REK01 Einsendaufgaben Lösung

  • Hallo habe die Einsendeaufgaben nun gelöst!
    kann mir jemand sagen ob sie auch richtig sind?

    1

    a) Nationales Recht - Öffentliches Recht, Gesetz: Verwaltungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht

    b) Nationales Recht - Öffentliches Recht, Gesetz: Verwaltungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht

    c) Nationales Recht - Öffentliches Recht, Gesetz: Strafrecht


    2

    a
    Adolf ist 17 und somit nicht voll Geschäftsfähig § 106 BGB. Er braucht die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters § 107 BGB um sein vorhaben Rechtwirksam machen zu können.

    b

    Sind die Eltern einverstanden § 107 BGB und mit der Aufnahme eines Dienst – oder Arbeitsverhältnis § 113 BGB ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.

    Somit könnte er sich mit Zustimmung eine Wohnung mieten und möblieren


    3

    a,

    Fritz bekommt zu seinem Geburtstag münzen geschenkt
    = Schenkungsvertrag § 516 BGB

    Verkauf von den Münzen und kauf der Stereoanlage
    = Kaufverträge § 433 BGB

    b,

    Die Schenkung § 516 BGB der Münzen bringt Fritz nur eine rechtlichen Vorteil ist der vertrag auch ohne Einwilligung (§ 107 BGB) der Eltern gültig

    Der Verkauf der Münzen an Eugen ist nicht gültig weil die Einwilligung der Eltern fehlt § 107 BGB und sie die Genehmigung auch innerhalb von 14 Tagen nicht nachgereicht haben § 108 BGB. Der § 110 BGB gibt an das ein Vertrag nur wirksam ist wenn der Minderjährige die Leistungen mit Mittel bewirkt die zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Da es sich hier um Sammlermünzen handelt und nicht um einen Barwert handelt kann Fritz nicht frei über die Münzen Verfügen. Somit ist der Verkauf nicht gültig.


    Beim Kauf der Stereoanlage brauch Fritz auch wieder die Einwilligung der Eltern § 107 BGB. Der § 110 BGB gilt wieder genau so wenig wie oben
    Der Vertag ist somit nicht gültig

    Der Verkauf der Münzen von Eugen an den Händler ist Gültig
    Weil Eugen volljährig § 2 BGB und somit voll geschäftsfähig ist.
    Der Händler hat angenommen das die Münzen Eugen gehören und hat demnach im guten Glauben das Eigentum an der Sache erworben § 932 BGB

    C

    Fritz ist Eigentümer vor dem verkauf mittelbarer Besitzer der Münzen § 868 BGB
    Fritz ist durch den Kauf der Stereoanlage Eigentümer und Besitzer
    Eugen ist kein Eigentümer nur Besitzer der Münzen da der Kaufvertrag ungültig.
    Der Händler wird Eigentümer und Besitzer nach dem er nach § 932 BGB die Münzen gutgläubig von Eugen gekauft hat.



    4

    a

    Vertrag kommt ZUSTANDE, § 598 BGB Leihvertrag

    b

    Vertrag kommt ZUSTANDE, § 581 BGB Pachtvertrag

    c

    Vertrag kommt NICHT ZUSTANDE § 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme

    d

    Vertrag kommt ZUSTANDE § 535 BGB Mietvertrag

    E

    Vertrag kommt ZUSTANDE § 631 BGB Werksvertrag


    5.

    a

    Es wurden ein Kaufvertrag laut § 433 BGB geschlossen

    b

    Der Kaufvertrag ist Gültig. Dadurch das F im Fahrzeugbrief eingetragen ist und die Schlüssel besitzt wird D nach § 929 BGB Gutgläubiger Besitzer.


    C

    Vor dem Verkauf war Brigitte Eigentümer und Besitzer des Autos

    Nach dem Verkauf wird D Eigentümer und Besitzer laut § 929 BGB

    Nach dem gültigen Verkauf hat Brigitte kein Anspruch mehr auf Eigentum oder Besitz.


    D

    Brigitte kommt nicht mehr zu ihrem Auto da ein gültiger Vertrag abgeschlossen wurde


    C

    Brigitte kann laut § 823 BGB Schadensersatz fordern. Sie könnte auf die Herausgabe des Kaufpreises klagen

    .


    6

    - Regelinsolvenzverfahren
    - Insolvenzplanverfahren
    - Eigenverwaltung
    - Verbraucherinsolvenz und Restschuldverfeiung
    - Nachlassinsolvenz


    7

    Erforderlich ist ein Antrag und eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode. In dieser Zeit muss der Schuldner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und den pfändbaren Einkommensanteil an den Treuhändler herausgeben. Am Ende entscheidet das Gericht darüber, ob Restschuldbefreiung erteilt wird oder nicht.


    8

    Sie liegt vor, wenn in der Unternehmensbilanz die Passiva die Aktiva übersteigen. Das Unternehmensvermögen deckt die Schulden nicht mehr ab. Es handelt sich um den häufigsten Insolvenzgrund bei juristischen Personen. Auch in dieser Situation besteht eine Antragspflicht des Schuldners. Es könne aber auch die Gläubiger den Antrag stellen.

  • Hi!
    Also nach Korrektur muss heraus kommen
    1a) Hatte ich Nationales Recht, Privatrecht, BGB
    1b) Nationales Recht, Privatrecht, Kartellrecht
    1c) BGB, Nationalles Recht, Privatrecht und Öffentlichkeitsrecht

    2a) beschränte Geschäftsfähigkeit, §§ 107,113 und 110 BGB
    b) §§ 113 Abs.1, 8 Abs. 1, 110, 111 Abs. 1

    3a) richtig
    3b) Schenkung wirksam trotz Formmangels §§ 516 Abs. 1, 518, 107 BGB
    Verkauf der Münzen an Eugen ist schwebend unwirksam da keine Genehmigung § 107 BGB
    Kauf der Stereoanlage schwebend unwirksam § 107 BGB
    Verkauf Münzen an Händler
    H. ist in gutem Glauben, daher wirksam

    3c) Da die Zustimmung verweigert wurde ist der Vertrag unwirksam. Eigentum blieb beim Händler. Fritz war aber zwichen durch im Besitz der Anlage
    4)a) Sachdarlehensvertrag nach § 607 BGB
    b) Pachtvertrag §§ 581 BGB
    c) kein Vertrag § 150 Abs. 2
    d) Vertrag nach 535 BGB
    e) § 631 BGB

    5a) richtig
    b) richtig
    c) hatte ich § 932 BGB
    d) nein, es sein denn D hätte gewußt das B die Eigentümerin ist
    e) B kann von F Schadensersatz verlangen § 823 BGB

    6.) hatte die Insolvenzen noch etwas näher erläutert mit §§

    8.) Überschuldung nach § 19 InsO

    Ich hoffe es hilft die weiter.

    LG
    Simone

  • Hallo Maverick, brauchst du noch Hilfe, ich habe die Aufgaben gelöst und habe eine eins bekommen.
    Wenn du noch Hilfe brauchst, sag einfach Bescheid.
    Ich habe auch eine Frage, hast du das Heft DVB01 schon bearbeitet, ich komme damit nicht klar

  • Hallo Monemaus,

    ich bin neu hier.
    Habe im März mein Studium begonnen, bin ziemlich gut durchgekommen, habe auch fast alle Hefte für die ersten 3 Monate durch. Nun bin ich bei Heft DVBI 01 gelandet, und habe keine was die von mir wollen.

    Hast du das Heft schon bearbeitet?
    Könntest du mir eventuell ein par Tipps geben :)
    Das wäre sehr lieb

  • Die Formulierung Deiner Lösung ist teilweise inkorrekt. Gutgläubigen Besitz gibt es nicht, weil der Besitz ein tatsächlicher Zustand ist und kein Recht darstellt. Der gutgläubige Erwerb von Eigentum vollzieht sich nach den §§ 932 ff BGB. § 929 BGB regelt den gewöhnlichen Eigentumserwerb von beweglichen Sachen.

    Ansonsten sind die Antworten o.k. - soweit dies nachvollziehbar ist.

  • Wenn du 3b meinst, das hat mir der Lehrer so korrigiert. Ich hatte auch etwas anderes.
    Aber es wurde mir so weiter gegeben H ist im guten Glauben, Vertrag daher wirksam.
    Ich denke wenn es so berichtigt bzw. dazu geschrieben wird kann ich davon ausgehen das es richtig ist.

    LG
    Simone

  • Mein Betrag bezieht sich auf die Lösung von maverick84, dort unter 5. .

    Genaue Formulierungen sind im Fach Jura das A und O. Das liegt mitunter daran, dass bei manchen Arbeitsschritten der Lösung eines Rechtsfalles die Eigenleistung im Ableiten durch Zitieren der richtigen Norm zu sehen ist und diese Ableitung darin besteht, Wörter im Gesetz zu lesen und abzuschreiben. Von Nebenfächlern kann dies durchaus als Gängelung verstanden werden. Dafür habe ich Verständnis. Trotzdem versucht jeder, das Maximale aus seinem Fernstudium zu ziehen.

  • Hi,
    meine Lösung ist diese:von 3b)
    ) Die Rechtsgeschäfte sind nicht alle rechtsgültig (§106 BGB). Die Schenkung ist gültig und der Vertrag für die Dauerüberlassung (§516BGB)schenkung wirksam nach $ 107: nur rechtl. Vorteil.
    Da Fritz noch nicht volljährig ist, ist h der Kaufvertrag zwischen ihm und Eugen unwirksam. Denn Fritz hätte eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter haben müssen. Und das Geschäft zwischen Fritz und dem Verkäufer ist ein schwebendes unwirksames Rechtsgeschäft (§108BGB)gut
    Denn ist trifft auch der § 110BGB in Kraft. Da ja Fritz das Geld aus dem ungültigen Rechtsgeschäft erworben hat. ? das verstehe ich leider nichtDenn der Verkäufer hätte eine Zustimmung von den gesetzlichen Vertretern haben müssen, oder aber sich die Volljährigkeit des Käufers überzeugen lassen müssen (§ 107 BGB)
    Und der Kaufvertrag zwischen dem Münzhändler und Eugen ist wirksam zustande gekommen. Da beide volljährig sind. Und auch damit geschäftsfähig sind (§433BGB).aber e war nicht eigentümer
    Das rote war makiert vom Lehrer.
    Schönen warmen tag noch
    Gruß Flip