Hallo zusammen,
benötige Lösungsvorschläge zur Einsendeaufgabe FinB 2 bei ILS, vielen Dank für die schnelle Hilfe.:clap:
Einsendeaufgabe FinB 2
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Lilie -
23. Dezember 2008 um 21:48 -
Erledigt
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Hallöchen,
für welche Aufgabe brauchst Du denn Vorschläge???
Grüße
Sandy -
Für die Einsendeaufgabe FinB 2/ 0607 A 07,speziell für die Aufgabe II, 1-3 und die Aufgabe III 1-3, vielen Dank für die Hilfe
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1a) Möglichkeiten der Eigenfinzanzierung einer AG:
Die Möglichkeiten der Eigenfinzanzierung einer AG, erfolgt auf normalen Weg durch eine ordentliche Kapitalerhöhung.D.h. Ausgabe neuer Aktien, wodurch das Grundkapital erhöht wird. Damit die alten Aktionäre durch die Kapitalerhöhung keine Nachteile erhalten, wird diesen ein Bezugsrecht auf neue Aktien im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile eingeräumt. Diese Bezugsrechte können vor der eigentlichen Durchführung dern Kapitalerhöhung an der Börse gehandelt werden. Der Wert errechnet sich zunächst nach einer Formel, der Handel unterliegt jedoch dem Angebot und der Nachfrage an diesen Bezugsrechten.
Eine weitere Möglichkeit bietet sich bei Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital (Achtung: keine tatsächliche Kapitalerhöhung; Änderung des bilanzmäßigen Eigenkapitals)Die verschiedenen Möglichkeiten der Kapitalerhöhung bei Aktiengesellschaften:
*ordentliche Kapitalerhöhung*bedingte Kapitalerhöhung
*genehmigte Kapitalerhöhung
*Kapitalerhöhung aus Mitteln der AG
1b) Vorteile der Eigenfinizanzierung:
- es werden keine Sicherheiten benötigt
Kreditwürdigkeit steigt
Das Kapital steht unbefristet zur Verfügung
Die Eigenfinizanzierung ist risikosicher2a) Zuweisung der nicht ausgeschüttetem Gewinne zu den Rücklagen bzw. den Gewinnvortrag zugeführt. Zusätzliches Eigenkapital wird nicht von außen sondern von innen gebildet. Bei dieser Bilanz wurde die Bildung freiwillige Rücklagen in Höhe von 48 vorgenommen. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der freiwilligen Rücklagen max. die Hälfte des Grundkapitals (120 Grundkapital /2 )sein darf.
- die gesetzlich erzwungene Selbstfinanzierung
Eine AG muss nach Aktiengesetz eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 10% des Grundkapitals bilden. 5% des Jahresgewinns sind dazu zu verwenden. (Aktiengesetz)
Wie in der Bilanz zu sehen ist, gesetzliche Rücklagen 10.
- Die freiwillig veranlasste Selbstfinanzierung
Zuführung zu den freien Rücklagen aus dem Gewinn dürfen vom Vorstand und Aufsichtsrat einer AG bis zu Hälfte des „Restjahresüberschusses“ verwendet werden, ausser die Satzung des Unternehmens erlaubt einen größeren Anteil. Eine weitere freiwillige Selbstfinanzierung liegt auch dann vor, wenn die Hauptversammlung bzgl. der Gewinnverwendung Rücklagen- zuweisungen beschließt bzw. den Restgewinn nach Dividentenausschüttung als Gewinnvortrag bis zum nächsten Jahr stehen bleibt.2b) Stille bzw. verdeckte Selbstfinanzierung erfolgt über die Bildung stiller Rücklagen. Das kann durch die Unterbewertung von Aktiva (=Vermögen) und durch die Überbewertung von Passiva (=Schulden) erfolgen. Welches alles in der Bilanz NICHT ersichtlich ist. z.B. in Rückstellungen, sowie in der Bewertung von Wertpapieren und Vorräten. Auch können stille Reserven durch Ausnutzung von Höchstsäzen bei der AfA, Forderungen, Flüssige Mittel (Unterbewertung von Aktiva) und Ausnutzen der Ermessenspielräume bei der Bildung von Rückstellungen, Hypothekenschulden, Verbindlichkeiten (Überbewertung von Passiva).
3a) Umschichtung materieller bzw. immaterieller Vermögenswerte, welche dadurch zu flüssigen Mitteln werden. (auch Substitutionsfinanzierung genannt). Es eignen sich nicht nur betriebsnotwendige Vermögenswerte, weil diese Veräußerung die Substanz des Unternehmens gefährden würde. Nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte können unbebaute Grundstücke, Wertpapiere oder Beteiligung an anderen Unternehmen sein. Bei der Finanzierung durch derartigen Vermögensumschichtungen muss der Betrieb auch die marktgerechte Umsetzung des Finanzierungseffekts beachten, d.h. Die zu veräußerden Vermögensgegenstände sollten nach Möglichkeit nicht unter den Preis liquidieren. Dauerhafte Vermögensumschichtungen können auch durch Rationalisierungsmaßnahmen erreicht werden. Sollte dem Betrieb es gelingen, dass das gleiche Produktions- und Umsatzvolumen mit geringeren Kapitaleinsatz infolge von Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen, dann führt diese Kapitaleinsparung zu einem Finanizierungseffekt und steht widerrum für andere Zwecke zur Verfügung. Die Beschaffungsdisposition muss auch geprüft werden, evtl. ist es möglich mit geringeren Lagerbeständen (Roh-/Hilfs-/Betriebsstoffe) auszukommen. (Logistik der Großkonzerne, eisener Bestand, Just-in-time)
3b) Wertpapiere veräußern, unbebaute Grundstücke veräußern, Vorräte bis auf den eisernen Bestand kürzen - JIT einführen.
4) Wieder eine Umschichtung des Vermögens. Es erfolgt sozusagen eine Rückführung von Vermögen in Kapital. Es kommt aber nur in betracht, wenn die Verkaufspreise kostendeckend bzw. mit Gewinn kalkuliert und am Markt durchgesetzt werden können. Nur dann werden Abschreibungen erwirtschaftet und fließen dem Unternehmen als finanzielle Mittel wieder zu. Diese Abschreibungen können dabei einen Kapitalfreisetzungseffekt aber auch einen Kapazitätserweiterungseffekt erzielen.
5a) [FONT=Times New Roman, serif]Es wäre sinnvoller, eine langfristige Fremdfinanzierung durchzuführen, weil Kontokorrentkredite hohe Kosten (Sollzinsen, Kredit-, Überziehungsprovision) verursachen und die Liquidität des Unternehmens verschlechtert. Ein langfristiger Kredit kaum Einfluss auf die Zahlungsbereitschaft des Unternehmens, die Zinsen sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben und damit vorteilhafter als die nichtabzugsfähigen Zinsen des Kontokorrentkredites. Eine Finanzierung von Investitionen über Fremdvermögen soll im Anlagevermögen langfristig niedergelegt werden, sonst könnten Liquiditätsschwierigkeiten in Verlustzeiten aufgrund des kurzen Rückzahlungstermins entstehen und durch einen langfristigen Kredit ist eine bessere langfristige Finanzplanung möglich. [/FONT]
5b) Grundstücke und Gebäude:Grundpfandrecht (unbeweglichen Vermögen), Sicherung von langfristigen Krediten
Grundstück: Hypothek, Pfandrecht für Gläubiger (Kreditgeber) wegen bestimmter Forderungen (Zinsen und Tilgung aus dem Kredit) zu befriedigen, in diesen Fall aber ungünstig schon sehr hohe Hypothekenschulden 82 vorhandenGrundstück: Grundschuld, Kreditgeber ist berechtigt sich aus dem Grundstück in Höhe einer Geldsumme zu befriedigen, Sicherung von Krediten
Maschinen, Anlagen: Sicherungsübereignung, Absicherung eines Kredites (an einer beweglichen Sache)6a) Ausfallbürgschaft: Die Bürge wird erst in Anspruch genommen durch den Kreditgeber, wenn z.B. Maßnahmen wie Zwangsvollstreckung beim Kreditnehmer zur Eintreibung der Kreditverpflichtungen erfolglos geblieben sind. Der Bürge hat die „Einrede der Vorausklage“, er braucht erst einzutreten, wenn der Kreditgeber alles versucht hat, um an seine Forderungen zu kommen.
Selbstschuldnerische Bürgschaft: Banken als Kreditgeber verlangen, dass der Bürge auf die Einrede der Vorausklage vertraglich verzichtet. Durch dieses Verlangen ensteht eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei ihr kann der Kreditgeber sich unmittelbar bei Erfüllungsstörungen an den Bürgen wenden.
Bei beiden Arten der Bürgschaft wird in der Regel ein Höchstbetrag festgesetzt, bis zu dem der Bürge haftet. Diese Summe liegt über der vereinbarten Kreditsumme, damit Zinsen und Auslagen durch die Bürgschaft gedeckt sind. Mit der Zahlung des Bürgen an den Gläubiger erlischt die Bürgschaft.
6b) Die selbstschuldnerische Bürgschaft, weil sich der Kreditgeber bei Erfüllungsstörungen sofort an den Bürgen wenden kann.
2.1.a) Der Hersteller der Anlagegüter selbst oder spezielle Leasinggesellschaften.
2.1.b) Das sozusagen eine flexible Rate vereinbart wurde. Je nachdem kleinere bzw. größere Raten, welche evtl. der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens angepasst wird, aber wahrscheinlich eine gewisse Summe welche trotzdem bis zum auslaufen des Leasingvertrages bezahlt werden muss.
2.1.c) Eine Finanzierung von Leasing bietet sich dann an, wenn die Beschaffung von Eigen- oder Fremdkapital schwirig ist. Ausserdem ist Leasing eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung zu den herkömmlichen Finanzierungsformen. Die Maschinenbau AG kann aber nur durch Gegenüberstellung des Finanzierungsaufwandes und der anderen Faktoren welche die Leasingentscheidungen beeinflussen, entscheiden, ob Leasing die vorteilhatere Finanzierungsform ist oder nicht. Wobei man auch bedenken muss, dass Leasing die Liquidität positiv beeinflussen kann, weil die Ausgaben im Gegensatz zum Kauf nicht auf einmal anfallen, sondern über einen gewissen Zeitraum von mehreren Jahren (Grundmietzeit) verteilt werden. Bei kurzen Grundmietzeiten kann sich das Unternehmen flexibler dem technischen Fortschritt anpassen. Die aktuellen betrieblichen Gegebenheiten sind für diese Entscheidung maßgeblich beeinflussend. Aber beim Kauf würde die Maschinenbau AG Eigentümer werden. Die Maschinenbau AG kann die Anschaffungskosten aktivieren und Abschreibungen tätigen. Es hätte damit die Möglichkeit des Abschreibungsrückflusses und der Finanzierung aus Abschreibungen. Beim Leasing würde die Maschinenbau AG nicht Eigentümer werden, auch nicht nach völliger Abgeltung des Kaufwertes. Die Anlagegüter können nicht aktiviert werden und die Abschreibungen würden entfallen. Wobei die Leasingraten als betrieblicher Aufwand zu erfassen sind, sie verringern den Gewinn und die Steuerschuld.
2.2.a) Für die Maschinenbau AG würde eine Entlastung für die Kosten für der betrieblichen Verwaltung stattfinden (Wegfall von Debitorenbuchhaltung und Mahnwesen). Der Finanizierungseffekt, welcher in der vorzeitigen Kapitalfreisetzung der Forderungen liegt, würde es der Maschinenbau AG ermöglichen wegen der größerern Liquidität, beim Bezahlen von Lieferrechnungen eher Skonto auszunutzen.
2.2.b) Die Factoring-Gesellschafft kauft eine Forderung abzüglich eines Risikoabschlags. D.h. sie wird z.B. zu 80% - 90 % gekauft. Wird die Forderung dann vollkommen bezahlt bzw. eingebracht so erhält die Factoring-Gesellschaft 100% und hat somit einen Gewinn. Das ist das eigentliche Prinzip beim Factoring. Ausserdem fällt auch eine Factoring-Provision an.
2.2.c) In der Bilanz schlägt sich der Abschluss eines Factoringvertrages in Form eines Aktivtausches nieder. An die Stelle der verkauften Forderungen aus Lieferungen und Leistungen tritt der Geldzufluss aus der Bervorschussung der Forderungen (z.B. 80%), der sich direkt als reale Liquiditätszufuhr im Bankguthaben niederschlägt. Nur wenn die zusätzliche freigesetzten Mittel verwendet werden, um etwa unter Skontonutzung Lieferantenverbindlichkeiten abzubauen oder andere Schulden zu tilgen, beudeutet das eine Bilanzverkürzung (geringeres Gesamtkapital und Gesamtvermögen) und auch eine erhöhte Eigenkapitalquote. Im Jahresabschluss müssen entsprechende Angaben zu den verkauften Forderungen gemacht werden.