Bilanzierung

  • Ich habe eine Frage.

    Die XY-GmbH erwirbt ein Grundstück mit Gebäude. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten.
    notarielle Beurkundung 2.1.2009
    Eintragung der Auflassungsvermerkung in das Grundbuch 15.1.2009
    Zahlung des Kaufpreises 15.2.2009
    Übergan von Nutzen, Lasten, Besitz und Gefahren 20.2.2009
    Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch 29.03.2009

    1.) Zu welchem Zeitpunkt muss die XY-GmbH den Zugang aktivieren?
    Begründung.
    2.) Ab wann beginnt steuerrechtlich die planmäßige ABschreibung
    auf das neue Gebäude.

  • Die Aktivierung muss zum 20.02.2009 erfolgen. Dann beginnt auch die steuerliche AfA. Sie beginnt immer mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, d. h. von Besitz, Nutzen und Lasten. Siehe auch R 7.4 Abs. 1 Satz 1 EStR, § 11c EStDV.

  • super danke, bist du so ein Bilanzierungscrack?? =)

    Die XY-AG produziert und vertreibt Kühlschränke. Sie stellt eines Tages fest, dass die AB-AG in ihrem Katalog Kühlschränke anbietet, die denen der XY-AG verblüffend ähnlich sehe, aber angeblich von einem ausländischen Unternehmer mit Weltruf stammen soll. Die XY- AG fühlt sich geschädigt und verklagt die AB-AG auf Schadensersatz in Höhe von 200 000€ wegen Verletzung des Gebrauchsmustergesetzes. Die gesamten Anwalts-, Gutachter und Gerichtkosten werden etwa 12000 € betragen
    Wie und ggf in welcher Höhe sollen die beiden Unternehmen den vorliegenden Tatbestand im handelsrechtlichen Jahresabschlusses berücksichtigen , wenn nachfolgende Situationen gegeben sind.
    Begründen Sie Ihre Antwort.

    a.) nach meinung beider Parteien der Klage stattgegeben wird?
    b.) jede Partei davon überzeugt ist den Prozess zu gewinnen?
    c.) jede Partei davon überzeugt ist den Prozess zu verlieren
    d.) der Ausgang des Prozesses völlig ungewiss ist.
    e.) beide Parteien mit einem Vergleich in Höhe von 50% ( Schaden einschließlich Kosten) rechnen?

  • Wenn ich das richtig sehe geht es nur um die handelsrechtliche Berücksichtigung und nicht um die steuerliche. Dann würd ich mal wie folgt antworten:
    a) Beide Parteien sollten eine Rückstellung für drohende Prozesskosten bilden. Nach sorgfältiger kfm. Beurteilung ist mit der Eröffnung des Prozesses zu rechnen.
    b) - d) ist für mich eigentlich dasselbe. Die Schadenersatzforderung kann nicht aktiviert werden da sie noch nicht realisiert ist, d.h. sie wurde noch nicht gerichtlich festgelegt. Für eventuelle Forderungen kann kein Aktivposten gebildet werden. Bei der gegnerischen Firma sollte auf jeden Fall eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Der Rückstellungsbetrag sollte in der Höhe gebildet werden, in der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 Absatz 1 Satz 2 HGB).
    Schließlich kommt es auch meist drauf an, wie hoch der ausgewiesene Jahresüberschuss der Firmen sein soll. Mit den Bewertungsmöglichkeiten kann man schon einiges verändern.

  • super danke

    du scheinst ja ziemlich fit darin zu sein....

    mir lag rechnungswesen in den vergangenen semestern recht gut
    und jetzt kommt ich irgendwie mit bilanzierung überhaupt nicht klar
    mir verwirrt des einfach, weil wir lernen die bilanzierungsvorschriften nach
    bilmog und ka ich steig da nicht durch ahja und unser skript ist auch recht
    bescheiden.......
    und literatur gibts auch nicht wirklich. und die gesetze sind halt auch noch
    nach dem alten rechtsstand...
    kannst du mir paar tipps geben?

  • Also mit BilMoG hab ich mich noch nicht so auseinander gesetzt. Aber ich hab vor zwei Jahren meinen geprüften Bilanzbuchhalter gemacht und versuch mich jetzt am Steuerberater.
    Gesetze nach dem neuesten Rechtsstand findest Du aber alle im Internet. Ich hab allerdings ne spezielle Software (Haufe), da bin ich immer uptodate. Viel schwieriger ist es, die verschiedenen Rechtslagen der unterschiedlichen Jahre zu beachten.
    Was machst Du denn für einen Lehrgang? Also ich hatte damals noch einige Bücher aus der Ausbildungsreihe Bilanzbuchhalter vom Beck-Verlag.
    Ansonsten frage mich halt. Wenn ich helfen kann.....

  • ja ich bin student in stuttgart ^^

    ja ich komm auf dein Angebot zurück!

    ja ich will eig auch einne auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer machen ;)

    ja bei mir hängt glaub schon bei den Basics, weil ich net weiß obs jetzt
    alter Rechtsstand neuer Rechtsstand hin und her.......

    =)

  • Ein deutscher Händler bezieht preiswerte Holzmöbel aus Polen.
    Beschreiben Sie die Steuerwirkungen bei ihm?

    Ich würde sagen es handelt sich um einen Innergemeinschaftlichen Erwerb
    Lieferort ist Polen.

    2.)Er liefert diese Möbel
    a.)In die Schweiz zu einem Unternehmer.
    b.)An eine Privatperson

    Beschreiben Sie die umsatzsteuerlichen Wirkungen bei ihm?

    Ausfuhrlieferung nach § 6 UstG steuerbar und steuerpflichtig
    Aber nach § 4 UstG steuerbefreit

    Er liefert die Möbel
    a.) an einen Unternehmer nach Frankreich
    b.) an eine Privatperson nach Frankreich
    Beschreiben Sie die umsatzsteuerlichen Wirkungen bei ihm.

    Handel sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, steuerbar und steuerpflichtig aber nach § 4 UstG steuerbefrei.

    Hilfe brauch ich jetzt für die Behandlung für die Privatperson
    Wie geh ich da vor und wo steht dies im Gesetzt?


    Ein in der BRD ansässiger Unternehmensberater berät in der Ukraine an 5 Werktagen eine Firma mit Sitz in der Ukraine vor Ort hinsichtlich Vertriebsstruktur

    a.) Um welche Art der Leistung handelt es sich hier?
    Ich würde sagen um eine sonst. Leistung

    b.) Wo befindet sich der Ort der umsatzsteuerlichen Erfassung?


    Eine Privatperson verkauft sein einziges umsatzsteuerpflichtiges vermietetes Grundstück an einen Käufer. Beide sitzen in Deutschland.
    Welche umsatzsteuerlichen Folgen treten bei Verkäufer und Käufer auf`?

    Ein deutscher Spezialmaschinenbauer beauftrag einen Spediteur eine Spezialmaschine von Stuttgart nach Como(Italien) zu liefern. Der Spediteur fährt hierbei von Stuttgart über die Schweiz nach Como

    a.) Um welche Leistung handelt es sich hier im Sinne des UstG?
    b.) Wo ist der Ort der Leistung der Maschinenbewegung?
    c.) Wie viele umsatzsteuerliche Orte gibt es für den Spediteur?
    d.) An welchen Orten muss der Spediteur für sein Leistung die Ust. anmelden?

    a.) handelt sich um eine sonst. Leistung um genau zu sein um eine Beföderungsleistung nach § 3b UstG
    b.) Ort der Leistung ist Stuttgart nach § 3b Abs. 3


    Wo liegt der Ort folgender Tätigkeiten

    a.) Ein Bauunternehmer baut mit Werkstoffen, die er im Inland beschafft hat, ein Geschäftsgebäude im Elsass
    b.) Der inländische Rechtsanwalt berät seinen Mandanten im Zusammenhang mit einem Mietvertrag seines Gebäudes auf Mallorca.
    c.) Der deutsche Immobilienbesitzer veröffentlicht eine Immobilienanzeige über sein Ferienhaus in Mallorca in der XY- Zeitung Stuttgart
    d.) Der Stuttgarter Rechtsanwalt berät seinen Stuttgarter Mandanten im Hinblick auf den Verkauf von Anteilen an einer Grundstücksgemeinschaft in Neapel
    e.) Ein badischer Unternehmer erlangt im Elsass das Recht zur Ausbeute eines dort gelegenen Kiesvorkommens und veräußert das mit eigenen Geräten gewonnene Kies an ein deutsches Unternehmen

  • Hat was länger gedauert wegen der Menge J. Meine Antworten sind aber alle ohne Gewähr, manchmal bin ich mir auch nicht ganz sicher (vor allem 6e). Kannst mir ja mal Bescheid sagen, wie die offiziellen Lösungen sind. Interessiert mich auch.
    Zu 1.:
    Würde auch sagen innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a (1) UStG. Es steht in der Aufgabe leider nur nicht, ob der Veräußerer ein Unternehmer ist, der die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens durchführt (§ 1a (1) Nr. 3.) Das ist gleichfalls eine Voraussetzung für den innerg. Erwerb. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs wäre dann nach § 3d am Ende der Beförderung, also im Inland. Damit ist der innerge. Erwerb steuerbar nach § 1 (1) Nr. 5 und mangels Steuerfreiheit auch steuerpflichtig. Gleichzeitig kann der deutsche Händler in selber Höhe einen Vorsteuerabzug geltend machen nach § 15 (1) Nr. 3.
    Zu 2.:
    Schweizer Unternehmer oder Privatperson: Ort der Lieferung ist nach § 3 (6) das Inland. Also steuerbar nach § 1 (1) Nr. 1 und steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1a) i. V. mit § 6 (1) Nr. 1
    Französischer Unternehmer: Ort der Lieferung nach § 3 (6) im Inland. Steuerbar. Innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a (1) und steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b).
    Französische Privatperson: Ort der Lieferung nach § 3c am Ende der Beförderung, in Frankreich. Damit in Deutschland nicht steuerbar und somit auch nicht steuerpflichtig. (Kleinunternehmerregelung/Lieferschwelle nicht beachtet)
    Zu 3.:
    Sonstige Leistung. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a (1) im Inland.
    Zu 4.:
    Die Privatperson gilt in diesem Fall als Unternehmer nach § 2 (1) UStG. Steuerbar. Grundsätzlich sind Grundstücksverkäufe steuerfrei nach § 4 Nr. 9a). Es gibt aber die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung zu verzichten (§ 9), d. h. zur Steuerpflicht zu optieren. Je nach gewählter Variante ist der Verkauf entweder steuerfrei oder steuerpflichtig. Der Gebäudeverkauf ist unabhängig von den Vermietungen zu sehen.
    Zu 5.:
    Beförderungsleistung nach § 3b. Da innergemeinschaftliche Beförderungsleistung ist der Leistungsort am Anfang der Beförderung – im Inland (§ 3b (3). Der Weg über die Schweiz ist nicht zu beachten (Nr. 42d (1) Satz 5 UStR). Da Leistungsort im Inland: steuerbar und steuerpflichtig. (Voraussetzung: Nennung der USt-IdNr.) Das Be- und Entladen der Maschine stellt eine Nebenleistung dar und teilt das Schicksal der Hauptleistung (Nr. 42f (1) UStR).
    Zu 6.
    a) Werklieferung nach § 3 (4). Da ruhende Lieferung: Ort der Lieferung nach § 3 (7) dort, wo sich das Gebäude befindet, im Elsass.
    b) Sonstige Leistung, Katalogumsatz nach § 3a (4) Nr. 3. Aber Empfänger ist kein Unternehmer. Es gilt die Regelung des Sitzprinzips (§ 3a (1)): der Ort der sonstigen Leistung ist beim Sitz des Rechtsanwalts im Inland. (Die Beratung in Zusammenhang mit Grundstücksangelegenheiten zählt nicht unter § 3a (2), s. Nr. 34 (9) Nr. 4 UStR).
    c) Sonstige Leistung . Ort der sonstigen Leistung nach § 3a (1) am Ort des Immobilienbesitzers. (Auch die Anzeige gehört nicht in den Bereich der Grundstücksangelegenheiten nach § 3a (2), s. Nr. 34 (9) Nr. 2 UStR).
    d) Sonstige Leistung wie unter b). der Ort der sonstigen Leistung ist beim Sitz des Rechtsanwalts im Inland. (Die Beratung in Zusammenhang mit Grundstücksangelegenheiten zählt nicht unter § 3a (2), s. Nr. 34 (9) Nr. 4 UStR).
    e) Innergemeinschaftliche Lieferung? Damit wäre Ort der Lieferung nach § 3 (6) Frankreich. Der badische Unternehmer muss sich dort entsprechend in das Besteuerungsverfahren einreihen. Bin mir aber nicht sicher.

  • super danke, macht nicht, dass es etwas länger gedauert hat hab es erst heute selber gelesen!

    Zu 5.:
    Beförderungsleistung nach § 3b. Da innergemeinschaftliche Beförderungsleistung ist der Leistungsort am Anfang der Beförderung – im Inland (§ 3b (3). Der Weg über die Schweiz ist nicht zu beachten (Nr. 42d (1) Satz 5 UStR). Da Leistungsort im Inland: steuerbar und steuerpflichtig. (Voraussetzung: Nennung der USt-IdNr.) Das Be- und Entladen der Maschine stellt eine Nebenleistung dar und teilt das Schicksal der Hauptleistung (Nr. 42f (1) UStR).

    zu deiner Antwort seh ich genauso, aber an wie viele umsatzsteuerliche Orte gibt es für den Spediteur???

    und an welchen Orten muss er seine Leistung der Ust anmelden?

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    Wozu ist im Sinne des UstG ein Belegnachweis und ein Buchnachweis notwendig?

    Er ist notwendig um die Ust zu buchen. Da ohne Beleg keine Ust geltend gemacht werden kann oder?

    Was verstehen Sie unter Belegnachwies? Nennen Sie eine Fundstelle im Gesetz und/oder in den Richtlinien?

    Was verstehen Sie unter Buchungsnachweis? Nennen Sie eine Fundstelle im Gesetz und oder Richtlinien

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    Ein in der BRD ansässiger Unternehmensberater berät in der Ukraine an 5 Werktagen eine Firma mit Sitz in der Ukraine vor Ort hinsichtlich Vertriebsstruktur

    a.) Um welche Art der Leistung handelt es sich hier?
    Ich würde sagen um eine sonst. Leistung

    b.) Wo befindet sich der Ort der umsatzsteuerlichen Erfassung?

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    Eine Projektgesellschaft die viele bebaute Grundstücke hat , verkauf ein noch nicht vermietes Gebäude an eine Privatperson. Diese wird das Gebäude zukünftig umsatzsteuerpflichtig vermieten. DIe Projektgesellschaft hat bisher die Vorstueer in der Bauphase auf die Materialien u.a beim Finanzamt gezogen?

    Welche umsatzsteuerlichen Folgen treten bei Stufe 1 beim Kaufvertra ein?

    Da die Projektgesellschaft die Option nach § 9 UstG,d.h sie verzichtet auf die Umsatzsteuerbefreiung nach §4 UstG und das berichtet die Projektgesellschaft dazu die Vorsteuer geltend zu machen

    Kann man eine bessere Lösung als in Stufe 1 dargestellt erreichen? Was ist hierzu notwendig?

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    Die Kaptalgesellschaft A hält 49% an der Kapitalgesellschaft B. Die Kapitalgesellschaft B hält 49% an der Kapitalgesellschaft C. Die weiteren 51% an der Kapitalgesellschaft C werden durch Kapitalgesellschaft A gehalten.

    a.)Wer muss die Umsatzsteuererklärung abgeben?

    b.)Nennen Sie Funstellen für a.) im Gesetz

    c.) insoweit besondereheiten bei A,B oder C vorliegen, erläutern Sie diese und beschreiben kurz die Vorraussetzung die Sie zu Ihrer Annahme führen?


    wäre super,wenn du drüber schauen würdest =) ich danke dir

  • Mach ich hier eigentlich Deine ganzen Aufgaben? :)
    Also ich würde wie folgt schätzen:

    Zu 5: Ich würde sagen: nur an einem, nämlich im Inland (Leistungsort).

    Belegnachweis und Buchnachweis: Finde ich auch keine Definition zu. Aber: Keine Buchung ohne Beleg! Die Nachweise sind auch im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen wichtig. Schau mal in die §§ 8, 13, 17a und 17c UStDV. Weiterhin noch Abschnitte 125, 131-136 UStR.

    Unternehmensberater (hab ich übersehen): Sonstige Leistung nach § 3 (9) UStG. Kein Katalogumsatz, keine sonstige Besonderheit (glaube ich wenigstens). Damit Ort der Leistung nach § 3a (1) im Inland. Steuerbar und steuerpflichtig im Inland.

    Projektgesellschaft: Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstanden habe. Was ist mit Stufe 1 beim Kaufvertrag gemeint? Unabhängig davon ist der Grundstücksverkauf gem. § 4 Nr. 9a UStG prinzipiell erst mal steuerfrei, egal ob bisher Vorsteuern gezogen wurden oder nicht. Die Optionsmöglichkeit besteht natürlich. Mir ist nur nicht klar, was das bringen sollte. Hier kann ich Dir auch nicht helfen.

    Kapitalgesellschaften: Organschaft liegt nach § 2 (2) Nr. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Die Beurteilung kann hier mangels anderer Angaben nur nach den Anteilen erfolgen. Meines Erachtens müssen hier A und B Umsatzsteuererklärungen abgeben. A hält unmittelbar und mittelbar die Mehrheitsanteile an C (Nr. 21 (4) UStR). Demzufolge ist C nicht selbständig unternehmerisch tätig. A gibt die Erklärungen für A und C als A ab. A ist aber nicht mehrheitlich beteiligt an B. B ist auch nicht mehrheitlich beteiligt an C. Somit müsste B für sich selbst Umsatzsteuererklärungen abgeben. Mehr weiß ich hierzu auch nicht.

  • neee du machst nicht meine gesamten Aufgaben :D

    sind nur die vergangenen Klausuraufgaben die ich net so verstanden hab :D

    und da sein skript vollkommen überholt is(u.a noch 16%Mwst.):D arbeite ich lieber mit meinem Gesetz oder dem world wide web :D

    aber vielen dank muss ich mir wenn ich zeit hab mal genauer anschauen

  • Eine Projektgesellschaft die viele bebaute Grundstücke hat , verkauf ein noch nicht vermietes Gebäude an eine Privatperson. Diese wird das Gebäude zukünftig umsatzsteuerpflichtig vermieten. DIe Projektgesellschaft hat bisher die Vorstueer in der Bauphase auf die Materialien u.a beim Finanzamt gezogen?

    Welche umsatzsteuerlichen Folgen treten bei Stufe 1 beim Kaufvertra ein?

    Da die Projektgesellschaft die Option nach § 9 UstG,d.h sie verzichtet auf die Umsatzsteuerbefreiung nach §4 UstG und das berichtet die Projektgesellschaft dazu die Vorsteuer geltend zu machen

    Kann man eine bessere Lösung als in Stufe 1 dargestellt erreichen? Was ist hierzu notwendig?


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    ich glaub ich interpretier die Frage jetzt richtig

    Da die Projektgesellschaft ja nach der Fertigstellung des Gebäudes es vermieten möchte, würde sie durch die vermietung Umsatzsteuer bekommen, aber keine Vorsteuer, heißt ja dann für die Gesellschaft, sie müsste eine höhere Ust. an den Fiskus bezahlen.

    und in b.) denk ich mal, da er nach besserer Lösung fragt
    dann auf die Steuerbefreieung verzichten und nach § 9 UstG optieren.

  • Aber die Projektgesellschaft will das Gebäude doch nicht selbst vermieten. Sie will es verkaufen. Damit passt die Lösung wieder nicht.
    Ist das fett gedruckte eigentlich von Dir oder gehört es zur Aufgabenstellung?