folgender Sachverhalt ist vorgegeben:
Die Restaurantkette "Wiener Wald" wird bundesweit von der Hamburger Wiener Wald-GmbH betreiben, aber die Organisation ist ganz unterschiedlich. In Münster wird ein Restaurant von einem Angestellten der Hamburger GmbH betrieben. das Wiener Wald-Restaurant in berlin betreibt der Geschäftsleiter selbst als Einzelkaufmann. Das Magdeburger Restaurant schließlich wird von einer Tochter-GmbH der Hamburger Gesellschaft betrieben. - Ein Metzgermeister aus Hildesheim hat die drei Restaurants mit Ware im Wert von insgesamt 17.800,- beliefert, die jedoch seit Monaten unbezahlt blieb.
Die Fragen:
a) Von wem kann der Metzgermeister Zahlung verlangen?
b) Wen muss im Zweifel auf Zahlumh verklagen?
c) Gegen wen muss er Insolvenzantrag stellen, wenn sich Zahlungsunfähigkeit herausstellen sollte?
d) Da der Metzgermeister noch eine gegenrechnung von der Hamburger GmbH in Höhe von 23.400,- bisher unbezahlt ließ, stellt er sich die Frage: kann er in voller Höhe aufrechnen?
Also für mich ist Jura echt ein schwieriges thema und ich versteh es irgendwie nicht so recht
hoffe jetzt hier etwas hilfe zu finden um die Aufgabe lösen zu können
danke im voraus Jessi:wall:
Rek09A Aufgabe 5.
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libella -
31. Januar 2009 um 19:29 -
Erledigt
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Hallo Jessi, sofern du noch Hilfe brauchst; also der Metzgermeister kann für die Lieferungen nach Münster bei der Hamburger GmbH, für die Lieferungen nach Berlin vom Geschäftsleiter und für die Lieferungen nach Magdeburg von der Tochter-GmbH Zahlungen verlangen
für 5 b gelten die gleichen Adressen wenn auf die Zahlungen geklagt werden muss, 5c für den evtl. zu stellenden Insolvenzantrag gilt das gleiche und bei 5d gilt: für eine bestehende Gegenforderung kann nur gegen die Hamburger GmbH aufgerechnet werden - in Höhe der Forderung aus Münster (23,4 T€ abzügl. 17,8 T€ = 5,6 T€), aber nur soweit die Forderungen voll wirksam, einredefrei und fällig sind. Hoffe, dass hilft, Fritzi -
Hmmmm Fritzi haste die Korrektur der Lösung schon, hab da meine Zweifel.
Der SV sagt die Kette wird bundesweit von der Wiener Wald GmbH betrieben.Die O R G A N I S A T I O N ist nur unterschiedlich, was aber nur Wirkungen für das Innen- nicht für das Außerverhältniss hätte. Der SV ist lausig formuliert. Entweder betreibt die Wiener Wald oder es betreibt die Tochter/bzw der Kaufmann.
Wo Deine Lösung keinen Sinn macht ist die Aufgabe d). Entweder betreibt die GmbH alle und ist so immer ebenfalls neben den Anderen Schulder oder nicht, dann ist auch die Aufrechnung der Gesamten 17.800 nicht möglich sondern nur der Teil, der von den unselbstständigen Filiale bestellt wurde. :confused:
Naja vielleicht denkt der Jurist auch zu kompliziert, Kurzsachhalte machen mich:wirklichkrank: !!!!
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:roll:danke für eure reaktionen
finde es ist echt schlecht formuliert von den Erstellern
und um so mehr Juristen man danach fragt bekommt man immer mehr unterschiedliche Antworten
komme nicht weiter -
Gewöhn dich schonmal dran. Zwei Juristen vier Meinungen, acht Submeinungen und 16 weitere Varianten, wie es auch noch funktionieren könnte.
Gebt mir einfach die Verträge, dann weiß ich auch wen ich verklage. :jump:
gruss andy
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die Frage ist nur welche ist die Richtige oder ansatzweise Richtige Antwort auf diese Aufgabe denn irgendwie haben mit dieser Aufgabe viele ein Problem
was würdest du sagen? -
Schwierig !
Münster dürfte kein Thema sein. Das betreibt die GmbH direkt. Also Restaurant und GmbH haften.
Berlin ist schon schwieriger, sieht nach Franchise aus. Da wäre die Filiale rechtliche selbstständig. Also Restaurant, der Einzelkaufmann als Vollhafter und wenn der Rechtschein stimmt auch die GmbH.
Bei Magdeburg grübel ich noch. Restaurant, Tochter und die GmbH wären Schulder, unter der Annahme, das wiederrum eine Rechtscheinhaftung der GmbH besteht.
Außer Münster sind alle selbstständig, damit wäre Insoantrag gegen die Filiale zustellen.
Wenn man es so löst kann ich die 17.000 nochwas voll aufrechnen.
Glücklich mit der Lösung bin aber noch nicht :p
Werd nochmal drüber brüten, wenn mir was einfällt erfährst du es als Erste !!!
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Guten Morgen!
Habe die ESA schon vor einiger Zeit bearbeitet. Für die Aufgabe 5 gab es volle Punktzahl. Hier die Antwort:
Aufgabe 5:
a) Da jedes dieser Restaurants eigenständig handelt, kann der Metzgermeister alle/jedes dieser drei Restaurants zur Zahlung auffordern.
Die Restaurantkette Wiener Wald stellt hierbei eine Holding-Gesellschaft dar - was eine Handelsgesellschaft ist - deren Aufgabe im Wesentlichen darin besteht, im Rahmen eines Konzerns als Dachgesellschaft die Geschäftsanteile oder Aktien der abhängigen Unternehmen zu verwalten und den Konzern einheitlich zu leiten.b) Im Zweifel auf Zahlung kann der Metzgermeister jeden einzelnen Betrieb der Kette auf Zahlung verklagen, da alle eigenständig handeln.
o In Münster muss er die Hamburger GmbH verklagen
o In Berlin muss er den Geschäftsleiter als Einzelunternehmer verklagen
o In Magdeburg muss er die Tochter-GmbH der Hamburger Gesellschaft verklagen.c) Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Metzgermeister wird der Insolvenzantrag gegen den jeweiligen Schuldner gestellt.
o Münster gegen die Hamburger GmbH
o in Berlin den Geschäftsführer und
o in Magdeburg gegen die Tochter-GmbH der Hamburger Gesellschaft
d) Laut §371 HGB (Befriedigungsrecht) kann der Metzgermeister den vollen, ihm geschuldeten Betrag der Hamburg GmbH in Münster aufrechnen und seine Restschuld begleichen, was in diesem Fall 5.600 Euro sind (23.400 € - 17.800 €).Tut mir nur den Gefallen und formuliert es etwas um, damit es nicht exakt der gleiche Wortlaut ist.
Gruß
Nightflower -
einen ganz ganz lieben Dank an alle die geantwortet haben
Ihr habt mir wirklich weiter geholfen
jessi -
d) Laut §371 HGB (Befriedigungsrecht) kann der Metzgermeister den vollen, ihm geschuldeten Betrag der Hamburg GmbH in Münster aufrechnen und seine Restschuld begleichen, was in diesem Fall 5.600 Euro sind (23.400 € - 17.800 €).Tut mir nur den Gefallen und formuliert es etwas um, damit es nicht exakt der gleiche Wortlaut ist.
Gruß
NightflowerHallo,
ungeachtet dessen, das die Aufgabe als richtig bewertet wurde, verstehe ich nicht, warum man die volle existierende Forderung von 17.800 € (die Summe aller Lieferungen) gegen die Hamburger GmbH aufrechnen kann. Letztlich darf ich doch nur den Anteil gegen die 23.400€ aufrechnen, den der Metzger auch nach Münster geliefert hat. Das macht doch speziell nach der Lösung von a),b) und c) keinen Sinn.
Es versteht sich, das auch alle weiteren Lieferungen nach Münster aufgerechnet werden können. Vieleicht verstehe ich aber auch den 371 HGB nicht richtig.:confused:
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Hallo,
es wird deshalb als richtig bewertet, weil die Musterlösung FALSCH ist! Ich hatte bei meiner EA alles so wie "Nightflower", bei d) habe ich allerdings geschrieben, dass er sich nur 1/3 der Gesamtforderung abziehen kann. Dies wurde als falsch bewertet. Ich habe daraufhin beim Lehrer Einspruch eingelegt und wollte mir den "Fehler" begründet haben. Und siehe da ... Lehrer hat sich entschuldigt und zugegeben, dass in der Musterlösung wohl ein Fehler ist ....
Ob die Musterlösung mittlerweile korrigiert ist oder manche Lehrer bei den verschiedenen Institutionen (SGD, ILS etc.) weiterhin mit der falschen Musterlösung benoten ...??? Entzieht sich meiner Kenntnis!
Gruß, SanneE -
Hallo, ich habe beide REK09-Arbeiten prinzipiell fertig, bin aber extrem unsicher, was die Lösungen anbelangt. Zumal ich diese Arbeiten mehr als Glückspiel empfunden haben, da es etliche Paragraphen und sogar ganze Gesetze (z.B EWG-Vertag, usw.) in dieser Form nicht (mehr) gibt. Allein die Recherche der ganze Änderungen hat viele viele Stunden verschlungen.
Lange Rede kurzer Sinn: Ich hätte gerne eine zweite Meinung. Würde mir jemand seine beiden REK09-Arbeiten zum vergleichen zur Verfügung stellen? Gern auch im Tausch, wenn ich was interessantes habe.
Normal ist das nicht so mein Ding, aber ich will diese Arbeiten nicht versemmeln, nur weil die ILS/SGD die Hefte nicht pflegt und ich Ratespiele lösen muss.
Mailadresse würde ich dann gerne per PM senden.Vielen Dank
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Hallo, ich habe beide REK09-Arbeiten prinzipiell fertig, bin aber extrem unsicher, was die Lösungen anbelangt. Zumal ich diese Arbeiten mehr als Glückspiel empfunden haben, da es etliche Paragraphen und sogar ganze Gesetze (z.B EWG-Vertag, usw.) in dieser Form nicht (mehr) gibt. Allein die Recherche der ganze Änderungen hat viele viele Stunden verschlungen.
Lange Rede kurzer Sinn: Ich hätte gerne eine zweite Meinung. Würde mir jemand seine beiden REK09-Arbeiten zum vergleichen zur Verfügung stellen? Gern auch im Tausch, wenn ich was interessantes habe.
Normal ist das nicht so mein Ding, aber ich will diese Arbeiten nicht versemmeln, nur weil die ILS/SGD die Hefte nicht pflegt und ich Ratespiele lösen muss.
Mailadresse würde ich dann gerne per PM senden.Vielen Dank
Schade, das scheint bei mir wohl nur in eine Richtung zu funktionieren. Ich bekomme zwar fast wöchentlich Anfragen, ob ich mal die ein oder andere EA zur Verfügung stellen kann (was ich auch tue), aber in meine Richtung scheint es wohl nicht zu funktionieren. Grundsätzlich dachte ich es wäre selbstverständlich, wenn man sich schon Arbeiten oder Hilfen von Anderen besorgt, auch mal die eigenen zur Verfügung zu stellen.
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Gewöhn dich schonmal dran. Zwei Juristen vier Meinungen, acht Submeinungen und 16 weitere Varianten, wie es auch noch funktionieren könnte.
Der Spruch ist klasse, den richte ich mir als Bildschirmschoner ein -
Zu d) kann der Metzgermeister in voller Höhe (= 17.800.- insgesamt) aufrechnen?
Die Antwort ist : Nein.
Dem Metzgermeister stehen mindestens drei Ansprüche aus Verkauf zu, die insgesamt einen Wert von 17.800.- haben. Ein Anspruch daraus richtet sich gegen die Hamburger GmbH. Demgegenüber hat die Hamburger GmbH einen Anspruch über 23.400.- gegen den Metzger, vermutlich ebenfalls aus Verkauf.
Eigentlich ist das schon der Ansatz für die Lösung. Die Aufrechnung ist in § 387 ff BGB geregelt. Die Aufrechnung soll die Abwicklung von Schuldverhältnissen erleichtern. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Anspruch und Gegenanspruch aus dem selben Schuldverhältnis stammen. Unabdingbar ist jedoch Identität der Personen, d.h. Person 1 ist Hauptanspruchsteller und Schuldner des Gegenanspruchs, Person 2 ist Schuldner des Hauptanspruchs und Gläubiger des Gegenanspruchs. Die weiteren Voraussetzungen für eine Aufrechnungslage ergeben sich aus § 387 BGB. Also kann der Metzger nur mit seinem Anspruch (Höhe unbekannt) gegen den Gegenanspruch (dort anteilig) der Hamburger GmbH aufrechnen. Mangels genauer Angaben kommt es hier somit nur darauf an, die Grundzüge der Aufrechnung darzulegen. Auf den genauen Aufrechnungsbetrag kommt es nicht an.
Bezüglich der weiteren Ansprüche des Metzgers gegen die weiteren Schuldner kann keine Aufrechnung stattfinden, weil es hierbei an Aufrechnungslagen mangelt.
Die Aufrechnung ist im Handelsverkehr eher selten. Bei beständiger Lieferbeziehungen ist eine Kontokorrentabrechnung nach § 355 HGB für beide Geschäftspartner weniger arbeitsintensiv. Der Kontokorrent muss zwischen den Unternehmern allerdings vereinbart werden.
§ 371 HGB – Zurückbehaltungsrecht – ist für die Lösung des Falles irrelevant, weil ein Zurückbehaltungsrecht voraussetzt, dass zwar das schuldrechtliche Rechtsgeschäft bereits Ansprüche begründet hat, jedoch das sachenrechtliche Geschäft noch nicht durchgeführt ist.
Nach dem Sachverhalt ist beiderseits die Lieferung bereits erfolgt.