Hallo Mitstudierende,
ich benötige mal Hilfe zu einer Rechtsfrage.
Habe mir schon eine eigene Meinung gebildet würde aber gerne noch ein paar Tipps bekommen da wir unsere Antworten mit allgemeinen und besonderen Rechtsgrundsätzen des BGB begründen müssen.
Als Spediteur Speer nach einer stürmischen, regnerischen Nacht sein neues Wohnzimmer betritt, sieht er, dass es durchgeregnet hat. Auf dem Schreibtisch sind durch das Regenwasser Flecken entstanden, die sich nicht mehr völlig beseitigen lassen. Dafür fordert Speer vom Vermieter Zahlung von 500,00 €. Dieser lehnt es mit dem Hinweis ab, er könne nichts dafür, die Schuld liege beim Dachdecker, der 2 Ziegel bei der kürzlichen Reparatur nicht richtig befestigt habe.
a)Hat Speer einen Anspruch auf Schadenersatz?
Ich glaube schon das er ein Recht auf Schadenersatz hat.
Dies muss mit dem Vermieter abgeklärt werden denn nach BGB haben beide Partein Rechte und Pflichten. Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache in einem bewohnbaren Zustand.
b)Sehen Sie für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Speer und seinem Vermieter für Speer Beweisschwierigkeiten?
Teils, teils. Kann Speer wirklich beweisen, dass der entstandene Schaden auf die 2 etwas lockeren Ziegel und das durchdringende Wasser zurückzuführen ist?
Würde mich über Antworten freuen.
LG
Tina
ReWe 1 - Rechtsgrundsätze
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lauren1707 -
24. April 2009 um 11:44 -
Erledigt
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a) Speer hat einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I S1, 536a I, 535, 278 BGB. Die Hauptpflicht des Vermieters ist, den Gebrauch der Mietsache im geeigneten Zustand zu gewähren. Es liegt eine Pflichtverletzung des Vermieters vor, weil der von ihm beauftragte Dachdecker (=Erfüllungsgehilfe) die Reparatur des Daches nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Ferner ist ein Schaden am Schreibtisch entstanden. Dieser ist jetzt fleckig. Nach dem Sachverhalt ist dieser Schaden auch kausal auf das eintretende Regenwasser zurück zu führen (Wortlaut: "...durch das Regenwasser Flecken entstanden...". Deshalb gibt es an dieser Stelle kein Beweisproblem für Speer)
b) Ein Beweisproblem für Speer könnte nur darin gesehen werden, dass er dem Vermieter das Vertretenmüssen nachweisen muss. Jedoch gibt es für Speer hieraus gesetzlich kein Beweisproblem. Die Anspruchsbegründung leitet sich maßgeblich aus § 280 I S1 i.V.m. § 278 BGB ab, da für den Vermieter der Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Die Frage des Vertretenmüssens ist nicht für die Anspruchsbegründung zu klären. Damit obliegt dem Speer dafür nicht die Beweislast. Diese obliegt dem Vermieter. Denn § 280 I S2 BGB gibt ihm die Möglichkeit, den Anspruch des Speer zu fall zu bringen, nämlich dann, wenn es dem Vermieter gelingt zu beweisen, dass ihm ein Verschulden nicht treffe. Nach der Sachlage, insbesondere der Anwendung von § 278 i.V.m. § 276 BGB, erscheint dieser Versuch aussichtslos.