b) Der Unternehmer B aus Augsburg baut in das Einfamilienhaus eines Kunden in Fischach bei Augsburg eine neue Schrankwand ein, die er nach den Plänen des Kunden hergestellt hat. B berechnet für das Material 2.000,-- € und für die Fertigung und Einbau 3.000,-- €.
Art des Umsatzes: Werklieferung (???)
Ort des Umsatzes:???
Ist das Material dann steuerfrei und nur die Fertigung und der Einbau steuerbar?