Hallo liebe Mitstreitenden,
ich brauche mal eben einen Denkanstoss zu folgender Aufgabe:
Herr Meyer hat vom Versandhaus eine Rechnung über 180 € zugesandt bekommen. Da er bei dem Versandhaus etwas bestellt hat, geht er davon aus, dass er Vorkasse leisten muss, und bezahlt. Nachdem Herr Mayer wenige Tage später eine zweite - diesmal richtige - Rechnung über einen geringeren Betrag erhält, erkennt er, dass beim Versandhaus eine Personendatenverwechslung geschehen sein muss. Er möchte sein überzahltes Geld zurückhaben. Das Versandhaus stellt sich auf den Standpunkt, Herr Mayer müsse erst einmal beweisen, dass das Unternehmen ein Verschulden trifft. Stimmt das?
Also ich bin der Meinung, dass das nicht stimmt. Mir fehlt nur die richtige Begründung. Der Kaufvertrag ist zustande gekommen. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft wurde nach § 433 BGB erfüllt. Es handelt sich also um einen Mangel im Erfüllungsgeschäft. Ist hier eine Anfechtung wegen Irrtums möglich? Weiterhin ist das Geschäft für das Versandhaus ein Handelsgeschäft, so dass hier zusätzlich das HGB zu beachten ist. Kann hier mit der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns nach § 347 HGB argumentiert werden?
Und sollte hier eventuell auch auf das BDSG eingegangen werden - wegen Vertauschung der Personendaten? Bin für jede Hilfe dankbar!
LG,
Luckygirl
REK 2B, Versanhausrechnung
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Luckygirl11 -
21. Juni 2009 um 18:47 -
Erledigt
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Hallo Luckygirl,
schau dir dazu den Abschnitt Titel 3. Vertrag im BGB Allgemeiner Teil genauer an. Insbesondere folgende Paragraphen:
§ 145
§ 151
§ 157
§ 433Noch ein kleiner Anstoss, hat Meyer die Ware für besagte Rechnung beim Versandhaus bestellt? Was hat er für die versehentliche Bezahlung erhalten?
Ich hoffe es hilft dir weiter, wenn nicht dann melde dich.LG
Asko -
Hallo Luckygirl,
habe Dein Hilfeersuchen leider erst heute entdeckt.
Vielleicht kann ich Dir dennoch helfen.Zunächst musst Du klären, welcher Art Rechtshandlung die Rechnungserteilung angehört. Du gehst von einer Willenserklärung aus, die Du wegen Irrtums anfechten würdest. Eine Willenserklärung ist aber die Rechnungserteilung nicht, weil durch deren Willenskomponente kein rechtlicher Erfolg begründet werden soll. Deswegen scheidet Anfechtung aus. Sie kann allenfalls Verzugswirkung auslösen. Insofern handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung.
§ 347 HGB kannst Du in diesem Zusammenhang nicht verwenden.
Du kannst allerdings so vorgehen, den gezahlten Betrag –gedanklich- zu unterteilen. Dann hast Du einen Teilbetrag, über den wirksam der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, und einen weiteren Teilbetrag der Überzahlung. Nach der Interessenlage im Sachverhalt soll der Kaufvertrag nach dem Willen des Käufers bestehen bleiben. Auch deshalb ist eine Anfechtung hier nicht das richtige Instrument. Das Verlangen des Käufers geht vielmehr dahin, sein überzahltes Geld zurück zu erhalten.
Deshalb schlage ich Dir vor, einen Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1. Alternative BGB, die sogenannte Leistungskontiktion, zu prüfen. Kurz zusammengefasst hat das Versandhaus die Überzahlung als etwas i. S. d. Norm erhalten, und zwar durch eine Leistungshandlung des Meyer. Das geschah auch ohne rechtlichen Grund, da bezüglich des überzahlten Betrags keine vertragliche Zahlungspflicht begründet worden ist. Auf ein Verschulden von irgendwen kommt es nicht an. Vielmehr ist es nicht so, dass Meyer in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes geleistet hat, wodurch dem Versandhaus keine Bereicherungseinrede zusteht (arg. § 814 BGB).
Grüße
Donald -
Danke Donald, aber ich habe die Aufgabe bereits richtig gelöst.
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Hi Lucky,
falls noch was ist so melde dich ruhig.
schönen abend noch
LG Flip