§ 774 BGB
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
Der erste Satz bedeutet für mich:
[FONT=Arial, sans-serif]Wenn der Bürge die Verbindlichkeit des Hauptschuldners an den Gläubiger tilgt, dann hat der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger kein Schuldverhältnis mehr. Jedoch ist die Forderung nun automatisch auf den Bürgen übergegangen. Das heißt der Bürge ist nun der neue Gläubiger des Hauptschuldners.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Ich wollte fragen, ob es richtig ist.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Der zweite Teil ist teils, teils verständlich. Es ist nicht erlaubt, dass der Gläubiger Nachteile erleidet.Aber mir fallen keine ein, habt ihr vielleicht ein Beispiel, damit es für mich verständliche ist.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Der dritte TEil bedeutet doch, dass die Einwendungen des Schulden-Bürgen-Verhältnis weiterhin bestehen, damit der Schuldner keine Nachteile hat.
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[FONT=Arial, sans-serif]Wäre dankbar für Hilfe...ihc hoffe, ich habe mich verständlich ausgedruckt:)
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