rechte aus § 633 BGB nicht greifen, da die Pflichtverletzung dort auf einer Mangelhaftigkeit des Werkes in Form der Reparatur beruhen müsste, und auf Grund dessen ein Schaden eintritt. Die Reparatur ist aber sachgemäß erfolgt.
Zielführend kann daher nur § 241 II BGB zur Begründung des Ersatzanspruches sein. § 241 II BGB hilft nicht nur bei dem Entstehungstatbestand der Anbahnung eines Vertrages, sondern gilt fort, bis die (Haupt-)Leistungen aus dem bereits geschlossenen Werkvertrag ausgetauscht sind. Es geht um die Nebenpflichten aus dem Werkvertrag. Das Rechtsgut, das M ist im Abwicklungsstadium des Werkvertrages einbringt ist dessen Gesundheit. Die Pflicht des V besteht hier in einer Rücksichtnahme auf die Gesundheit des anwesenden M. Verletzungshandlung des V ist das ungeschickte Hantieren mit dem Rollo, das auch kausal ist für die Rechtsgutverletzung bei M. . Dem folgt der gewöhnliche Anspruchsaufbau.
Die Haftung des V bestimmt sich nach den §§ 249 ff BGB.
Grüße
Donald -
Danke schonmal,
ich hab nochmal überlegt.
§ 823 stellt doch keinen Anspruch aus VERTRAG dar oder?
In der Aufgabenstellung ist ja explizit gefragt: Hat M Ansprüche aus Vertrag?
Damit sollten Ansprüche aus 823 für die Aufgabe nebensächlich sein oder?
Reicht es dann aus, wenn ich mich auf §§ 535, 280I und 241 II beziehe?
vg -
§ 280 I BGB erfasst neben Vermögensschäden auch solche Schäden an absoluten Rechtsgütern.
Daher sind Deine Ausführungen zu der von Dir bezeichneten 1. Möglichkeit – betreffend der Gesundheit als Rechtsgut, Verletzungshandlung und des Verschuldens - verwertbar.
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Hallo...
Das ist eine ESA von der ILS (jur1)... die Aufabe bringt 50 Punkte. -
Woher weißt Du, dass 50 P. die Höchstpunktzahl ist ?
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Na weil ich die Punkteverteilung habe... Da steht pro Aufgabe 50 Punkte... also zusammen 100 Punkte!
Das weiß aber jeder