Ich hätte da mal gern einen Denkanstoß, falls ich nicht ganz richtig liege. Ich hab mir jetzt die Fragen 2 a) und 2 b) so oft durchgelesen dass ich nicht mehr weiß, ob meine Lösungsansätze dazu richtig sind. Bin also verwirrt :eek: Kennt ihr bestimmt auch...
Bei a) bin ich auf §8 eingegangen, ich habe (jetzt mal grob zusammengefasst) geschrieben, dass er auf Grund seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit keine Verträge abschließen kann und so weiter.
Bei b) hab ich mich auf § 108 bezogen, Einwilligung ges. Vertreters, bin auch auf die Verletztung der Aufsichtspflicht § 832 BGB und Jugendschutz, Vermögenssorge und Elterliche Sorge eingegangen.
Für Hinweise wäre ich euch sehr dankbar!!!:yeah:
Einsendeaufgabe REK 01
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Bea261080 -
12. März 2009 um 07:54 -
Erledigt
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a) nach § 106 beschränkt, § 107 Zustimmung ein muss, ergo schwebend unwirksam, § 110 (-) Dauerschuldverhältnis und Kreditverträge
Zum Arbeitsvertrag ebenfalls Zustimmung Eltern § 113 I BGB, auch nicht durch Gericht ersetzbar. Ausbildungsvertrag anderst, da hier Ausbildung im Vordergrund.
b) Zustimung Eltern AV = Teilgeschäftsfähiger Jugendlicher, was eingehnung und Abwicklung AV betrifft. Ausnahme Klauseln die soziale Stellung Teen wesentlich verschlechtern. Rüchnahme Teilgeschäftsfähigkeit durch Eltern möglich. § 113 II, Ratenkäufe und Überzeihungskredite sind extra zu genehmigen. Gedeckt ist Girokonto eröffnen, Barabhebungen, mieten Wohnung ebenfalls möglich mit Zustimmung AV. Aber keine knkludente Erklärung Eltern, dass mit Entscheidung Adolf Größe, Preis, Lage etc. in Adolfs Hände legen wollen.