Herstellungskosten Ober-Untergrenze

  • Hallo Zusammen,

    ich hab hier ne Aufgabe in der ich die Herstellungskosten nach HGB berechnen muss und hät da Fragen zu...

    a) Gehört Verpackungsmaterial zu Materialkosten
    b) b) Stellen Sie dar, unter welchen Bedingungen Kosten für Verpackungsmaterialien, Forschungs-
    und Entwicklungskosten sowie (Fremdkapital-)Zinsen handelsrechtlich als Bestandteile der Herstellungskosten berücksichtigt werden dürfen.

    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

    Gruß Plunty

  • Hey Gast!
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  • Hallo Plunty,

    also der erste Schritt wäre gewesen dir ein HGB zu besorgen und da im Inhaltsverzeichnis nach Herstellungskosten zu suchen, dann würdest du auf den Paragraphen 255 im HGB stoßen.

    Also zu den Herstellungskosten gehören nur die
    - Materialkosten
    - Fertigungskosten
    - Sonderkosten der Fertigung
    Verpackungsmaterial gehört also nicht dazu!
    Siehe § 255 Abs. 2 "Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ürsprünglichen Zustand hinausgehende wesentlich Verbesserung entstehen"

    zu b) Dazu kann ich dir auch nichts sagen, ich habe gelernt das es bei solchen Kosten eine Bilanzierungsverbot gibt, und man diese somit nicht zu den Herstellungskosten zurechnen darf.

  • Also ich seh das ein klein bisschen anders. § 255 (2) HGB sagt auch: Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinsskosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögen, soweit es durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung.... brauchen nicht eingerechnet werden. Diese Aufwendungen drüfen nur insoweit berücksichtigt werden, also sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
    § 255 (3) HGB: Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, dass zur Finanzierung de Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Fall geltern sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.
    Forschungs- und Entwicklungskosten können Sondereinzelkosten der Fertigung sein. Damit gehören sie auf jeden Fall zu den HK. Die Verpackungskosten können zu den Gemeinkosten gehören, wenn sie z. B. für die Lagerung oder den innerbetrieblichen Transport des Vermögensgegenstandes benötigt werden.

  • Ja okay wenn man es so sieht.....
    Es besteht ein Wahlrecht.
    Also die Fertigungseinzelkosten, Materialeinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung muss man mindestens zu den Herstellungskosten dazurechnen.
    Bei den Gemeinkosten gibt es ja ein Wahlrecht.
    Entwicklungskosten könnte man also insofern dazu rechnen, wenn man weiss das diese beispielsweise nur durch das betrachtete Produkt entstanden sind.
    Aber Verpackungskosten würde ich sagen, darf man da nicht mit zurechnen. Denn je die Herstellungskosten gehen ja auch in die Bilanz mit ein und dort darf man die Verpackungskosten nicht mit reinrechnen, denn diese gehören zu den Vertriebsgemeinkosten.

    Also ich seh das ein klein bisschen anders. § 255 (2) HGB sagt auch: Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinsskosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögen, soweit es durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.

    Und in der Definition ausm HGB steht nichts über Verpackungskosten (Vertriebsgemeinkosten) drin, daher darf man diese auch nicht zu den Herstellungskosten rechnen!

    "...Forschungs- und Entwicklungskosten sowie (Fremdkapital-)Zinsen" dieses könnte man unter dem Punkt Gemeinkosten fassen und gegebenenfalls den Kostenträgern einzeln zuordnen.

  • Sicherlich stimmt es, dass die Verpackungskosten i. d. R. zu den Vertriebsgemeinkosten gehören und damit nicht aktivierungsfähig sind.
    Unter der o. g. Aufgabenstellung könnte man aber so argumentieren:
    Zu den Material- und Fertigungsgemeinkosten gehören insbesondere die Aufwendungen für folgende Kostenstelle: ... Lagerung, Transport und Prüfung des Fertigungsmaterials....
    Wenn man nun die Verpackung lediglich zur Lagerung und zum innerbetrieblichen Transport benötigt und die Waren vor dem Versand nochmals umverpackt werden würden sie zu den Materialgemeinkosten gehören.