Frage zu §444 BGB

  • Hallo zusammen ich habe eine kurze Fragen

    Wenn ich einen kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer (Unternehmer) habe, und ich habe mit dem Unternehmen (verkäufer) abgemacht "KEINE GEWÄHRLEISTUNG" gemäß 444 und nun tritt ein Mangel auf, zb bei einem Auto!

    Ist dann §444 ausgeschlossen weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß §474 handelt d.h der Käufer hat einen Anspruch aus 439 oder kann dann der Käufer wirklich keine Gewährleistung verlangen weil Gewährleistung ja ausgeschlossen wurde und bleibt somit auf dem Mangelschaden sitzen?

    Würde mich über eine kurze Aufkärung sehr freuen.

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  • § 444 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes, wonach Leistungen nach Treu und Glauben zu bewirken sind. Er bringt eine Ausnahme in Bezug auf Haftungsausschlüsse, bei denen der Verkäufer - salopp ausgedrückt - einen Mangel verursacht bzw. nicht abstellt und ihm dies vorzuwerfen ist, weil er dazu in der Lage wäre (technisch oder durch Kontrollvorrichtungen etc).

    Die Regeln des §§ 474 ff BGB bringen keine Sondervorschriften zu § 444 BGB. Lies Dir einmal die wenigen Normen des Verbrauchsgüterkaufs durch und Du wirst feststellen, dass § 444 BGB von diesen Regelungen ausgenommen ist. Der Grund ist darin zu sehen, dass § 444 BGB eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist (§ 242 BGB).

    Einmal editiert, zuletzt von Donald (23. Mai 2009 um 10:00)