uneinbringliche Forderung Abschreiben

  • Hallo,

    im jahr 2007 habe ich Ware verkauft, diese wurde nicht bezahlt und eine Zahlung ist auch nicht zu erwarten (bereits 2 x EV).

    Da mir hierdurch ein Verlust von 3850,00 Euro entstanden ist, möchte ich diesen Abschreiben.

    Mein Steuerberater sagt, da ich in der IST Versteuerung bin könne ich nichts Abschreiben, jedoch hätte er die Forderung raus gebucht.
    Zudem meint er, da ich für die Aare eine Rechnung erhalten hätte, hätte ich die Kosten in der Buchhaltung und daher auch keinen Verlust zum abscheiben. Er versteht nicht, das der netto Verlust Abgeschrieben werden kann. Er redet immer von der UST.

    Das sehe ich jedoch anders. die ware die ich gekauft habe, habe ich bezahlt. Die Ware wurde auf 3400 gebucht. Dann habe ich diese verkauft und an dem Kunden übergeben. Jetzt zahlt der Kunde nicht und ich habe auch keine Ware mehr.
    Somit bin ich der Meinung, das ich diesen Verlust in voller Höhe (netto) Abschreiben kann.

    Kann mir jemand helfen wie ich meinem Steuerberater erklären kann dass der mir entstandene Verlust abgeschrieben werden kann und wie die Buchung auszusehen hat?

    "ich weiß ein Steuerberater sollte sowas wissen. Scheint so das ich an einen falschen Steuerberater gelandet bin".

    Gruß
    Paula

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  • Wenn der Wareneinkauf sofort als Aufwand gebucht wurde (ist bei der Ist-Versteuerung üblich) und der Umsatzerlös noch nicht eingebucht worden ist (das ist wahrscheinlich), muss nichts korrigiert werden. Der Verlust ist in Form des Warenaufwands bereits beim Einkauf gebucht und entspricht dem Verlust aus diesem Geschäft.
    Gruß Dörte

    :hae:

  • Den Warenwert hast Du ja nicht als Bilanzposition und damit als Vermögensgegenstand eingebucht. Folglich kannst Du auch nichts ausbuchen. Du hast nur Aufwand gebucht. Der Aufwand entspricht Deinem Verlust, da Du keinen Erlös hieraus hattest.
    Gruß, Luckygirl

  • das verstehe ich nicht so ganz!

    klar habe ich die Eingangrechnung als Aufwand gebucht, aber der knackpunkt ist ja eben die Forderung die nicht beglichen wird.

    Dadurch das ich die Ware verkauft habe und mein Geld nicht bekomme, stellt dies für mich einen Verlust da. Ich kann die Ware ja nicht nochmals verkaufen, da ich diese nicht mehr habe.

    Somit habe ich eine uneinbringliche Forderung die als Forderungsverlust voll in netto Abgeschrieben werden kann.

    Oder wie ist so ein Fall zu handhaben oder zu buchen.

    Irgendwie muss ich diesen Verlust doch in meiner EÜR berücksichtigen.

    Gruß
    Paula

  • Der Verlust ist entstanden als Du die Ware als Aufwand verbucht hast. Aufwand ist ja nichts anderes als Minderung des Vermögens. Das ist wie mit einer Telefonrechnung. Da hast Du auch Aufwand - also Minderung des Vermögens - ohne was dafür bekommen zu haben. Du könntest die Forderung nur abschreiben wenn Du sie auch eingebucht hättest. Dann hättest Du einen Gewinn verbucht, der im Endeffekt nicht realisiert wurde und somit wieder hätte rückgängig gemacht werden müssen - als Abschreibung auf Forderungen.
    Gruß, Luckygirl

  • ok, das verstehe ich.

    Aber da ich die Ware ja nicht mehr besitze um daraus Erlöse zu erzielen, ist mir doch irgendwo ein Verlust entstanden.
    Das wäre ja wie als hätte ich die Ware verschenkt oder als hätte ich die als Eigenverbrauch genutzt.
    Kann ich diesen Verlust auf irgendeine andere Art verbuchen?

    Gruß
    Paula

  • Hallo,

    wie meine Vorgänger bereits sagten, gehst Du nach der Aufwandkontenmethode vor.
    Das bedeutet, dass die erhaltene Ware sofort als Aufwand verbucht wurde.
    Das bedeutet also in diesem Fall hast Du bereits einen Verlust gehabt, da Du finanzielle Ressourcen Deiner Firma dafür aufgewendet hast.
    Diesem Verlust steht wie Du korrekterweise schreibst, keine Einnahme gegenüber. Da dem bereits "erlittenen" Verlust keine Einnahme gegenüber steht, kannst Du auch nichts abschreiben, denn Du hast ja bereits einen Verlust.
    Der Verlust wird am Jahresende in der Gewinn und Verlustrechnung als laufender Posten auftauchen und dort (auch wenn es begrifflich nun Falsch wird, aber dem besseren Verständnis dient) "abgeschrieben".


    Grüße
    Chris

    Justitia in suo cuique, tribuendo cernitur

  • Wenn feststeht, dass sich Deine Forderung nicht mehr voll realisieren lässt, musst Du eine buchmäßige Abwertung vornehmen.

    Dazu muss die Forderung im Bestand vorhanden sein.