Kann mal einer Sagen ob ich da richtig denke? Merci mal im Voraus.
1.Anton und Bert haben sich einen Wohnanhänger gekauft und fahren damit in den Sommermonaten von Mai bis September jeden Donnerstag zum Wochenmarkt nach Koblenz, um dort Obst und Gemüse zu verkaufen, das ihnen ein befreundeter Gemüsebauer anliefert. Die Gesellschaft ist bisher nicht eingetragen. Anton und Bert betreiben ihr Geschäft ohne zusätzliche Arbeitskräfte und erzielen einen durchschnittlichen Umsatz von 8000€/Jahr.
a)Prüfen und begründen Sie: Um welche Gesellschaft handelt es sich?
Es handelt sich um eine BGB-Gesellschaft. Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die nicht nach §2 HGB im Handelsregister eingetragen sind, sind keine Kaufleute (vgl. §§1, 2 HGB). Sie können sich als BGB-Gesellschaft, aufgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit und des Umsatzes, zusammenschließen.
b)Prüfen und begründen Sie: Können Anton und Bert die Eintragung in das Handelsregister erreichen und dadurch als OHG firmieren.
Dies ist nicht möglich durch den §3 Absatz 3 HGB in dem steht, ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im
Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Laut Absatz 2 des §3 HGB gilt für ein land- forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, das nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.
Anton und Bert führen ein im Nebengewerbe geführtes Unternehmen, jedoch fordert dies nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
Aber Anton und Bert können die Eintragung in das Handelsregister durch §105 Absatz 2 HGB erreichen. Nach §105 Absatz 2 HGB ist eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 HGB Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 HGB gilt entsprechend. Dementsprechend ist der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Also können Anton und Bert als OHG firmieren wenn Sie den §106 HGB einhalten.