Hallo, kann mal jemand rüber schauen ob es so richtig ist.
Bil05, Nr.3
Ein Unternehmen hat zu Beginn der laufenden Abrechnungsperiode ein Grundstück erworben.
Anschaffungskosten betrugen 200.000€
Am Bilanzstichtag beträgt der Tageswert (Teilwert)
a) 250.000€ (Bauland)
b) 150.000€ (Bauverbot)
1. Ermitteln und begründen Sie für beiden Fälle den jeweiligen Wertansatz in der Bilanz.
2. Welche Möglichkeiten bestehen zum bilanziellen Ausweis des Grundstückswertes, wenn das Bauverbot nach 3 Jahren aufgehoben wird?
1.a) Wertansatz 200.000€
Ist bei Vermögensgegenstände der Wert niedriger als die Anschaffungs-oder Herstellungskosten, ist der niedrigere Wert anzusetzen. § 253 Abs.3 HGB
1.b) Wertansatz 150.000€
Gegenstände des Anlagevermögens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung müssen bei mehreren Wertansätzen stets zum niedrigeren Wert angesetzt werden. § 253 Abs.2 Satz 3 letzter Halbsatz HGB
2. Im Fall der Aufhebung des Bauverbots kann aber eine Zuschreibung in Höhe der stillen Reserve vorgenommen werden, höchstens aber bis zu den (fortgeführten) Anschaffungs-oder Herstellungskosten. Bei Kapitalgesellschaften muss in der Handels-und Steuerbilanz immer eine Zuschreibung vorgenommen werden. § 280 Abs.1 HGB i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1,2 EStG
Danke, Wicki
Bil05
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Wicki -
24. November 2008 um 12:42 -
Erledigt
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Hi Wicki, zur Aufhebung des Bauverbots würde ich noch § 253, Abs. 5 HGB erwähnen: der niedrigere Wert darf bei alten Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umalufvermögens beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ansonsten in Ordung, Fritzi:)
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Hallo, vielen Dank für deine Antwort.
Könntes du noch mal über Aufgabe 8 schauen oder jemand anderes!
Kauf einer Webmaschine in Liverpool zu 10.000 (Kurs 1,00€ = 0,70). Am Bilanzstichtag sind 50 % der Verbindlichkeit bezahlt.
Mit welchem Wert sind die Restverbindlichkeiten der Webmaschine zu bilanzieren, wenn der Wechselkurs zu diesem Zeitpunkt 1,00€ = 0,60 beträgt?
Begründungen sind anzugeben!
Anschaffungskosten: 10.000
Kurs zum Aufnahmezeitpunkt: 0,70
Kurs zum Bilanzstichtag: 0,60
Bilanzieren: 10.000x0,70= 7.000-50%= 3.500€
Nach dem Höchstwertprinzip muss am Abschlussstichtag von mehreren möglichen Werten (z.B. Anschaffungswert oder Tagesert) jeweils der höhere Wert angesetzt werden, H 6.10 EStH.
(ich kann die ausländische Währung nicht schreiben sorry)
Danke, Wicki -
Hi Wicki, soweit wieder alles i. O. Ich weis nur nicht ob du das richtig geschrieben hast: der Einkaufswert beträgt 6 T€ und der Bilanzwert 7 T€, erwähne noch die Paragraphen (sowas lesen die Studi-Lehrer gern): § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB und H37 EStR, Fritzi:)
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Hallo,
vielen Dank hast mir sehr weiter geholfen.
Gruß
Wicki -
Die Restvalutaverbindlichkeit ist 5.000 Pfund! Also bei Wechselkurs 0,6 = 8.333,33 € am Bilanzstichtag und bei 0,7 = 7.142,86 € ( bei Entstehung ). Das mit dem strengen Höchstwertprinzip stimmt so, zumindest sicher der HGB verweis.
Also ist mit 8.333,33 € zu bilanzieren!
Schicke meine Lösung jetzt los.Viel Erfolg!
Gazmati