Fristlose Kündigung von Arbeitnehmern - RelB 7 Aufgabe 6

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier eine Frage, bei der ich nicht weiterkomme. Vielleicht kann mir jemand helfen:

    Dem A wird wegen tätlicher Beleidigung und Körperverletzung des Betriebsinhabers B fristlos gekündigt. Die Arbeitskollegen X und Y sind damit nicht einverstanden und rufen aus Solidarität mit A zum Streik im Betrieb des B auf. Daraufhin erhalten nach vergeblicher Abmahnung und Hinweis auf arbeitsrechliche Konsequenzen auch X und Y die fristlose Kündigung des B.

    a) Ist die fristlose Kündigung gegenüber X und Y rechtmäßig?
    b) Und kann B von X und Y Schadenersatz gegen des Produktionsausfalls verlangen?

    Vielen Dank schon mal im Voraus.
    Grüße Triple-H

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  • Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber eine Treuepflicht. Diese ist zumeist ungeschriebener Bestandteil seines Arbeitsvertrages. Sie beinhaltet, den Arbeitgeber von jedem Schaden freizuhalten.

    a) Dem B ist durch das Verhalten von X und Y ein Schaden entstanden. Dem voraus gegangen ist ein vertragswidriges Verhalten, was im Aufruf zum „Streik aus Solidarität“ zu sehen ist. Der Arbeitgeber musste dieses vertragswidrige Verhalten abmahnen, was sich aus § 314 II BGB ergibt. Das hat die beiden nicht beeindruckt, so dass die fristlose Kündigung folgte, § 626 BGB. Die Kündigung ist als rechtsmäßig anzusehen.

    b) B hat auch einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 611 I BGB. Die Vertragsverletzung ist kausal für den Schadenseintritt. Der Streik aus Solidarität erfolgte zu Zeiten der Friedenspflicht, und ist von daher auch widerrechtlich. Außerdem handelten X und Y schuldhaft. Umfänglich wird der Schaden für den Produktionsausfall voll erfasst, d.h., sowohl der Produktwert ist zu ersetzen, als auch entgangener Gewinn (§§ 249 ff BGB).