• Hallo, kann mal jemand rüber schauen ob es so richtig ist.

    Bil05, Nr.3

    Ein Unternehmen hat zu Beginn der laufenden Abrechnungsperiode ein Grundstück erworben.
    Anschaffungskosten betrugen 200.000€
    Am Bilanzstichtag beträgt der Tageswert (Teilwert)
    a) 250.000€ (Bauland)
    b) 150.000€ (Bauverbot)

    1. Ermitteln und begründen Sie für beiden Fälle den jeweiligen Wertansatz in der Bilanz.
    2. Welche Möglichkeiten bestehen zum bilanziellen Ausweis des Grundstückswertes, wenn das Bauverbot nach 3 Jahren aufgehoben wird?

    1.a) Wertansatz 200.000€
    Ist bei Vermögensgegenstände der Wert niedriger als die Anschaffungs-oder Herstellungskosten, ist der niedrigere Wert anzusetzen. § 253 Abs.3 HGB

    1.b) Wertansatz 150.000€
    Gegenstände des Anlagevermögens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung müssen bei mehreren Wertansätzen stets zum niedrigeren Wert angesetzt werden. § 253 Abs.2 Satz 3 letzter Halbsatz HGB

    2. Im Fall der Aufhebung des Bauverbots kann aber eine Zuschreibung in Höhe der stillen Reserve vorgenommen werden, höchstens aber bis zu den (fortgeführten) Anschaffungs-oder Herstellungskosten. Bei Kapitalgesellschaften muss in der Handels-und Steuerbilanz immer eine Zuschreibung vorgenommen werden. § 280 Abs.1 HGB i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1,2 EStG

    Danke, Wicki

  • Hi Wicki, zur Aufhebung des Bauverbots würde ich noch § 253, Abs. 5 HGB erwähnen: der niedrigere Wert darf bei alten Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umalufvermögens beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ansonsten in Ordung, Fritzi:)

  • Hallo, vielen Dank für deine Antwort.
    Könntes du noch mal über Aufgabe 8 schauen oder jemand anderes!

    Kauf einer Webmaschine in Liverpool zu 10.000 (Kurs 1,00€ = 0,70). Am Bilanzstichtag sind 50 % der Verbindlichkeit bezahlt.
    Mit welchem Wert sind die Restverbindlichkeiten der Webmaschine zu bilanzieren, wenn der Wechselkurs zu diesem Zeitpunkt 1,00€ = 0,60 beträgt?
    Begründungen sind anzugeben!

    Anschaffungskosten: 10.000
    Kurs zum Aufnahmezeitpunkt: 0,70
    Kurs zum Bilanzstichtag: 0,60
    Bilanzieren: 10.000x0,70= 7.000-50%= 3.500€

    Nach dem Höchstwertprinzip muss am Abschlussstichtag von mehreren möglichen Werten (z.B. Anschaffungswert oder Tagesert) jeweils der höhere Wert angesetzt werden, H 6.10 EStH.
    (ich kann die ausländische Währung nicht schreiben sorry)

    Danke, Wicki

  • Hi Wicki, soweit wieder alles i. O. Ich weis nur nicht ob du das richtig geschrieben hast: der Einkaufswert beträgt 6 T€ und der Bilanzwert 7 T€, erwähne noch die Paragraphen (sowas lesen die Studi-Lehrer gern): § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB und H37 EStR, Fritzi:)

  • Die Restvalutaverbindlichkeit ist 5.000 Pfund! Also bei Wechselkurs 0,6 = 8.333,33 € am Bilanzstichtag und bei 0,7 = 7.142,86 € ( bei Entstehung ). Das mit dem strengen Höchstwertprinzip stimmt so, zumindest sicher der HGB verweis.

    Also ist mit 8.333,33 € zu bilanzieren!
    Schicke meine Lösung jetzt los.

    Viel Erfolg!

    Gazmati