Kann mir jemand sagen ob meine Lösung so stimmt?
Aufgabe: Der Schreinermeister S aus Mainz fertigt für die Eigentumswohnung des B in München einen Schrank. Die Zeichnung hierfür wurde von B gefertigt und S fertigte den Schrank nach diesen Plänen. Da es sich um einen Einbauschrank handelt, für den S alle Materialien stellt, montiert er diesen am 07.11.2006 in der Wohnung des B.
Der Umsatz ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Es handelt sich um eine Werklieferung gem. § 3 Abs. 4 S. 1 UStG da S die Hauptstoffe, nämlich das Material selbst besorgt, bzw. eigene Stoffe verwendet. Bei der erstellten Zeichnung von B handelt es sich lediglich um eine Nebensache. Der Ort der Lieferung bestimmt sich bei beweglichen Gegenständen nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG (dort wo die Beförderung beginnt). Ort der Leistung also Mainz. Somit ist die Leistung steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuer entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, indem die Leistungen ausgeführt worden sind. Voranmeldungszeitraum November 2006.