Hallo zusammen,
ich sitze grade an folgender Aufgabe:
Svenja Maus (Auszubildende bereits seit 1 1/2 Jahren) soll außerordentlich gekündigt werden, da ihre betrieblichen Leistungen aufgrund fehlender Einsatzbereitschaft und ständiger Unkonzentriertheit als nicht zufriedenstellend bewertet werden. Nach wiederholtem, unentschuldigtem Fehlen in der Berufsschule hat sie vor 2 Monaten eine Abmahnung erhalten. Nach erneutem zweimaligen "Blaumachen" soll ihr außerordentlich gekündigt werden.
Entscheiden Sie, ob die verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung von Frau Maus unter Berücksichtigung ihres besonderen Arbeitnehmerstatus rechtlich zulässig ist und zeigen Sie auf, wie im Falle eines Widerspruchs durch die Auszubildende weiter zu verfahren ist.
Hier mein Lösungsansatz:
Zuerst ist zu beachten, dass ein Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist. Von daher gelten hier besondere Vorschriften, denn gem. § 111 ArbGG sollen die zuständigen Stellen (Kammern, Innungen, etc.) sogenannte Schlichtungsausschüsse bilden, die für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen zuständig sind. Grundsätzlich darf einem Auszubildenden nach der Probezeit nur aus einem wichtigem Grund (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG)außerordentlich gekündigt werden.
Kann mir jemand noch was näheres dazu sagen, denn ich habe im Internet gefunden, dass unentschuldigten Fehlen in Betrieb und Berufsschule nach Abmehnung auch zu den wichtigen Gründen zählen, dennoch bin ich sehr unsicher.
Ihr würdet mir sehr sehr helfen, wenn ihr mir etwas auf die Sprünge helfen könntet.
Gruß Sabine :o