Beim Kiesvorkommen im Elsass bin ich mir eh nicht ganz sicher.
Allerdings hab ich mir grad mal R 34 (7) UStR angeschaut. Der spricht von Sonstigen Leistungen ZUM Gewinnen von Bodenschätzen, nicht vom Gewinnen selbst. Damit könnten auch Vorarbeiten gemeint sein, um später die Bodenschätze gewinnen zu können.
Also bleibt nach wie vor der Zweifel.
Bilanzierung
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Theanswer1987 -
13. Juni 2009 um 15:34 -
Erledigt
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wollte mich nochmal für alles bedanken =)
aber wieso 19% ? er stellt doch die Essenvorrichtung nicht
wie ist es mit dem ESEL? nach der ANlage 2
steht ja Maultier drin, und ein Esel ist ein Maultier
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ich tendier mehr für immge. Lieferung
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Hast recht. 7 %. Ich hab nicht an die Essensvorrichtung gedacht.
Esel müsste Maultier sein (heißt ja auch Maultier und Mauesel).
Ich tendier auch mehr zu innergem. Lieferung. -
hiii
also die Klausur war jetzt nicht der HAMMER
aber naja, mal ganz komplett andere Sachen drangebracht
auch Sachen wo ich jetzt nie gehört aber aber najajetzt nochmal an dich als Bilanzbuchalterin
Die Maßgeblichkeit
also ich bewert erstmal nach Handelsbilanz und dann
und dann sag ich Maßgeblichkeitsprinzip § 5 EstG weiß jeztt
nicht den genauenKannst du mir bitte sagen in welchen Fällen die Maßgeblichkeit
nicht eintritt?hab in meinem Skript nach Bilmog Durchberchung der Maßgeblichkeit
1.) Ansatz derivativer Firmenwert
2.) Disagio
3.) Drohverlustrückstellung
3.1) HB: Passivierungspflicht
3.1) StB: Passivierungsverbot
4.) Rückstellungen für Verwertung radioaktiver Reststoffe
5.) Verbrauchsfolgefiktion
5.1) HB: Lifo = sämtliche Vermögensgegenstände
Fifo = Wertpapiere in Sammelverwahrung
StB: Lifo als einzig zulässge
6.) PensionsrückstellungenSonst trifft immer das Maßgeblichkeitsprinzip oder?
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Wie schon gesagt: mit dem Bilmog hab ich mich noch nicht befasst. Das schaff ich jetzt auf die Schnelle auch nicht. Aber ich kann Dir die Lösungen nach alter Rechtslage sagen:
HB Aktivierungswahlrecht, StB Aktivierungsverbot:
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
Abgrenzung latente Steuern
Vermögensgegenstände mit einer privaten Nutzung von mehr als 90 %
Vermögensgegenstände der Liebhaberei
HB Aktivierungswahlrecht, StB Aktivierungspflicht:
Disagio
derivater Geschäfts- oder Firmentwert
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern
als Aufwand berücksichtige USt auf Anzahlungen
HB Aktiverungsfplicht, StB Aktivierungsverbot:
Bilanzierungshilfe für latente Steuern in Konzernbilanzen
HB Passivierungswahlrecht, StB Passivierungsverbot:
Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen innerhalb von 4-12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
Rückstellungen nach § 249 (2) HGB
HB Passivierungspflicht, StB Passivierungsverbot:
Drohverlustrückstellungen
Abgrenzung latenter Steuern
HB Passivierungspflicht, StB Passivierungspflicht mit Vorbehalten/Einschränkungen:
Verpflichtungen, die nur aus künfigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind
Rückstellungen wegen Schutzrechtsverletzungen
Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums
Bewertungsabweichungen HB/StB:
HB: Ansatz der Entnahmen auch zu Buchwerten, StB: Ansatz zum Teilwert
HB: Bewertung von Einlagen auch zum Verkehrswert, StB: Ansatz generell zum Teilwert
HB: planmäßige Regelabschreibung, StB: Abschreibung i. d. R. nach § 7 EStG
HB: außerplanmäßige Abschreibung auch bei vorübergehender Wertminderunge, StB: Teilwertabschreibung nur bei voraussischtlich dauernder Wertminderung
HB: Gestaltungsmöglichkeit bei der Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes, StB: Abschreibung nach § 7 (1) S. 3 EStG auf 15 Jahre
HB: generelles Zuschreibungswahlrecht bei Nichtkapitalgesellschaften, StB: generelle Zuschreibungspflicht
HB: Abschreibung uach nach § 253 (3) S. 3 und (4) HGB, StB: nicht zulässig
HB: Ansatz von Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag, StB: Abzinsungspflicht
HB: Rückstellungen sind nach vernünftiger kfm. Beurteilung zu bewerten, StB: Bewertung unter Beachtung des § 6 (1) Nr. 3a EStG
HB: Abzinsung von Rückstellung nur, wenn die ihnen zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält, StB: Abzinsung generell mit 5,5 %
HB: Unentgeltliche Übertragung einzelner Vermögensgegenstände mit Null oder geschätzten AK, StB: Ansatz mit dem gemeinen Wert
HB: durch Tausch erworbene Vermögensgegenstände sind mit dem Buchwert oder dessen höherem Tageswert anzusetzen, StB: Bewertung mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert)
HB: Pensionsrückstellungen anzusetzen auch nach dem Gegenwartsverfahren, StB: Bewertung gem. § 6a (3) und (4) EStG nach dem Teilwertverfahren mit einem Rechenzins von 6 %
HB: Material-, Fertigungs- und Sondereinzelkosten bilden die Wertuntergrenze, StB: für den Ausweis in der StB Erhöhung der handelsrechtlichen Wertuntergrenze um die Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie die Abschreibungen
HB: Verbrauchsfolgeverfahren generell zulässig, StB: nur lifo-Verfahren zulässig
Weiterhin sind bestimmte Aufwendungen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses steuerlich nicht abzugsfähig (Körperschaftsteuer, bestimmte Aufwendungen für Mitunternehmer wie Zinsen und Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter von Personengesellschaften, Betriebsausgaben i. S. des § 4 (5) und (6) EStG.
Jetzt musst Du nur noch schauen, was davon noch gilt -