Kaufvertrag Ja/ Nein????

  • :confused:Hi!
    Ich sitze gerade über REK 3N.
    Ich bin mir bei zwei Aufgaben aber nicht sicher.
    2.) Millionär Zaster ist rauschgiftsüchtig. Eines Tages betritt er einen Autosalon Hübsch nachdem er große Mengen Rauschgift zu sich genommen hat. Er kauft schließt mit Hübsch einen Kaufvertrag ab. Hübsch erledigt die Zulassung u. will den Wagen am nächsten Tag bei Zaster abliefern. Zaster sieht die Dinge mittlerweise wieder klar.Er schickt Hübsch wieder fort, u. sagt er brauche keinen 3. Ferrari. Muss Zaster zahlen.
    Ich habe das eigentlich kein Kaufvertrag zu stande gekommen ist. Normalerweise hätte Hübsch erkennen müssen das Zaster unter heblichen Drogeneinfluss steht.
    Da habe ich den § 105 Ab.1 BGB.

    6.) Alois aus Landshut verlebt ein paar Tage in Köln. In einer Gaststätte bestellt er sich für 2,50 einen "halven hahn" Als der Köbes Ihm ein Käsebrötchen servieren möchte, protestiert er laut stark.
    Er meint er hätte schließlich einen halben Hahn bestellt. Der Kellner klärt ihn auf das keine Verwechslung vorliege u. einen halver Hahn nun mal ein Käsebrötchen sei.
    Was kann Alois machen?
    Da habe ich den § 119 I BGB.

    Wäre super wenn Ihr mir helfen könntet.
    Danke schon mal im vorraus.

  • Du hast die Normen für eine gangbare Argumentation genannt.

    Allerdings besteht in den Fällen 2. und 6. ein Unterschied.

    In Fall 2. handelt es sich beim Fehlen der Geschäftsfähigkeit um eine rechtshindernde Einwendung. D.h., der Kaufvertrag kommt nicht wirksam zustande und Ansprüche werden durch den Vorgang nicht begründet.
    Unerheblich ist dabei, ob der Verkäuferin der Zustand des Zaster aufgefallen ist oder nicht. Der Grund dafür liegt darin, dass ein Gutglaubenschutz bei dieser Frage der Geschäftsfähigkeit nicht besteht. Die Geschäftsfähigkeit ist ein persönliches Merkmal und kein eigenständiges Rechtsgeschäft.

    In Fall 6. kannst Du auf einen Irrtum abstellen. Dieser begründet ein Anfechtungsrecht des Berechtigten nach § 142 I BGB. D.h., hier besteht der Kaufvertrag zunächst fort, und zwar solange, bis der Berechtigte sein Anfechtungsrecht (wirksam, wenn nämlich die übrigen Voraussetzungen vorliegen) ausübt. Es ist in die Entscheidungsfreiheit des Käufers gestellt, das Brötchen doch zu nehmen und zu zahlen. Bei der Anfechtung handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsgeschäft das in Bezug auf den Kaufvertrag eine rechtsvernichtende Einwendung darstellt.