hallo leute,
habe eben von meinem studienrichtungsleiter eine vorzeitige exmatrikulation erhalten. ich studiere an der ba in sachsen wirtschaftsinformatik.
grund der exmatrikulation ist eine nichtbewilligung einer Prüfungsleistung in einem Modul. Bin zur Zeit im 5 Semester.
Mein Antrag auf eine zweite Wiederhohlungsprüfung wurde vom Prüfungsausschuss abgelehnt.
Laut Prüfungsordnung stehen einen 2 zweite Wiederhohlungsprüfungen zu.
Diese hatte ich bereits verbraucht gehabt.
Jetzt ist es das ich bei einer der Prüfung wo ich bereits eine zweite WP gebraucht habe und diese auch bestanden hatte. 1 oder 2 tage dovar 2 backenzähne gezogen bekommen habe.... in der nacht vor der prüfung habe ich zwei opiat ähnliche schwerztabletten genommen. und wären der prüfung nochmals 3 tabletten. Prüfungsbeginn damals war 8 Uhr und die letzte opiat angereicherte Tabelette hatte ich erst 6 oder 7 uhr früh genommen.
Vor einer Prüfung wird man ja gefragt ob man gesundheitlich sich in der lage fühlt. dies hatte ich damals mit ja bestätigt, da ich die prüfungsleistung nicht wiederhohlen wollte da in dem semester sowieso relativ viel prüfungen geschrieben wurden... beim damaligen schriftlichen antrag (muss für eine zweite wiederholungsprüfung immer eine begründung für die bewilligung angegeben werden) hatte ich bereits den vorfall mit dem zahnartzt erwähnt. und ich mich persönlich eingeschätzt hatte dies bestanden zu haben.
nun die grosse preisfrage, gibt es einen rechtlichen ansatz das mann selbst unter btm stand und somit das beurteilungsvermögen beineinträchtigt war. zeugen hierfür gibt es, auch ein atest des zahnartztes könnte ich erhalten.
adressen für anwälte wären interessant, mein ziel das damalige zustimmen zum ablegen der prüfungsleistung zu anulieren... so das da die zweite wiederholungsprüfung wegfällt.
mit freundlichen grüßen