umsatzsteuer bei rechtsanwalt?

  • morgen,

    folgender fall:

    ein anwalt aus mainz führt für einen privaten mandanten einen prozess (in frankreich). der mandant kommt aus paris.

    nach ende des prozesses bekommt er eine rechnung von 5000,- brutto.

    b) ist rechnung steuerbar und steuerpflichtig?
    c) wenn ja, wie hoch ist die anfallende umsatzsteuer

    thx

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  • es ist eine sonstige Leistung im sinne von §3(9)UStG
    ort der sonstigen leistung bestimmt sich nach §3a(3)iVm.(4)UStG
    wenn MAndant Unternehmer dann da wo der Prozess war FR und wenn kein Unternehmer dort wo wohnsitz des Mandanten ist.
    Darausfolgt gem.§1UStG weil keien vorschrft gilt nicht steuerbar, daher auch nicht steuerpflichtig

    Hoffe konnte helfen

    LG Bea

  • danke für die info.

    jetzt bin ich etwas in der zwickmühle.

    ein steuerberater hat mir gesagt, dass es steuerbar ist und umsatzsteuerpflichtig.

    wer hat denn nun recht?

    klar ist, dass es eine sonstige leistung ist.

    allerdings ist der ort der leistung der des leistungsgebers (also anwalt) nach § 3 a Abs. 4 ustg punkt c)
    da der mandant weder unternehmer ist und er seinen wohnsitz in einem gemeinschaftsgebiet hat.
    also steuerbar -> umsatzsteuerpflichtig? 16%!!???

    ODER??

  • okay, dann muss ich nochmal nachgucken, ohne Gesetz ist das grad nen bisschen scheiße, aber ich dneke dass der steuerbefreit ist weil er doch unter §4 zu den KAtalogberufen zählt oder? ich gucke nochmal und sage dann bescheid.

    LG Bea

  • Also.
    Der Empfänger der Leistung ist eine Privatperson, jedoch aus dem Gemeinschaftsgebiet. Es liegt ein Katalogumsatz gem. § 3a Abs.4 UStG vor.
    Demzufolge ist der Ort der sonstigen Leistung = Inland. (Sitzprinzip) = steuerbar = steuerpflichtig (16%)
    Bin ich mir 100% sicher.

    Liebe Grüße und weiterhin viel Spaß
    Nicki :D

    Nicki

  • so hab auch grad nochmal nachgeschaut und ist gem §3a Abs. 1, weil (3) nicht greift in Dt. steuerbar gemäß §1(1)Nr.1 und steuerpflichtig weil in §4 keine vorschriften gelten.
    Bemessungsgrundlage ist Entgelt - USt. gem. §10UStG
    und gem. §12(1)UStG 16%
    daraus ergibt sich die USt beträgt bei 5000€ brutto 698,66€
    und bei 500€ netto 800€