Hallo,
ich bin neu hier und habe zu folgendem Sachverhalt mal eine Frage, vielleicht kann mich ja jemand weiterhelfen.
Die Ehegatten Huhn (Er = 63 Jahre, Sie = 58 Jahre) werden 2008 zusammenveranlagt.
Herr Huhn ist alleiniger Eigentümer einer Großhandlung in Hamburg.
Zum 01.08.08 veräußert er seinen Betrieb an ein Konkurrenzunternehmen für 345000 €, Veräußerungskosten entstehen ihn in Höhe von 2000 €.
Das Eigenkapital beträgt 149500 €.
Den bisher genutzten PKW mit einem Buchwert von 1500 € , entnimmt der Steuerpflichtige ins Privatvermögen, der gemeine Wert beträgt 4500 €.
Ein erhaltenes Darlehen in Höhe von 10500 € wird nicht mit veräußert. Die Abschlusszahlungen für Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sind mit 8000 € als sonstige Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen in der Bilanz ausgewiesen uns sollen ebenfalls von Herrn Huhn selbst bezahlt werden. Eine Forderung über 12500 € will Herr Huhn selbst einziehen.
Ermitteln Sie die Einkünfte unter berücksichtigung des Freibetrages.
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Meine Lösung wäre:
Vereinbarter Preis 345000 €
gemeiner Wert PKW + 4500 €
Veräußerungspreis = 349500 €
Veräußerungskosten - 2000 €
Wert Betriebsvermögen - 149500 €
Rückstellungen - 8000 €
Veräußerungsgewinn = 190000 €
Veräußerungsgewinn 190000 €
Freibetrag 45000 €
Freibetragsgrenze 190000 € - 136000 € = 54000 €
Freibetrag = 54000 € - 45000 € = 0 € ( da Wert über 45000 € liegt)
somit betragen die Einfünfte 190000 €
Puh und nun meine Frage :confused::
Ich habe das Darlehen und die Forderungen nicht mitberechnet, da Herr Huhn das alleine trägt oder nicht mitveräußert wird, oder muss das trotzdem mit aufgenommen werden um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln?
Für eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
Gruß
starsailor