Personalwesen

  • Hallo,

    gibt es jemanden, der mir bei folgenden Fragen helfen kann? Ich steh' da irgendwie auf dem Schlauch und finde keinen Ansatz ...:confused:

    1. Was ist bei nachvertraglichen Wettbewerbsklauseln in Arbeitsverträgen zu beachten? Wie beurteilen Sie ihre praktische Wirksamkeit?

    2. Welche Strategien könnte ein Unternehmen für sein Verhalten gegenüber dem Betriebsrat entwickeln? Skizzieren Sie Vor- und Nachteile.

    3. Welche Zusammenhänge und Abhängigkeiten bestehen zwischen Personalplanung, Personalbeschaffung, Beurteilungswesen, Stellenbeschreibung, Arbeitsbewertung, Lohn- und Gehaltssystem, Weiterbildung und Personalförderung?

    Bin für jeden Tipp dankbar!
    Gruß
    Sanne

  • Zu 1) Die § 60 HGB i. V. m §§ 74 ff HGB = Vorschriften über das Verhältnis eines Handlungsgehilfen zum Arbeitgeber, sind hilfreich dafür, was schon der Gesetzgeber für regelungsbedürftig ansieht. Z. B. Vereinbarung Wettbewerbsverbot, Zeitraum Wettbewerbsverbot, Pflicht zur Entschädigung des Arbeitnehmers, Bestimmung Höhe der Vertragsstrafe, Gründe für die Auslösung der Vertragsstrafe. Im übrigen besteht hierbei Vertragsfreiheit, insbesondere Inhaltsfreiheit. Praktische Wirksamkeit = Beweisfrage für Annahme eines Verstoßes.

    Zu 2) Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wird wohl die beste Strategie sein für das Unternehmen.

    Zu 3) Die Personalplanung ist an die Vorgaben der Aufbauorganisation gebunden, umgekehrt soll die Aufbauorganisation eine zielführende Personalplanung ermöglichen. Jedes der aufgeführten Elemente steht also mit einem oder mehreren anderen in Beziehung. Da sonst nichts vorgegeben ist, kannst Du hier ein konkretes Beispiel setzen und daran die Beziehungen ausfüllen.

  • Zu 2) Warum ist es für ein Unternehmen nicht sinnvoll, Strategien im Umgang mit dem Betriebsrat zu entwickeln ?

    Im eigentlichen Sinn entwickelt eine Strategie auf der Planungsebene die Lücken bei der Betrachtung von Etwas. Auf der Durchführungsebene werden die Planungsergebnisse dann umgesetzt. So ist dies z. B. bei der Entwicklung von Marktstrategien, die mit Verwendung eines Marktwachstumsportfolio schließlich umgesetzt werden. Die Lücke in der Planung kann hier allenfalls darin gesehen werden, dass für einen Abschnitt der Betriebsrat nicht einzubeziehen ist.

    Zum anderen regelt das BetrVerfG, bei welchen Angelegenheiten und in welcher Form der Betriebsrat einzubeziehen ist. In vielen Fällen kann auch eine Einigungsstelle angerufen werden, um einen Konsens herzustellen. Es besteht auch Friedenspflicht im Betrieb! Das ist sowohl von Seite der Unternehmung, als auch des Betriebsrates zu beachten und zu fördern.

    Meiner Meinung nach solltest Du Dich durch die Fragestellung nicht davon abbringen lassen, was Du während Deines Studiums gelernt hast.