Einsendeaufgaben ILS - Umsatzsteuer SubS 7

  • Hallo,

    wer kann mir zu dem Thema weiterhelfen. Habe die letzten zwei Hefte dieses Fernstudiums vor mir und bin mit der Umsatzsteuer echt etwas am routieren.

    Danke für ein Feedback:byebye:

  • Wäre echt super klasse...

    Habe 6 Einsendeaufgabe zu lösen u.a. folgendes: 1.) Die in Bonn ansässige Röntgenfachärztin Frau Dr. D. besucht eine Fachmesse in Frankreich und ordert ein Arbeitsgerät für ihre Praxis zum preis von 245.000 € netto. Bereits im Vorjahr hatte Frau Dr. D. ein ähnliches Gerät von diesem französischen Hersteller zum Preis von 251.000 € netto erworben. In beiden Fällen erfolgte der Versand durch Spediteur-Lkw von Frankreich nach Bonn. Nur Lieferung und Erwerb dieses Jahres sind zu beurteilen.

    2.) Wie ändert sich die Lösung des 1. Falles, wenn Frau Dr. D. bislang keine Einkünfte in Frankreich getätigt hätte, der diesjährige Einkauf von 8.000 € betrüge, beim französischen Unternehmer die Lieferschwelle a) überschritten bzw. b) nicht überschritten wäre?

    Diese Vorfälle sind unter genauer Angabe der entscheidenden Rechtsvorschriften des UStG zu lösen. Enhält der Fall mehrer Umsätze/Erwerbe, sind alle Vorgänge zu beruteilen, auch mit entsprechender Anwendung der UStG für Umsätze in den Mitgliedsstatten.

    Ich habe nun bereits 2 von 6 Aufgaben gelöst. Mit der Aufgabe komme ich gar nicht klar, da sie kaum Studienheft behandelt wurde.
    Wäre echt klasse, wenn Du mir helfen könntes. Merci
    LG
    Anderle

  • Du musst auf jeden fall den §3c UStG und da vorallem die Erwerbs- und Lieferschwelle beachten. Die Erwerbsschwelle für Deuschland beträgt 12.500€.
    So würde ich jetzt erstmal sagen, dass es sich im einen ig Erwerb nach §1 (1) Nr. 5 UStG handelt und er ein "besonderer" Unternehmer (Arzt ohne VoSt-Abzug) handlet, bei dem die Erwerbsschwelle überschritten wurde. Somit ist der ig Erwerb steuerpflichtig.
    (Die Lieferschwelle für Frankreich beträgt 100.000€)
    Was das jetzt aber mit dem Vorjahr zu tun hat, müsste ich auch noch mal nachlesen...

    Hoffe ich konnte dir erstmal weiterhelfen...

  • Hallo Andrea,
    die Röntgenärztin erfüllt den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V. mit § 1a UStG), siehe dazu § 1a (1) 1; § 1a (1) 2; § 1a (1) 3a; § 1a (1) 3b UStG. Sie hat die Erwerbschwelle überschritten. Die Erwerbsteuer beläuft sich auf 46.550,- Euro. Die Besteuerung erfolgt im Bestimmungsland (Deutschland) als Erwerbsteuer nach § 1a UStG, da dort der Ort des Erwerbs nach § 3d UStG ist.
    Die Ärztin fällt mit ihren Umsätzen unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG. Die steuerfreien Umsätze sind vom Vorsteuerabzug nach § 15 (2) UStG ausgeschlossen.
    Die bewegte Lieferung des Herstellers hat den Lieferungsort in Frankreich entsprechend § 3 (6) Satz1 UStG. Sie ist in Frankreich steuerbar und als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1b) i.V. § 6a (1) UStG.
    Hoffe, ich konnte dir weiterhelfen ...