Einsendeaufgabe REK02 Aufgabe 5 c und d

  • Hallo!

    Ich bin bei dieser Aufgabe sehr unsicher und weiß nicht, was genau richtig ist. Hier mal die Aufgabenstellung:

    Herr Starkowsky ist Mehrheitsaktionär der "Eisengießerei AG".

    a) Herr Starkowsky kauft alle Aktien auf und wird somit "Alleininhaber". Ist die AG untergegangen?

    b) Da er als Aktionär zu wenig Einfluss auf "sein Unternehmen" hat, erwägt er eine Umgründung.
    Was schlagen Sie vor, wenn zu berücksichtigen ist, dass er seine Haftung nicht erhöhen will?

    c) Herr Starkowsky will in der Firmierung zum Ausdruck bringen, dass er der starke Mann ist. Im vorstehend geschilderten Fall a) nennt er deshalb das Untemehmen nach dem Erwerb der Aktien "F. Stark. Eisengießerei AG". Wird die Firma eingetragen?

    d) Herr Starkowsky ist auch Mitglied der "Volksbank eG". Was muss geschehen, wenn er auch dort zum "Alleininhaber" werden will?

    A und B konnte ich beantworten.

    Bei c bin ich mir unsicher, ob die Firmierung lt. § 17 HGB zulässig ist oder ob lt. § 18 HGB Absatz 1 und 2 es eben nicht geht.

    Bei d bin ich mir mit meiner Antwort auch unsicher:
    Herr Starkowsky kann nicht Alleininhaber werden, da die Mindestanzahl bei Genossenschaften 3 beträgt 3 (Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung).

    Ich danke schon mal für Eure Zeit und für Euren Input!

    LG
    Fienchen

  • Hey Gast!
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  • Hallo,

    also bei REK02 habe ich leider eine 3 und genau 5c und 5d habe ich falsch.

    Bei 5d liegst du aber anscheinend richtig, denn der Lehrer hat bei mir die Anmerkung geschrieben: Es sind immer 3 Genossen nötig!

  • 1a=richtig
    1b=richtig
    1c=richtig
    1d=falsch
    1e=falsch
    2a= richtig aber Begründung fehlt
    2b=richtig
    2c=richtig
    3a=richtig
    3b=teilweise falsch
    4a=richtig
    4b=richtig
    5a=richtig
    5b=richtig aber Begründung fehlt
    5c=teilweise richtig
    5d=falsch
    6 und 7=teilweise richtig

    Nein habe keine Korrektur, nur Haken-zeichen und paar Anmerkungen, deswegen kann ich nicht genau sagen, was ich in welcher Aufgabe genau falsch habe.

  • Hallo Fienchen,
    habe gerade meine ESA zurückbekommen mit 100 punkte.
    Frage 5:
    zu a) Nein, denn bei einer AG ist keine Mindestzahl an Gesellschaftern vorgeschrieben.

    zu b) Die Umwandlung in eine GmbH oder GmbH & Co. KG wäre möglich, müsste aber von der Hauptversammlung der AG beschlossen werden.

    zu c) Als Firmierung sind Personen-, Sach-, Phantasie- und Mischfirmen zulässig. Ergänzend ist das Gesellschaftsverhältnis durch einen Rechtsformzusatz klarzustellen (§4AktG, §19 HGB). Die Umfirmierung müsste von der Hauptversammlung der AG beschlossen werden.
    Somit kann die Firma unter dem Namen „F. Stark. – Eisengießerei AG“ eingetragen werden.

    zu d) hast du recht - Laut Genossenschaftsgesetz muss die Zahl der Genossen mindestens sieben betragen. Sinkt die Zahl der Genossen unter sieben wird die Genossenschaft aufgelöst. Daher kann Herr Starkowsky nicht Alleininhaber der „Volksbank eG“ werden.
    Um Alleininhaber zu werden, müsste die Volksbank die Rechtsform ändern.

    hoffe das ich hiermit helfen kann
    LG Nadja

  • Hi
    ich habe dies geschrieben
    Lg Flip
    a) somit „ Alleininhaber“ . Ist die AG Herr Starkowsky kauft alle Aktien und wird untergegangen?
    Nein, die Aktiengesellschaft ist nicht untergegangen. Laut dem § 2 AktG ist es doch möglich, das auch nur eine Person eine AG gründen kann. Als Aktiengesellschaft nennt man eine Handelsgesellschaft mit einer eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind. ( Aktionäre) Der Mindeswert muss mindestens 50.000€ betragen (§7 AktG). Denn eine AG besteht aus drei Organen, dem Vorstand, der Aufsichtsrat und der Hauptversammlung. Der Vorstand leitet das Unternehmen und der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung vom Vorstand. In der Hauptversammlung können dann die Aktionäre ihre Interessen vertreten. Es ist nicht möglich, dass Herr Starkowsky alle drei Organe alleine bewrkstelligt.

    b) Da er als Aktionär zu wenig Einfluss auf „ sein Unternehmen“ hat, erwägt er eine Umgründung. Was schlagen Sie vor, wenn zu berücksichtigen ist, dass er seine Haftung nicht erhöhen will?
    Herr Starkowsky kann eine GmbH gründen. Die GmbH kann von einer oder mehreren Personen geründet werden (§ 1 GmbHG). Er kann als Gesellschafter und Geschäftsführer sein. Das Stammkapital muss allerdings mindestens 25.000€ betragen. Herr Starkowsky muss den Gesellschaftsvertrag unterschreiben. Der muss dem notariellen Normen entsprechen (§2 GmbHG). Eine GmbH ist beim zuständigen Gericht ins Handelsregister einzutragen. ( §7 GmbHG) Das Darf aber erst erfolgen, wenn ein viertel der Summe gezahlt ist auf jede Stammeinlage. Nach dem §4 GmbHG muss die Firma die Bezeichnung „ Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ haben oder eine allgemeine verständlich Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

    c)? Herr Starkowsky will in der Firmierung zum Ausdruck bringen, dass er der starke Mann ist. Im vorstehend geschilderten Fall a) nennt er deshalb das Unternehmen nach dem Erwerb der Aktien „ F. Stark.- Eisengießerei AG“ Wird die Firma eingetragen?
    Herr Starkowsky kann seinem Unternehmen Personen-, Sach-, oder Phantasienamen geben. Wichtig ist allerdings, dass die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält. ( § 4 AktG ) Diese Vorgabe hat Herr Starkowsky mit seiner Wahl erfüllt.

    d) Herr Starkowsky ist auch Mitglied der „ Volksbank eG“.
    Er kann nicht alleininhaber der Volksbank e. G. werden. Für die Gründung einer eG sind mindestens drei Personen vorgeschrieben. ( §4 GenG) Der Vorstand einer eG muss mindestens zwei Geschäftsführer haben, dies sind die Regeln der Genossen (§24ff. GenG). Damit man die Genossenschaft in eine andere Rechtsform umwandeln kann, muss erst ein Umwandlungsbeschluß erfolgen.
    20/20