Rek02-xx2-a21 sgd

  • Hallo,

    brauche jemanden für Informationsaustausch der o.g ESA. Suche von Aufgabe 1 - 6 kleine Ansatzpunkte, keine kompletten Lösungen.
    Für Vorschläge wäre ich sehr dankbar. :confused:

    LG

    Vk


  • hallöle,

    aufgabe 1 beginnt mit phillip de reiss ist selbstständiger vertreter für kosmetika.......
    aufgabe 2 klaus raffke gewinnt im lotto......
    usw...
    wäre supi wenn du helfen könntest..
    vielleicht kann ich dir ja auch mal helfen

    vk

  • Hallo,

    bin neu hier und habe noch nicht so ganz den Durchblick wie das hier funktioniert, aber ich probiere es jetzt einfach mal. Bin gerade dabei das Heft REK02 von SGD zu bearbeiten und bei Frage 1d bin ich so ein bisschen unsicher.

    Frage: Für die Bearbeitung der Vertretungen wird ein Prokurist bestellt. Prüfen Sie, ob die Prokura auf diesen Zweig des Unternehmens beschränkt werden kann.
    Meine Antwort: Die Prokura kann nicht auf diesen Zweig der Unternehmung beschränkt werden §50 HGB. Die Filialprokura §50 III HGB kommt nicht zum tragen, da die Unternehmung nicht mehrere Filialen hat.

    Kann mir bitte einer sagen ob ich da richtig liege?!

    LG
    Ariane

  • Ich hatte das ganze so:
    Das Handelsgesetzt (§§ 48-53 HGB) schreibt klar vor, das der Prokurist alle rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen darf, so weit sie nicht in die Privatsphäre des Inhabers eingreifen.
    Eine Einschränkung nach außen ist nur in ganz bestimmten Fällen und nach entsprechender Eintragung im Handelsregister möglich:

    Gesamtprokura (§§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1,Satz 2 HGB)
    Bei der Gesamtprokura übernehmen zwei oder mehrere Prokuristen die Vertretungsvollmachtgemeinsam. Einzeln ist keiner von ihnen vertretungsberechtigt.
    Gemischte Prokura
    Der Prokurist ist nur mit einem Gesellschafter oder einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.

    Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB)
    Der Prokurist ist nur für bestimmte Niederlassungen zeichnungsberechtigt.
    § 164 BGB

    LG
    Simone


  • Ich habe es so geschrieben

    Die Beschränkung der Prokura nur auf diesem Unternehmenszweig ist nicht möglich. Durch die Erteilung der Prokura ist der Prokurist zu allen Arten der gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb mit sich bringt. Nach dem $ 49 HGB darf der Prokurist auch die Grundstücke veräußern und auch belasten. Wenn er dafür besondere Befugnis hat.
    Folgenden Handlungen sind dem Prokuristen untersagt:
    -Veräußerung des Betriebes
    - Stellen des Insolvenzantrages
    -Erteilung, Entziehung und Übertragung der Prokura
    -Aufnahme von Gesellschaftern
    -Unterschreiben von Bilanzen und der Steuererklärungen
    Die Prokura muss im Firmenbuch wie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden. Dies geschieht durch ein Rundschreiben an die Geschäftspartner. Nach dem § 53 hat der Prokurist seine Unterschrift für die Aufbewahrung bei dem Registergericht abzugeben. Für eine Beschränkung der Vollmachten nur für die Vertretungen würde ich hier eine Handelsvollmacht empfehlen. Nach dem $ 54 HGB berechtigt eine Handlungsvollmacht nur zu Geschäften und Handlungen innerhalb eines bestimmten Handlungsgewerbes. Um die Handlungsvollmacht nur auf Vertretern zu beschränken, würde ich eine Artvollmacht bevorzugen. Mit der Art von Vollmacht kann man jemanden zu einer bestimmten Art von Geschäften ermächtigen- hier mit der Bearbeitung der Vertretung. Handlungsbevollmächtigte müssen ihre Unterschrift mit dem Zusatz „ i.A.“ leisten.
    Gruß Flip

  • Hi,

    danke schön ihr zwei. Ihr habt mir echt geholfen, ich lag ja ganz schön daneben. Bin mir sicher ich hänge bei der Einsendeaufgabe noch öfter, ich würde mich dann nochmal melden.
    LG
    Ariane

  • Hallihallo,

    ich habe ein Problem mit Aufgabe 1 a) von REK02.

    Hier die Aufgabe:

    Philipp de Reiss ist selbstständiger Vertreter für Kosmetika und Körperpflegemittel. Bei seinen Kundenbesuchen lernt er die Tochter Patrizia der gut gehenden „Parfümerie Siegfried Schön“ kennen und lieben. Die beiden heiraten und übernehmen das Geschäft der Eltern der Frau Patrizia de Reiss, geb. Schön.

    a) Welche Firmierung kann die neue Einzelunternehmung haben? (Nennen Sie mehrere Lösungen unter Angabe der Paragraphen!)


    Nun habe ich ein bisschen recherchiert, und verschiedene Antworten gefunden. Wie zB

    Variante 1 der Lösung: AG, GmbH, Einzelkaufmann, Handelsfirma (mit jeweils den §§ des HGB) und/oder

    Variante 2: diverse Firmennamen wie zB "Philipp de Reiss OHG" (auch mit den §§ des HGB).

    Alles schön und gut, aber über meinem Kopf befindet sich da aber leider ein unschlüssiges Fragezeichen (vielleicht auch: :wall: ) , dennnnn:

    In der Frage 1 steht: EINZELUNTERNEHMUNG. Aber es ist doch gar keine Einzelunternehmung oder? Es sind doch zwei Personen. Und wenn es mind. zwei sind ist es eine Personengesellschaft, wie dann zB OHG, GmbH usw. Also gibt es für mich zu a) keine Lösung bzw nur die Erklärung, dass es keine Einzelunternehmung ist.

    Will nur mal eben wissen, ob ich da auf dem falschen Dampfer bin?

    Ist mit Firmierung eigentlich der Name oder die Rechtsform gemeint?

    :gruebel:

    Gruß Trixi

  • Moin,
    ich hoffe es hilft dir weiter.
    a) Welche Firmierung kann die neue Einzelunternehmung haben?
    (Nennen Sie mehrere Lösungen unter Angabe der Paragrafen)
    Für die neue Einzelunternehmung kommen verschiedene Firmierungen in Frage:
    „ Parfümerie- Patricia de Reiss e. Kfr.“
    „ Parfümerie – Philip de Reiss e. Kfm. . „
    Laut dem § 19 HGB muss die Einzelunternehmung die Zusätze „ e. Kfr.“ Bzw, „e. Kfm.“ Enthalten.
    Laut § 31 HGB sind im Handelsregister die Namensänderungen sowie die die neuen Inhaber der Firma zur Eintragung anzumelden.
    Die Eheleute de Reiss könnten aber den bisherigen Namen „ Parfümerie Siegfried Schön“ beibehalten. Nach dem § 21 und § 22 HGB muss jedoch der frühere Geschäftsführer seine Zustimmung geben. Diese Art von Variante würde ich bevorzugen, da der Name der Kundschaft schon über einen langen Zeitraum bekannt ist. Und für seine sehr gute Qualität und guten Kundenservice steht. Vorrausetzung ist wie schon erwähnt, das der Vater von Patricia de Reiss einverstanden ist.
    Eine weitere Variante wird in b) behandelt.
    Gruß Flip

  • Vielen, vielen Dank. Das hilft mir weiter. Also ist die Firmierung der Name und nicht die Rechtsform. Das klingt auch logischer. Dachte nur, da Philipp und Patrizia zusammen ja zwei! Menschen sind, dass es sich dann gar nicht um eine Einzel!unternehmung handeln kann. :pfeif:

    Danke für die schnelle Antwort! :thumsup:

    LG Trixi