ReWe 4

  • Hallo zusammen,ich würde sehr freuen , wenn ihr mir helfen könntet:)

    1.Fall
    Spediteur Speer hat bei der Firma Möller aufgrund eines Katalogs einen Schreibtisch für seine neue Wohnung bestellt, inzwischen erhalten und bereits bezahlt. Als er 3 Wochen später einzieht, stellt er fest, dass die beiden unteren Schubladen an der rechten Seite des Schreibtisches völlig verklemmt und unbeweglich sind. Speer schreibt sofort an Möller, bittet um Lieferung eines einwandfreien Schreibtisches und setzt Möller eine Frist zur Nacherfüllung.Möller lehnt das ab. Nach Ablauf der gesetzten Nachfrist tritt Speer baher vom Vertrag zurück.Auch darauf geht Möller nicht ein.Erst nach längerem Hin und Her gibt Möller plötzlich die Mängel zu und erklärt sich zur Nacherfüllung bereit.Spediteur Speer ist die Angelegenheit jedoch inzwischen"zu dumm geworden"Er hat sich bereits anderswo einen einwandfreien Schreibtisch gekauft.Er fordert daher jetzt Rüchzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der gekauften Sache.Da die Firma Möller darauf nicht eingeht,überlegt Speer, ob sich gerechtliche Schritte gegen Möller emfpehlen oder ob er damitdoch nicht durchkommen und nur zusätzliche Kosten haben würde.
    a) was meinen Sie dazu?
    b)Würden Sie den Fall anders beurteilen, wenn es in den im Katalog abgedruckten Geschäftsbedingungen der Firma Möller hieße: "Beanstandungen binnen vierzehn Tagen"?

    :autsch:

  • Hey Gast!
    Hast Du eine Frage, die Du gerne beantwortet haben möchtet? Klickt auf den folgenden Link und Du wirst die Antwort finden:

    Hier findest Du die Antworten

    Egal, ob es sich um eine Frage zu einem bestimmten Thema in eurem Studium oder um allgemeine Ratschläge handelt - wir haben die Antworten, die ihr sucht. Also zögert nicht und klickt auf den Link! Wir freuen uns darauf, euch zu helfen.

  • a) Speer kann nicht wirksam zurücktreten, wenn er eine Warenprüfungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB hat.
    Dazu muss der Kauf auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft sein. Hier besteht das Problem darin, das zu entscheiden, weil der Sachverhalt den Speer als Spediteur bezeichnet, der in seinem Handelsgeschäft die Bestellung tätigt, der Schreibtisch aber für seine Privatwohnung bestimmt sein soll.

    Bei guter Argumentation gibt es mehrere Lösungswege, die vertretbar sind (arg. § 344 I oder § 345 HGB). Ich würde das Entscheidungsproblem so lösen, indem ich darauf abstelle, welche Informationen der Möller über das Geschäft des Speer hat. Da davon auszugehen ist, dass also der Möller um die Tätigkeit des Speer und die Verwendung des Schreibtisches weiß, würde ich den Sachverhalt für Möller als nicht entscheidbar darstellen.

    Das hat dann zur Folge, dass die Vermutung eines Handelsgeschäftes greift, § 344 I HGB, wonach die Geschäfte des Kaufmanns im Zweifel Handelsgeschäfte sind. Dadurch ist § 377 HGB grundsätzich anwendbar - ein Vorteil für Möller, und nicht zwingend ein Nachteil für Speer. 1. Lösungsalternative innerhalb § 377 HGB: Ist der Kauf auf Seiten des Speer also ein Handelsgeschäft, greift § 377 I HGB. Speer verliert damit sein Recht auf Rücktritt nach BGB, weil bei nicht unverzüglich erfolgter Mängelanzeige die Genehmigung der Ware als erteilt gilt, § 377 II HGB. 2. Lösungsalternative innerhalb § 377 HGB: Etwas anderes könnte gelten, wenn Du zu dem Ergebnis kommen willst, dass die Funktionsfähigkeit der Schubladen kein mit bloßem Auge sichtbarer Mangel wäre mit der Folge für Speer, dass er nicht unverzüglich nach Lieferung der Ware, sondern unverzüglich nach Entdeckung des Mangels Mängelanzeige machen muss, zur Wahrung des Rücktrittsrechts, so § 377 III HGB.

    b) Zunächst findet bei AGB zwischen Unternehmern keine Inhaltskontrolle statt, § 310 I S 1 BGB. Auch ist § 377 HGB dispositiv, weil die AGB-Bestimmung den Käufer grundsätzlich besser stellt im Vergleich zur gesetzlichen Regelung. Die AGB-Bestimmung ist auch nicht treuwidrig ausgestaltet.

    Was ändert sich durch die AGB-Bestimmung in obiger Lösung ?:
    1. Alternative innerhalb § 377 HGB: Offensichtlich erkennbare Warenmängel müssen innerhalb von zwei Wochen beanstandet sein, und nicht unverzüglich, wie von § 377 I HGB verlangt. Bejahst Du oben die Lösungsalternative, wird sie nun durch die AGB negativ, so dass Speer nach drei Wochen bei dieser Gestaltung kein Rücktrittsrecht mehr hat.

    2. Alternative innerhalb § 377 HGB: Bist Du zum Ergebnis gekommen, der Mangel war mit bloßem Auge zunächst nicht zu entdecken, § 377 III HGB, so bleibt der Rücktritt erhalten, weil die AGB nicht bestimmen, welches Ereignis für den Fristbeginn maßgeblich sein soll (Lieferungszeitpunkt oder Zeitpunkt Entdeckung des Mangels). Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Möller (weil er der Verwender der AGB ist), § 305c II BGB. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass beide Parteien des Kaufvertrages Unternehmer sind. Das Rücktrittsrecht wird durch die AGB nicht ausgeschlossen.