REK02 Aufgabe 5 ILS

  • Wer kann mir helfen? Ich quäle mich schon seit ewiger Zeit durch den Paragraphenwald und verstehe kein Wort :aechtz:

    Herr Starkowsky ist Mehrheits-Aktionär der "Eisengießerei AG".

    a)
    Herr Starkowsky kauft alle Aktien auf und wird somit "Alleininhaber". Ist die AG untergegangen?

    b)
    Da er als Aktionär zu wenig Einfluss auf "sein Unternehmen" hat, erwägt er eine Umgründung.
    Was schlagen Sie vor, wenn zu berücksichtigen ist, dass er seine Haftung nicht erhöhen will?

    c)
    Herr Starkowsky will in der Firmierung zum Ausdruck bringen, dass er der starke Mann ist. Im vorstehend geschilderten Fall a) nennt er deshalb das Unternehmen nach dem Erwerb der Aktien "F.Stark. - Eisengießerei AG".
    Wird die Firma eingetragen?

    d)
    Herr Starkowsky ist auch Mitglied der "Volksbank eG".
    Was muss geschehen, wenn er auch dort zum "Alleininhaber" werden will?


    ?????????????
    Die ganzen Gesetzbücher und Gesetzestexte machen mich ganz durcheinander.
    Vielen Dank schonmal für eure Hilfe

  • Hey Gast!
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  • ... versuche mal ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen:
    zu a) Die AG geht nicht zugrunde, da Ankauf/Erwerb eigener Aktien nach § 71 AktG unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Die Mindestanzahl von 5 Gesellschaftern gilt nur für die Zeit der Gründung (§ 2 AktG)
    zu b) Umwandlung in eine GmbH ist möglich (Umwandlungsgesetz beachten), da geringe Kontroll-, Aufsichts- und Vorstandsrechte und -pflichten vorgegeben sind. Die Aktien müssten in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden (da sie inzwischen im Alleinbesitz des Inhabers sind. Haftung wird dadurch nicht erhöht. Herr ........... kann nach § 6 GmbHG dann Gesellschafter werden.

    Denn Rest würde ich dir morgen noch schreiben ok?????, Fritzi;)

  • ... und weiter gehts im Text:
    c)Firmierung ist zulässig, da der Gegenstand der Firma erkennbar ist. Der Eigenname muss nicht unbedingt erkennbar sein, solange man niemand damit absichtlich täuschen will - als Stark ist i. O. Ebenfalls enthält der Firmenname die Rechtsform (AG), somit wurden die §§ 4 AktG, 17 HGB (Erkennbarkeit, Firmenwahrheit) eingehalten. Die Firmenbezeichnung kann kann auch bei Änderung im Gesellschafterbestand forgeführt werden (§ 24 Abs. 1 HGB).
    d) Die Mindestanzahl bei Genossenschaften beträgt 3 (Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung), § 4 GenG, d. h. Herr .... kann nicht Alleininhaber werden.