Hallo Leute,
hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen. Folgende Aufgabe versuche ich gerade zu lösen:
Am 01.05 wurde die Umsatzsteuer von 16% auf 18% erhöht.
Der Wirtschaftsprüfer Dr. Müller hatte am 20.02. eine komplette Büroausstattung in Höhe von 100.000 € + 16.000 € Mehrwertsteuer mit Lieferung bis Mitte Mai bestellt. Die Ausstattung wurde am 10.05 geliefert. Nun verweigt er die Zahlung des Rechnungsbestrages, der 18 % Mehrwertsteuer vorsieht.
a) Die Bestellung wurde am 20.02. telefonisch - ohne Hinweis auf die AGB - gemacht. Hierbei handelt Dr. Müller ausdrücklich als Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfergesellschaft. Mit Schreiben vom 21.02. , bestätigt die COE der Gesellschaft den Kauf der Anlage mit 16% Mehrwertsteuer auf der Grundlage der AGBs und Liefertermin Mitte Mai.
Meine Frage jetzt: Ist das Bestätigungsschreiben der COE GmbH ein neuer Antrag? Eigentlich doch... Und ist §312b (Fernabsatzverträge) hier anwendbar? Aber in dem Paragraphen ist immer vom Verbraucher die Rede...
Für eine Hilfe wäre ich echt dankbar... Danke und viele Grüße, SaxonChick
AGBs - Mehrwertsteuer
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SaxonChick -
7. März 2009 um 14:06 -
Erledigt
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Die Aspekte hinsichtlich der Umsatzsteuer möchte ich bei meiner Antwort ausblenden, da ich hierzu – noch – keine qualifizierte Antwort geben kann.
Der Antrag zu einem Rechtsgeschäft bestimmt sich jedoch nicht nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Steuerrechts. Vielmehr verbleibt es bei den Normen des BGB. Einschlägig für Antrag und Annahme sind die §§ 145 ff BGB. Da in Deinem Fall keine Annahmefrist bestimmt wurde, greifen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 147 – 149 BGB ein, so jedenfalls nach § 146 BGB.
Danach ist zu entscheiden, ob der Antrag rechtzeitig angenommen wurde (Zwischenzeit : 1 Tag).
Das Umsatzsteuergesetz liefert eigene Anknüpfungspunkte für die Besteuerung. Diesem muss zu entnehmen sein, ob der Zeitpunkt der Lieferung für die Steuer maßgeblich ist. Dabei kommt es nicht auf die äußere rechtliche Gestaltung des Geschäftes an (mittels AGB zum Beispiel). Nur der wirtschaftliche Vorgang als solcher ist relevant für die Steuer.