Frage Vorsatz/Irrtum sachverhalt ähnl. Hausarbeit Strafr. Tü

  • Folgender Sachverhalt (ausschnittsweise) A rempelt den B aus unachtsamkeit an, sodass er auf die Bahngleise fällt. A sieht, dass B sich nicht alleine helfen kann, da er aus dem Mund blutet. A geht trotzdem heim und hofft, dass jemand anderes dem B helfen wird. Er ist sich dessen aber nicht sicher, weil am Abend oft wenige Menschen auf dem Bahnsteig sind. Er weiß auch, dass der nächsten Zug nach Fahrplan erst in einer Stunde kommt. Beruhigen tut er sich mit dem Gedanken, dass er von Zuhause wieder zum Bahnhof zurückkehren kann. Wenige Minuten später kehrt B aufgrund eines schlechten Geiwssens wieder zurük und sieht wie 40 Minuten vor regulärem Fahrplan ein Güterzug den B überfährt. An diese Möglichkeit hat der A nicht gedacht. Hier würde ich zuerst einmal § 229 fahrl. Körperverl. (+). Danach fangen die Probleme an: Ist es ddolus event. oder bewusste fahrlässigkeit. Er hofft ja einerseits, es wird sich jemand dem annehmen (wird schon gut gehen), andererseits ist er sich dessen unsicher. wie geht es weiter totschlag durch unterlassen? ist ein rücktritt vom versuch irgendwie zu prüfen? weil er ja wieder zurückkehrt. aber wie soll man einen versuch prüfen, wenn das delikt vollendet ist? kann man wenn man dolus eventualis bejaht, diesen nur auf den personenzug beziehen und ansonsten fahrlässigkeit auf den güterzug geben. dann wäre es ja ein versuch beim personenzug und fahrl. tötung beim güterzug. ist ein irrtum über den kausalverlauf rellevant und wenn ja wo wird dieser eingebaut, da er ja eigentlich vorsatz ausschließt. vielen dank für eure hilfe. jeder hat eine andere meinung zu diesem fall und selbst nach ausarbeitung der vorsatztheorien, kann ich mich nicht entscheiden.

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  • Ehrlich gesagt ist es hier wenig sinnvoll mit dem 229 anzufangen, da sich der Sachverhalt hier nur schwer teilen läßt, sprich du müßtest immer wieder Bezug auf das anrempen nehmen etc. Einfach mit der schwersten Straftat anfangen. Dem Totschlag durch unterlassen.
    Wie willste einen Rüchtritt vom Versuch prüfen wenn die Tat vollendet wurde. Nur kurz anreißen , dass gesehen und ablehnen too late. Pech gehabt. Vorsatz 1Grd - keine wissen und wollen, Vorsatz 2.grd - nicht sicher wissen das Erfolg eintritt. 3. grd + billigend in kauf nehmen. Damit wäre die Frage ob leichtfertig oder fahrlässig obsolet aber kurz anreißen dass gesehen, wenn es dir spass macht.
    dolus event. muss man auf bestimmten Zug beziehen. Halt ich für unnötig, da es nicht außerhalb der lebenserfahrung liegt, bei der bahn schon garnicht, dass auch mal ein zug dann kommt wenn er das nicht soll. Kurz gesagt auf den Gleisen liegen is immer ungesund.
    Kausalverlauf ohhhhhhhhhhh das ist lange her. Wenn ich mich richtig erinner ist doch alles kausal conditio sine qua non oder so ähnlich, ok objektiv vorhersehbarkeit ist besser zu händeln. Aber mal im ernst ist es nicht objektiv vorhersehbar, dass auf Gleisen Züge fahren und zwar nicht nur die die im Fahrplan stehn ^^.

    Hoffe das hilft ein bisschen bin aus der Dogmatik schon etwas raus.

    gruss andy

  • Viele Fragen auf einmal. In einem Tatkomplex können durchaus Delikte vollendet worden sein, während bei anderen nur Versuch gegeben ist. Was die Prüfungsreihenfolge anbelangt, solltest Du immer zuerst die möglichen Vorsatzdelikte anprüfen und gegebenenfalls ausschließen. Dann gehst du zu Fahrlässigkeitsdelikten über.

    Was die Frage angeht, ob nun Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben ist, muss man bei einem Vorsatzdelikt im subj. TB in Rechnung stellen, dass ein Zug den B 40 Minuten vorher überfahren hat. Ein Umstand der dem A bei der Tat nicht bekannt war. Folglich könnte ein Tatbestandsirrtum in Betracht kommen, der zwar eine Vorsatztat ausschließt, dann aber eine Fahrlässigkeitstat unberührt lässt.

    Bei bewusster Fahrlässigkeit muss der Täter den strafbaren Erfolg als solchen erkannt haben, jedoch plichtwidrig darauf vertrauen, er werde nicht eintreten. Eine Rechtspflicht zum Handeln bestand für A, wenn er Garant war. Garant kann A dadurch gewesen sein, weil er zuerst den B der Gefahrensituation durch sein Handeln ausgesetzt hat und in danach nicht aus der Gefahr gerettet hat. Diese Pflicht hat A verletzt, weil er den Tatort verlassen hatte und zu spät zurückkehrte.

    Ein Rücktritt vom Versuch setzt ein aktives Tun voraus, um den rechtswidrigen Erfolg doch noch abzuwenden. Die bloße Rückkehr an den Ort des Geschehens dürfte allenfalls eine Vorbereitungshandlung sein, um überhaupt zurücktreten zu können. Ist hier bloßes Gedankenspiel.

    Einen Irrtum über den Kausalverlauf tendiere ich auf Frage zu verneinen. Die durch A vorgestellten Ereignisse sind ja tatsächlich auch eingetreten, nämlich B wurde von einem Zug überfahren. Hier auf Einzelheiten abzustellen, also ob der Zug nun ein Personenzug oder ein Güterzug war, ist meines Erachtens nicht das Kernproblem.

    2 Mal editiert, zuletzt von Donald (7. November 2009 um 10:30)