REKO1A Einsendeaufgabe Nr. 4

  • Hallo miteinander,
    ich erhoffe Hilfe... komme hier nicht ganz weiter:

    Bühler hat mit Beck einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen. Ist Bühler jetzt bereits Eigentümer des Grundstücks geworden?

    Ich denke mir, nach § 311 b BGB ist Bühler dann Eigentümer, wenn er im Grundbuch eingetragen ist, das heißt, wenn Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgen.

    Wer hat dieses Heft schon bearbeitet und kann mir ein paar gute Tipps geben? Bin euch sehr dankbar!

    Claudi.

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  • Das Hilfegesuch ist nicht aus neuerer Zeit, aber vielleicht spielt die Aufgabenstellung heute noch eine Rolle. Der Kaufvertrag ist wie gewöhnlich schuldrechtlich zu beurteilen. § 311b BGB bringt ein Formerfordernis für diesen schuldrechtlichen Vertrag hervor. Damit ändert sich die Eigentumslage noch nicht. Für die Vollziehung des dinglichen Geschäfts, das auch bei Grundstücken erforderlich ist zur Rechtsänderung (aus dem sachenrechtlichen Abstraktionsprinzip heraus), ist Einigung und Eintragung erforderlich. Dies richtet sich zunächst nach §§ 873 ff BGB. Die Einigung, die hier Auflassung heißt, ist ebenfalls ein Formgeschäft, was die §§ 925 ff BGB im Einzelnen ausgestalten.