• Beim Kiesvorkommen im Elsass bin ich mir eh nicht ganz sicher.
    Allerdings hab ich mir grad mal R 34 (7) UStR angeschaut. Der spricht von Sonstigen Leistungen ZUM Gewinnen von Bodenschätzen, nicht vom Gewinnen selbst. Damit könnten auch Vorarbeiten gemeint sein, um später die Bodenschätze gewinnen zu können.
    Also bleibt nach wie vor der Zweifel.

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  • wollte mich nochmal für alles bedanken =)

    aber wieso 19% ? er stellt doch die Essenvorrichtung nicht

    wie ist es mit dem ESEL? nach der ANlage 2

    steht ja Maultier drin, und ein Esel ist ein Maultier

  • Hast recht. 7 %. Ich hab nicht an die Essensvorrichtung gedacht.
    Esel müsste Maultier sein (heißt ja auch Maultier und Mauesel).
    Ich tendier auch mehr zu innergem. Lieferung.

  • hiii

    also die Klausur war jetzt nicht der HAMMER
    aber naja, mal ganz komplett andere Sachen drangebracht
    auch Sachen wo ich jetzt nie gehört aber aber naja

    jetzt nochmal an dich als Bilanzbuchalterin

    Die Maßgeblichkeit
    also ich bewert erstmal nach Handelsbilanz und dann
    und dann sag ich Maßgeblichkeitsprinzip § 5 EstG weiß jeztt
    nicht den genauen

    Kannst du mir bitte sagen in welchen Fällen die Maßgeblichkeit
    nicht eintritt?

    hab in meinem Skript nach Bilmog Durchberchung der Maßgeblichkeit

    1.) Ansatz derivativer Firmenwert
    2.) Disagio
    3.) Drohverlustrückstellung
    3.1) HB: Passivierungspflicht
    3.1) StB: Passivierungsverbot
    4.) Rückstellungen für Verwertung radioaktiver Reststoffe
    5.) Verbrauchsfolgefiktion
    5.1) HB: Lifo = sämtliche Vermögensgegenstände
    Fifo = Wertpapiere in Sammelverwahrung
    StB: Lifo als einzig zulässge
    6.) Pensionsrückstellungen

    Sonst trifft immer das Maßgeblichkeitsprinzip oder?

  • Wie schon gesagt: mit dem Bilmog hab ich mich noch nicht befasst. Das schaff ich jetzt auf die Schnelle auch nicht. Aber ich kann Dir die Lösungen nach alter Rechtslage sagen:

    HB Aktivierungswahlrecht, StB Aktivierungsverbot:
    Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
    Abgrenzung latente Steuern
    Vermögensgegenstände mit einer privaten Nutzung von mehr als 90 %
    Vermögensgegenstände der Liebhaberei
    HB Aktivierungswahlrecht, StB Aktivierungspflicht:
    Disagio
    derivater Geschäfts- oder Firmentwert
    als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern
    als Aufwand berücksichtige USt auf Anzahlungen
    HB Aktiverungsfplicht, StB Aktivierungsverbot:
    Bilanzierungshilfe für latente Steuern in Konzernbilanzen
    HB Passivierungswahlrecht, StB Passivierungsverbot:
    Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen innerhalb von 4-12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
    Rückstellungen nach § 249 (2) HGB
    HB Passivierungspflicht, StB Passivierungsverbot:
    Drohverlustrückstellungen
    Abgrenzung latenter Steuern
    HB Passivierungspflicht, StB Passivierungspflicht mit Vorbehalten/Einschränkungen:
    Verpflichtungen, die nur aus künfigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind
    Rückstellungen wegen Schutzrechtsverletzungen
    Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums
    Bewertungsabweichungen HB/StB:
    HB: Ansatz der Entnahmen auch zu Buchwerten, StB: Ansatz zum Teilwert
    HB: Bewertung von Einlagen auch zum Verkehrswert, StB: Ansatz generell zum Teilwert
    HB: planmäßige Regelabschreibung, StB: Abschreibung i. d. R. nach § 7 EStG
    HB: außerplanmäßige Abschreibung auch bei vorübergehender Wertminderunge, StB: Teilwertabschreibung nur bei voraussischtlich dauernder Wertminderung
    HB: Gestaltungsmöglichkeit bei der Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes, StB: Abschreibung nach § 7 (1) S. 3 EStG auf 15 Jahre
    HB: generelles Zuschreibungswahlrecht bei Nichtkapitalgesellschaften, StB: generelle Zuschreibungspflicht
    HB: Abschreibung uach nach § 253 (3) S. 3 und (4) HGB, StB: nicht zulässig
    HB: Ansatz von Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag, StB: Abzinsungspflicht
    HB: Rückstellungen sind nach vernünftiger kfm. Beurteilung zu bewerten, StB: Bewertung unter Beachtung des § 6 (1) Nr. 3a EStG
    HB: Abzinsung von Rückstellung nur, wenn die ihnen zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält, StB: Abzinsung generell mit 5,5 %
    HB: Unentgeltliche Übertragung einzelner Vermögensgegenstände mit Null oder geschätzten AK, StB: Ansatz mit dem gemeinen Wert
    HB: durch Tausch erworbene Vermögensgegenstände sind mit dem Buchwert oder dessen höherem Tageswert anzusetzen, StB: Bewertung mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert)
    HB: Pensionsrückstellungen anzusetzen auch nach dem Gegenwartsverfahren, StB: Bewertung gem. § 6a (3) und (4) EStG nach dem Teilwertverfahren mit einem Rechenzins von 6 %
    HB: Material-, Fertigungs- und Sondereinzelkosten bilden die Wertuntergrenze, StB: für den Ausweis in der StB Erhöhung der handelsrechtlichen Wertuntergrenze um die Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie die Abschreibungen
    HB: Verbrauchsfolgeverfahren generell zulässig, StB: nur lifo-Verfahren zulässig
    Weiterhin sind bestimmte Aufwendungen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses steuerlich nicht abzugsfähig (Körperschaftsteuer, bestimmte Aufwendungen für Mitunternehmer wie Zinsen und Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter von Personengesellschaften, Betriebsausgaben i. S. des § 4 (5) und (6) EStG.

    Jetzt musst Du nur noch schauen, was davon noch gilt :)