Einsendeaufgabe RelB 7

  • Hallo Zusammen,

    kann mir bei der folgenden Frage jemand helfen?

    Die Mitarbeiter A, B und C des Großversandhauses G sind mit den Leistungen der für ihren Betrieb zuständigen Gewerkschaft nicht zufrieden und planen deshalb die Gründung einer eigenen Gewerkschaft zur Teilnahme an Tarifverhandlungen. Auf einer Werbeveranstaltung wollen sie mit Gewerkschaftszeitungen und Plakaten neue Mitglieder gewinnen.
    Kann die Betriebsleitung die Veranstaltung von A, B und C verbieten?


    LG
    Kristin

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  • Die Frage ist, ob die Verbote des Arbeitgebers gegen Art. 9 III S 2 GG verstoßen würden. Dazu muss geklärt sein, was der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 9 III S1 GG ist. In der Betriebszeitung und auf sonstigen Plakaten für den Beitritt in eine Gewerkschaft zu werben, gehört in den Schutzbereich des Art. 9 III S1 GG. Gewerkschaften sind nicht nur unmittelbar bei der Aushandlung von Tarifverträgen tätig, was zu deren Kerntätigkeit gehört. Auch müssen Werbeaktionen zulässig sein. Art. 9 III S1 GG schützt nämlich die Arbeitnehmer direkt, aber auch die aus der Gründungstätigkeit der Arbeitnehmer entstandenen Gewerkschaften.
    Werbung und Gründung der Gewerkschaften steht in Wechselwirkung zu einander. Das Eine ist ohne das Andere nicht denkbar. Dem trägt das Grundgesetz Rechnung.

    Ein Verbot der Werbung ist dann grundrechtswidrig, wenn die Betriebssphäre nicht tangiert wird. Die Arbeitnehmer werden beworben, aber nicht dazu aufgerufen, ihre Arbeit nicht auszuüben.

    Art. 9 III S2 GG weist dabei Drittwirkung auf, d.h. diese Vorschrift wirkt als Abwehrrecht gegen Maßnahmen von Privatpersonen, nämlich den Arbeitgebern.