STW03 - Kurze Kontrolle & Hilfe - bitte !!!

  • Hallo !

    bin gerade fleißig am Bearbeiten der Einsendeaufgaben für STW03.

    Könnte bitte jemand kurz folgende Lösungen von mir auf Richtigkeit überprüfen und eine Hilfe geben ?

    - Fall 2 - Aufgabe 1 Witwe Bolte ......
    Lösung: Einspruchsfrist ist bereits abgelaufen, es kann ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheides gestellt werden, da offenbare Unrichtigkeit. Dieser Antrag muss bis zum Ende der Festsetzungsfrist ??????????? wann ???? eingereicht werden ???????

    - Fall 5 e
    Was versteht das Gesetz unter Haftung. Nennen Sie 4 Beispiele.
    Hier komme ich eigentlich gar nicht weiter :(

    Wäre toll wenn jemand helfen könnte !
    Viele Grüße

  • Hey Gast!
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  • Also hier mal meine Antworten:
    2. Bei der Steuerfestsetzung von Witwe Bolte kommen je nach Sachlage zwei Berichtigungs- bzw. Änderungsmöglichkeiten des Steuerbescheides in Betracht. Zum einen ist dies die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO. Hiermit sind Schreib-, Rechenfehler oder ähnliches gemeint, also rein mechanische Fehler. Diese können jederzeit bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung berichtigt werden (§ 129 S. 1 AO, § 169 (1) S. 2 AO). Es ist jedoch keine Berichtigung möglich, wenn die nicht nur theoretische Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung besteht. Die Festsetzungsfrist nach den §§ 169, 170 AO ist noch nicht abgelaufen, so dass Witwe Bolte bei offenbaren Unrichtigkeiten in ihrem Steuerbescheid einen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung stellen könnte.
    Sollten die Fehler allerdings in der Rechtsanwendung bestehen hätte sie nur einen Antrag auf Änderung nach § 172 (1) Nr. 2a AO stellen bzw. Einspruch nach § 355 (1) AO einlegen können. Der Antrag auf Änderung ist aber, im Falle, dass es zugunsten des Steuerpflichtigen sein soll, nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist möglich – genau wie der Einspruch.
    Der Einkommensteuerbescheid von Witwe Bolte gilt gem. § 122 (2) Nr. 1 AO am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Aufgabe zur Post: 19.07.05 (Dienstag), Bekanntgabe 22.07.05 (Freitag). Der nach § 347 (1) AO statthafte Einspruch gegen den Steuerbescheid bzw. der Antrag auf Änderung nach § 172 (1) Nr. 2a AO ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen (§ 355 (1) AO). Dies wäre der 22.08.05. Damit ist die Frist für die Einlage eines Einspruchs abgelaufen („Sprechstunde“ am 06.09.2005).
    Grausam wird ihr also raten, bei offenbaren Unrichtigkeiten einen Antrag auf Änderung zu stellen, bei anderen Fehlern nichts mehr zu veranlassen, da die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist.
    5e) Haftung bedeutet grundsätzlich, dass jemand für einen Schaden einstehen muss. Man unterscheidet zwischen dinglicher und persönlicher Haftung. Im Steuerrecht bedeutet Haftung das Einstehen für eine fremde Schuld. Die Haftung greift, wenn der eigentliche Steuerschuldner ganz oder teilweise zahlungsunfähig ist oder verstorben ist. Dann kann der (gesetzliche) Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
    - Gemäß § 69 AO haften die gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten (§§ 34 und 35 AO), soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet also z. B. bei einer nicht eingereichten Lohnsteueranmeldung für die (daraus resultierend) nicht erhobene (abgeführte) Lohnsteuer.
    - § 75 AO behandelt die Haftung des Betriebsübernehmers. Der Erwerber eines Unternehmens haftet für die im Betrieb begründeten Steuern und Steuernabzugsbeträge unter der Voraussetzung, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Jahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Wenn ein Betrieb also z. B. am 01.03.2008 übereignet wird haftet der Erwerber für die Umsatzsteuerschuld 2007, sofern diese Zahlung noch nicht geleistet wurde.
    - Das EStG sieht in § 42 d die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuerschulden vor. Sie betrifft im Wesentlichen die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und der im Lohnsteuerjahresausgleich zu viel erstatteten Lohn-steuer sowie eventuellen Haftungsübernahme bei Arbeitnehmerüberlassung.
    - Nach § 25 (1) HGB haftet der Erwerber eines Handelsgewerbes, wenn er das Handelsgewerbe unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Eine abweichende Regelung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie im Handelsregister veröffentlicht wird.
    LG, Luckygirl