Umsatzsteuer stw13F

  • Hallo, was meint ihr zu dieser Aufgabe, ich bin mir einfach total unsicher:

    Der Unternehmer U betreibt in Mainz ein Fachgeschäft für Tennisartikel. Er nahm in der Zeit vom 13. bis 17.10.2006 in Mainz an einer Messe für Sport teil und hatte dort einen eigenen Messestand. Er veranstaltete am ersten Tag ein Preisausschreiben, um das Interesse an seinem Stand zu erhöhen. Die Teilnehmer mussten hierzu die Anzahl von Tennisbällen in einem Korb schätzen. Als Trostpreis gewannen die Teilnehmer Tennisbälle, die U bereits extra wegen dieser Messe einen Monat zuvor (September 2006) für 10 Euro plus 1,60 Euro Umsatzsteuer eingekauft hatte. Auf den Tennisbällen befand sich sein Firmenlogo.
    Der Hauptpreis war ein Tennisschlägerset, das U im Juli 2006 unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs eingekauft hatte (500 Euro zzgl. 80 Euro Umsatzsteuer).
    Auf den Tennisschlägern befand sich ebenfalls sein Firmenlogo.

    Welche § treffen hier zu? steuerbar und steuerpflichtig und diese Dinge sind gefragt


    Wäre super wenn mir jemand helfen könnte, bin mir nämlich absolut nicht sicher:(

  • Danke!

    Jetzt häng ich schon wieder an was komischem. Vielleicht kannst du mir hier einen Tipp geben:

    Unternehmer A aus Basel (Schweiz) liefert an den Unternehmer B aus Mainz Fernseher. Er beauftragt am 01.07.2006 den Spediteur C, die Fernsehgeräte nach Mainz zu befördern. C übergibt die Geräte am gleichen Tag an A in Mainz. Die Lieferkondition lautet: verzollt und versteuert.

    Aufgabe: Handelt es sich bei den o. g. Umsätzen um steuerbare Umsätze?

    Erstmal zur Fragestellung: Da muss ich dann wohl jeden einzelnen Umsatz für sich betrachten oder? Also für A ggf. Ausfuhrlieferung und für B ggf. Einfuhrlieferung.

    Mein Problem ist, dass die Lieferung durch einen Spediteur ausgeführt wird, sind da die Voraussetzungen für § 6 UStG da trotzdem gegeben?? Oder wie funktioniert das?

    Danke schon mal.:hmm:

  • Schau mal in § 3 Abs. 1 UStG. A verschafft B die Verfügungsmacht. Lieferkonditionen waren: verzollt und versteuert. D.h. der Lieferer ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Basel ist Drittland. Ort der Lieferung also gem. § 3 Abs. 8 UStG (Mainz). Die Steuerbarkeit ergibt sich daher aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

    Wenn Du aufhörst, etwas zu wollen, hörst Du auf, etwas zu sein..... :top:

  • Könntest du mir vielleicht noch sagen, ob es (also ich bin schon wieder bei einem anderen Fall), ob es bei der Anwendung des § 3a Abs. 3 UStG darauf ankommt, ob die sonstige leistung bei dem Empfänger (Unternehmer) eine Leistung für sein Unternehmern darstellt oder für seinen privaten Bedarf bestimmt ist? Oder ist das egal und es kommt bei Anwendung des 3a Abs. 3 UStG nur darauf an, ob es sich bei dem Empfänger um einen Unternehmer handelt?:o

  • Wenn es nicht für sein Unternehmen ist, gilt dann wohl § 3a Abs. 1 UStG. Ort der sonstigen Leistung, wo der Rechtsanwalt sein Unternehmen betreibt.


    Ok. Vielen Dank.

    Bist du eigentlich schon fertig mit deinem Studium oder noch dabei?

  • .... genau, der Rechtsanwalt erbringt eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG.

    Ja, mit dem Studium bin durch, hab mein Zeugnis bekommen und bin nun mit Prüfungsvorbereitung beschäftigt. Daher meine Kommentare hier ;) Sie dienen mir gut als Wiederholung :D

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