Hallo habe die Einsendeaufgaben nun gelöst!
kann mir jemand sagen ob sie auch richtig sind?
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a) Nationales Recht - Öffentliches Recht, Gesetz: Verwaltungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht
b) Nationales Recht - Öffentliches Recht, Gesetz: Verwaltungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht
c) Nationales Recht - Öffentliches Recht, Gesetz: Strafrecht
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a
Adolf ist 17 und somit nicht voll Geschäftsfähig § 106 BGB. Er braucht die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters § 107 BGB um sein vorhaben Rechtwirksam machen zu können.
b
Sind die Eltern einverstanden § 107 BGB und mit der Aufnahme eines Dienst – oder Arbeitsverhältnis § 113 BGB ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Somit könnte er sich mit Zustimmung eine Wohnung mieten und möblieren
3
a,
Fritz bekommt zu seinem Geburtstag münzen geschenkt
= Schenkungsvertrag § 516 BGB
Verkauf von den Münzen und kauf der Stereoanlage
= Kaufverträge § 433 BGB
b,
Die Schenkung § 516 BGB der Münzen bringt Fritz nur eine rechtlichen Vorteil ist der vertrag auch ohne Einwilligung (§ 107 BGB) der Eltern gültig
Der Verkauf der Münzen an Eugen ist nicht gültig weil die Einwilligung der Eltern fehlt § 107 BGB und sie die Genehmigung auch innerhalb von 14 Tagen nicht nachgereicht haben § 108 BGB. Der § 110 BGB gibt an das ein Vertrag nur wirksam ist wenn der Minderjährige die Leistungen mit Mittel bewirkt die zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Da es sich hier um Sammlermünzen handelt und nicht um einen Barwert handelt kann Fritz nicht frei über die Münzen Verfügen. Somit ist der Verkauf nicht gültig.
Beim Kauf der Stereoanlage brauch Fritz auch wieder die Einwilligung der Eltern § 107 BGB. Der § 110 BGB gilt wieder genau so wenig wie oben
Der Vertag ist somit nicht gültig
Der Verkauf der Münzen von Eugen an den Händler ist Gültig
Weil Eugen volljährig § 2 BGB und somit voll geschäftsfähig ist.
Der Händler hat angenommen das die Münzen Eugen gehören und hat demnach im guten Glauben das Eigentum an der Sache erworben § 932 BGB
C
Fritz ist Eigentümer vor dem verkauf mittelbarer Besitzer der Münzen § 868 BGB
Fritz ist durch den Kauf der Stereoanlage Eigentümer und Besitzer
Eugen ist kein Eigentümer nur Besitzer der Münzen da der Kaufvertrag ungültig.
Der Händler wird Eigentümer und Besitzer nach dem er nach § 932 BGB die Münzen gutgläubig von Eugen gekauft hat.
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a
Vertrag kommt ZUSTANDE, § 598 BGB Leihvertrag
b
Vertrag kommt ZUSTANDE, § 581 BGB Pachtvertrag
c
Vertrag kommt NICHT ZUSTANDE § 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme
d
Vertrag kommt ZUSTANDE § 535 BGB Mietvertrag
E
Vertrag kommt ZUSTANDE § 631 BGB Werksvertrag
5.
a
Es wurden ein Kaufvertrag laut § 433 BGB geschlossen
b
Der Kaufvertrag ist Gültig. Dadurch das F im Fahrzeugbrief eingetragen ist und die Schlüssel besitzt wird D nach § 929 BGB Gutgläubiger Besitzer.
C
Vor dem Verkauf war Brigitte Eigentümer und Besitzer des Autos
Nach dem Verkauf wird D Eigentümer und Besitzer laut § 929 BGB
Nach dem gültigen Verkauf hat Brigitte kein Anspruch mehr auf Eigentum oder Besitz.
D
Brigitte kommt nicht mehr zu ihrem Auto da ein gültiger Vertrag abgeschlossen wurde
C
Brigitte kann laut § 823 BGB Schadensersatz fordern. Sie könnte auf die Herausgabe des Kaufpreises klagen
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6
- Regelinsolvenzverfahren
- Insolvenzplanverfahren
- Eigenverwaltung
- Verbraucherinsolvenz und Restschuldverfeiung
- Nachlassinsolvenz
7
Erforderlich ist ein Antrag und eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode. In dieser Zeit muss der Schuldner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und den pfändbaren Einkommensanteil an den Treuhändler herausgeben. Am Ende entscheidet das Gericht darüber, ob Restschuldbefreiung erteilt wird oder nicht.
8
Sie liegt vor, wenn in der Unternehmensbilanz die Passiva die Aktiva übersteigen. Das Unternehmensvermögen deckt die Schulden nicht mehr ab. Es handelt sich um den häufigsten Insolvenzgrund bei juristischen Personen. Auch in dieser Situation besteht eine Antragspflicht des Schuldners. Es könne aber auch die Gläubiger den Antrag stellen.