Rückstellungen Aufgabe

  • 1) Die X-GmbH hat sich 2006 verpflichtet einem Kunden im neuen Jahr Ware für 10.000,-- € zzgl.
    USt. zu liefern. Am 31.12.2006 betragen die Einkaufspreise der Ware 12.000,-- €. Die XGmbH
    hat die Ware noch nicht beschafft und auch nicht auf Lager vorrätig.
    a) Kommt handelsrechtlich eine Rückstellung in Betracht?
    b) Wie wäre es, wenn die gleiche Ware sich bereits auf dem Lager der X-GmbH befindet. Ihre
    Anschaffungskosten betrugen a) € 10.000,--; b) € 9.000,--? c)11.000,--


    Meine Lösung:
    a) Ja, da drohender Verlust berücksichtigt werden muss.
    b)a) Nein, da kein Verlust??
    b)b) Nein , da kein realisierter Gewinn?
    b)c) Auch ja wie a??

    wäre das soweit richtig? Ich verstehe nicht was es auf sich hat, dass die Ware bereits auf Lager ist. Welchen Unterschied macht das?

    Könnte mir jemand die Fälle vllt etwas besser eklären als ich es getan hab?

    Danke schonmal

  • Hey Gast!
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  • Also, ich denke, dass Deine Lösungen richtig sind. Ich wüsste nicht, welchen Unterschied es macht, ob die Ware bereits auf Lager ist oder nicht. Der drohende Verlust aus einem schwebenden Geschäft bezieht sich schließlich auf den Verkauf der X-GmbH an den Kunden.
    Zu b)a) Entgangene Gewinne sind nicht rückstellungsfähig. Einkaufspreis = Verkaufspreis. Daher keine Rückstellung.
    Zu b)b) Hier handelt es sich sowieso nicht um einen Verlust bzw. Aufwand. Daher ist in keinem Fall eine Rückstellung bildungsfähig.
    Zu b)c) Das ist genau der gleiche Fall wie bei a).
    VG, Luckygirl

  • Da Rückstellungen zur zeitlichen Abgrenzung gehören, denke ich, dass man sie nur erfassen darf, wenn sowohl der Aufwand als auch der Ertrag im gleichen Jahr gebucht werden. Zeitliche Abgrenzung hat ja zum Ziel, alle Aufwendungen u. Erträge, die ein Geschäftsjahr betreffen in der G+V gegenüber zu stellen.
    Dh. wenn der Umsatzerlös nicht im alten Jahr erfasst wurde, darf m.E. auch die Rückstellung nicht mehr im alten Jahr erfasst werden.
    Gruß Dörte

    :hae:

  • Da Rückstellungen zur zeitlichen Abgrenzung gehören, denke ich, dass man sie nur erfassen darf, wenn sowohl der Aufwand als auch der Ertrag im gleichen Jahr gebucht werden. Zeitliche Abgrenzung hat ja zum Ziel, alle Aufwendungen u. Erträge, die ein Geschäftsjahr betreffen in der G+V gegenüber zu stellen.
    Dh. wenn der Umsatzerlös nicht im alten Jahr erfasst wurde, darf m.E. auch die Rückstellung nicht mehr im alten Jahr erfasst werden.
    Gruß Dörte



    Hi,

    da ergänz ich mal ein bischen, denn so kann man es nicht stehen lassen. :bye:

    Den Rückstellungen liegt neben der zeitlichen Abgrenzung auch das Imparitätsprinzip und das Prinzip der Kaufmännischen Vorsicht zu Grunde.

    Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn der aus einem schwebenden Geschäft
    erwartete Ertrag niederiger ist, als die zu erwartenden Kosten.

    Einmal editiert, zuletzt von RundeSache (21. Juli 2009 um 09:57)

  • Würde ich nicht so sehen, ich würde die Lagerbestände in der Schlussbilanz niedriger bewerten und keine Rückstellung bilden.
    Gruß Dörte

    :hae:

  • Würde ich nicht so sehen, ich würde die Lagerbestände in der Schlussbilanz niedriger bewerten und keine Rückstellung bilden.
    Gruß Dörte



    Das geht überhaupt nicht !

    Anlage und Umlaufevermögen ist am Jahresende mit den Anschaffungskosten oder dem NIEDRIGEREN Tageswert anzusetzen.
    (strenges Niederstwertprinzip)

    Zudem in Beispiel Nr.1 noch gar eine Waren auf Lager sind und du somit nichts vom Warenkonto abschreiben könntest. ;)

    anders in Beispiel
    z.B 1b)c) 11.000,- Euro AK der Tageswert ist aber 12.000,-
    Anzusetzen in der Bilanz sind also 11.000,- max AK

    Jetzt könntest du theoretisch (auch wenns falsch ist )1000,- Euro Waren abschreiben.

    Aber der Tageswert ist gestiegen !(du also eigentlich 12.000,- Waren in der Bilanz ausweisen müsstest, wenn das NW-Prinzip nicht wäre)
    Du kannst die 1000,- € NICHT zusätzlich auch noch abschreiben, denn dann würdest du das Umlaufvermögen Waren mit 9000,- ausweisen.

    Somit wäre deine Bilanz falsch.

    = Drohverluste sind als Rückstellung auszuweisen. §249 (1) HGB

  • Hallo,

    ich hätte da auch einige Fragen, bitte versucht sie mir soweit es geht zu beantworten :)

    1) Wir haben am Ende des Jahres 2009 mit der Dachreperatur eines Betiebsgebäudes begonnen. Durch den strengen Wintereinbruch mussten die Reparaturarbeiten Unterbrochen werden. Anfang März 2010 werden die Arbeiten wieder aufgenommen und abgeschlossen. Die Gesamtkosten werden auf 25.000 € geschätzt.
    --> mein Buchungssatz:
    --> sonstige betriebliche Aufwendungen 25.000 /sonstige Rückstellungen 25.000 €
    meine Frage ist ob meine Lösung stimmt ? Ich bin mir nämlich furchtbar unsicher, da es für mich zu einfach vorkommt und im Gesetz (§6(1)Nr.2 EStG) steht auch, dass man einen TEilwert ansetzen muss. Es steht aber nicht wie der Teilwert zu berechnen ist :(

    2. Ist die Pension immer (d.h. unterm Jahr, und am Bilanzstichtag (Jahresende)) mit dem Teilwert als Pensionsrückstellung zu verbuchen? Oder habe ich da was falsch verstanden? Oder gibts da irgendwelche Regeln oder Ausnahme?

    Liebe Grüße