Schadenersatz wegen Pflichtverletzung

  • Das Unternehmen X wollte ihre Produkte bei einer Firma in Berlin präsentieren. Ein Mitarbeiter des Unternehmes X transportierte mit seinem PKW die für die Akquisition erforderlichen technischen Geräte nach Berlin. Bei der Firma in Berlin kamen die Geräte jedoch nur zum Teil an. Es fehlte ein Beamer im Wert von 12.000 Euro, der auf der Fahrt abhanden gekommen ist. Das Unternehmen X hatte den Mitarbeiter schriftlich aufgefordert, Schadenersatz zu leisten. Der Mitarbeiter habe dieses abgelehnt. Er könne sich den Verlust des Beamers auch nicht erklären.

    Eine eindeutige Lösung scheint m.E. im Falle des abhanden gekommenen Beamers nicht zu geben. Die Aufgabe für mich besteht nun darin trotzdem, eine einigermaßen plausible Lösung für die Frage des Schadenersatzes zu finden. Dabei soll ich das Verschulden des Arbeitnehmers dem Betriebsrisiko des Unternehmes X gegenüber stellen.


    Wer kann mir dabei helfen?

  • Der Arbeitnehmer ist bezüglich des von ihm transportierten Gegenstandes den Weisungen seines Arbeitgebers unterworfen. Hieraus könnte man folgern, das Unternehmensrisiko bestehe bis zur Übergabe am Zielort fort.

    Allerdings ist mir eine Rechtsfigur des Unternehmensrisikos in Zusammenhang mit Schadensersatz aus Pflichtverletzung fremd. Im Gebiet des Arbeitsrechtes, wenn Arbeiternehmer daran gehindert sind, ihre Arbeit auszuführen wird aber schon nach Gefahrenbereichen unterschieden. Das ist vorliegend aber nicht das Thema.

    Die Angaben im Sachverhalt sind spärlich. Es ist schon schwierig, die Rechtsgrundlage ausfindig zu machen, die zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter im vorliegenden Fall maßgeblich sein soll. Mutmaßlich ist der Erfolg der Ablieferung des Gegenstandes am Zielort geschuldet. Von der Rechtsgrundlage ist auch grundsätzlich abhängig, wie die Gefahr hinsichtlich des Gegenstandes verteilt ist.

    Die Einstiegsnorm der Pflichtverletzung aus § 280 BGB fordert in Satz 2 ein Vertretenmüssen des Mitarbeiters. Hierüber enthält der Sachverhalt keinerlei Angaben, weder im Hinblick auf eine Art Übernahme des Frachtgutes noch sind Angaben über den Verlauf des Transportes gegeben. Mithin lässt sich die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters oder eines Dritten nicht klären. Deshalb muss m. E. die Inanspruchnahme des Mitarbeiters entfallen, weil ihm diesbezüglich eine Einwendung zusteht.

    Zwangsläufig würde dieses Ergebnis bedeuten, dass das Unternehmen auf dem Schaden in Form des Verlustes des Gegenstandes sitzen bleibt.