Hallo an Alle.
Die Frage wurde hier schon mal gestellt, ich hab die Antworten aber nicht ganz verstanden. Kann sie mir vielleicht irgendwer erklären?
Fragestellung s. o.
a) Die Bauunternehmen einer Stadt schließen sich zusammen, um gemeinsam den Bau des Krankenhauses durchzuführen.
b) Die Importeure für Südfrüchte schließen sich zusammen, "um den Bananenmarkt zu regeln."
In den Lösungen heißt es: Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht.
Warum das Verwaltungsrecht? Es geht doch um die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen. Also eigentlich Privates Recht, also BGB und HGB und bei b) auch Kartellrecht. Und wieso Arbeits- und Sozialrecht?
Grüße,
Luckygirl
Zu welchem Geltungsbereich gehören folgende Vorgänge? REK1
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Luckygirl11 -
9. Februar 2009 um 18:27 -
Erledigt
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Hallo Luckygirl11,
ich bin erst seit kurzem dabei und mache den Studiengang Betriebswirt bei der ILS, ich hänge genau bei der selben Aufgabe fest. Hast Du schon eine Lösung?
Viele Grüße
Susanne -
Naja, wie mans nimmt. Wollte ja eigentlich die Lösungen erklärt haben.
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sorry, bin noch nicht so lange dabei und wollte mich einfach "einschalten", sobald ich was dazu beitragen kann - melde ich mich!! mache ende der woche wieder weiter in dem kapitel - wie gesagt, nochmal sorry, das ich geschrieben habe, ohne dir weiter helfen zu können!
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hallo luckygirl,
also vielleicht hilft es dir noch, ich habe folgendes geschrieben:
a) bei dem Zusammenschluß handelt es sich um eine GbR (Gesellschaftbürgerlichen Rechts) die nur für den Bau des Krankenhauses gegründet wurde.Gesetzestext §705 BGB = Inhalt des Gesellschaftervertrags zur Erreichungeines gemeinsamen Zwecks (Bau des Krankenhauses)Da es sich um das BGB und HGB handelt gehört der Vorgang in den Geltungsbereich: Privatrecht
ich habe meine esa allerdings erst gestern abgeschickt und noch kein feedback. wollte dir aber einfach noch schreiben, was mein lösungsvorschlag ist. viele grüße
susanne -
Danke für Deinen Lösungsvorschlag. Kam nur leider zu spät, da ich meine Aufgabe schon verschickt habe.
LG,
Luckygirl -
Eine GbR könnte bei a) tatsächlich vorliegen, weil eine Eigeninitiative der Bauunternehmer beschrieben wird..
Die GbR, wie vorgetragen wurde, regelt allenfalls das Innenverhältnis der Bauunternehmer untereinander. Der Bau des Kreiskrankenhauses ist jedoch im Außenverhältnis zur Stadt zu beurteilen. Problematisch ist hier bei der Annahme einer GbR, dass die Stadt ihren Schuldner der Leistung, also wer, was, wie viel, und zu welchem Preis leistet, sicherlich selbst bestimmen will. Da auch im Außenverhältnis ein Vertrag nach BGB geschlossen werden muss, eine hoheitliche Erfüllung der Aufgabe ist ausgeschlossen, ist davon auszugehen, dass der Gesamtvorgang privatrechtlich zu qualifizieren ist.
Zu b) ist zu sagen, dass hierdurch der Markt beeinflusst werden soll. Hier liegt ebenfalls ein Vertrag vor, weil ein –mindestens- stillschweigender Konsens gegeben ist. Allerdings könnte eine Abwehr des GWB ausgelöst werden. Das GWB verfolgt zumindest auch öffentliche Belange, den ein funktionierender Markt liegt im Gemeininteresse. Falls das Kartell gesetzeswidrig sein sollte, liegt ein Fall des öffentlichen Rechts vor.