Frage zu mangelhafter Lieferung

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgende Aufgabe, wo ich nicht weiterkomme:

    Die Marx AG beliefert die Lucia GmbH mit Federelementen für deren Luftfederungssysteme. Bei der letzten Lieferung wichen die Teile in Grösse und Form von der Norm ab, sodass eine Verarbeitung nicht möglich war. Dieser Mangel wurde allerdings erst während des Produktionsprozesses offensichtlich.

    Welche Vertragsstörung liegt vor, welche Rechtsfolgen ergeben sich und wie sollte die Lucia GmbH hier reagieren?

    Ich weiss, dass es sich um eine mangelhafte Lieferung handelt und dass die Rechtsfolgen Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) sind. Aber welche Rechtsfolge sollte hier gewählt werden?

    Kann mir hier jemand weiterhelfen?

    LG,
    golondrina

  • Der Bearbeiter der Klausur wird um rechtlichen Rat gefragt. Dabei geht es um eine wirtschaftsrechtliche Betrachtung des Falles.

    Die Rechte des Käufers bei Mängeln ergeben sich aus § 437 BGB (mit Verweis auf Normen, die die weiteren Voraussetzungen enthalten). Nach dem § 437 BGB stehen der Käuferin mehrere Anspruchsgrundlagen, auch nebeneinander, zur Wahl.

    Bei dieser Wahl der Anspruchsgrundlage(n) ist zu berücksichtigen, dass eine dauerhafte Geschäftsbeziehung auf dem Spiel steht. Grundsätzlich empfiehlt sich ein nachsichtiges Auftreten gegenüber dauerhaften Geschäftspartnern.

    Zunächst ist die Nacherfüllung für beide Seiten das mildeste Mittel. Schließlich benötigt die Käuferin die Waren für ihren Produktionsprozess. Außerdem ist die Lieferung der richtigen Federelemente der Sinn des Vertrags.

    Gegen einen Rücktritt vom Vertrag spricht, dass die Geschäftsbeziehung zur Lieferantin möglicherweise trotz des Vorfalles aufrecht erhalten werden soll. Daher wäre der Rücktritt eher kontraproduktiv.

    Darüber hinaus kann die Käuferin Schadensersatz verlangen. Die mangelhafte Lieferung verursachte eine Störung in der Produktion. Allerdings ist der Sachverhalt wenig konkret. Das deutet darauf hin, dass die Forderung nach Schadensersatz in das Ermessen des Bearbeiters gestellt ist. Er sollte daher der Unternehmensleitung anraten, im Interesse der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung von einer Schadensersatzleistung abzusehen.

    Der Ratgeber sollte ebenfalls die Unternehmensleitung von der Tatsache in Kenntnis setzen, dass beide Vertragsparteien Kaufleute sind. Daher werden die Regeln des BGB durch die §§ 373 ff HGB modifiziert. Gerade § 377 HGB schwächt die Rechtsstellung der Käuferin beträchtlich. Danach hat sie die Pflicht, bei ihr eingehende Lieferungen zu untersuchen und Mängel unverzüglich bei der Lieferantin anzuzeigen. Das ist unterblieben.

    Deshalb besteht keine Basis für ein besonders nachdrückliches Auftreten.

    Einmal editiert, zuletzt von Donald (28. Mai 2009 um 11:02)