Hallo Leute, ich habe wieder mal eine oder eher gesagt zwei Fragen.
Ich hänge gerade an der EA Nr. 2 und 3. Kann mir jemand von euch helfen?!
Nr. 2. eine Kapitalgesellschaft hatte im Geschäftsjahr 07 Aktien für 1. Mio. € (inkl. Erwerbsnebenkosten) erworben und diese zum 31.12.07 als Wertpapiere das Umlaufvermögens wegen des Kursrückganges korrekt mit 950.000 € aktiviert.
Im Laufe des Geschäftsjahres 08 beschloss die Geschäftsleitung, diese Wertpapiere als längerfristige Anlage zu halten; zu diesem Zeitpunkt stellt sich der TW der Aktien auf 1,2 Mio. €.
a) Welche bilanzielle Konsequenz hat die entscheidung der Geschäftsleitung?
b) Zeigen Sie die auseirkungen dieser Entscheidung auf das Anlagengitter.
c) Wie müsste eine spätere Umwidmung der Wertpapier (Rückübertragung vom AV ins UV) im Anlagengitter ausgewiesen werden?
Nr. 3. Eine Kapitalgesellschaft passivierte am 31.12.06 eine Rückstellung für Gewerbesteuer in Höhe von 12 780 €. Der Gewerbesteuerbescheid für das Geschäftsjahr 06 wurde im Folgejahr zugestellt; danach ergab sich eine Gewerbesteuer-Nachzahlung von 12 600 €.
Auf welches Ergebnis des Geschäftsjahres 07 wirkt sich der Unterschiedsbetrag von 180 € (zu viel gebildete Gewerbesteuer-Rückstellung) aus? auf das
a) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
b) Finanzergebnis
c) außerordentliches Ergebnis
Meine Gedanken dazu:
Nr. 2 a) Es findet eine Umbuchung der Wertpapiere aus dem Umlauf- in das Anlagevermögen. für die Umbuchung in das Anlagevermögen müssen die Wertpapiere nicht dach dem Niederwertsprizip bewertet werden und aus diesem Grund steigt die Bilanzsumme ohne dass sie die Anzahl ändert.
b) - In der Spalte Zugänge ist der Wert von 950.000 € einzutragen
- Bei den Zuschreibungen ist der Wert von 50.000 € einzutragen
- Buchwert 07: 0 €
- Buchwert 08: 1.000.000 €
c)- Abgänge 1.000.000 €
- Buchwert 08: 1.000.000 €
- Buchwert 09: 0€
nr.3 Da die Gewerbesteuer-Rückstellung über das Konto Sonstige Zinsen und Erträge aufgelösst wird, wirkt sich der Unterschiedsbetrag auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus.
Das sind so meine Überlegungen dazu, bin mir aber nicht wirklich sicher, dass es so auch stimmt. Würde mich über jede Anregung und Hilfestellung freuen.
Gruß, sisja