PRH01 Produkthaftung

  • Hallo,

    kann mir jemand bitte bei den beiden Fragen helfen ?

    Kann ein Hersteller seine Haftung nach dem ProdHaftG gegenüber dem Produktbenutzer vertraglich ausschließen?
    Ich würde sagen nein, aber die Begründung fehlt mir :gruebel:

    Die Rechtsprechung hat die allgemeinen Grundsätze zur Produkthaftung entwickelt. Warum hat sich der Deutsche Bundestag zusätzlich die Mühe gemacht, ein ProdHaftG zu verabschieden?

    Vielen lieben Dank :o
    Liebe Grüße
    Moeppy

  • Hey Gast!
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  • Frage 1
    Möglichkeiten zur Begrenzung von Risiken aus Gewährleistung und Produkthaftung durch All- gemeine Geschäftsbedingungen

    Frage 2

    Müsst ich mal nachlesen könnte mir aber folgende Argumente vorstellen.

    a) BVerfG hat dem BGH schon einmal auf die Finger geklopft, als Einfach einen Anspruch entwickelt hat. (Nassauskiesentscheidung) dabei ging es aber um eine
    Entschädigungpflicht des Staates. BGH war clever und stüzt den Anspruch seit der Zeit auf 74/75 Preußisches Landesrecht. Eigentliche Aussage des BVerfG ist, dass für die Rechtssetzung die Legislative zuständig ist und nicht die Judikative.

    Anderes Argument könnte die EU sein, denn der EUGH ist sehr viel Verbraucher-freundlicher als der BGH. Könnte also sein, dass das Gesetz wegen Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden mußte.

    Hoffe das hilft schonmal etwas weiter.

  • als kleine gedankenhilfe :o


    • Einem Hersteller trifft vorallem die Pflicht zur aktiven Produktbeobachtung. Durch diese Pflicht sollen Nachlässigkeiten verhindert werden. D.h. Er muss eine entsprechende Betriebsorganisation aufbauen um sicherzustellen, dass er alle relevanten Informationen über sein Produkt erreichen, z.B. wie sich sein Produkt im Alltagsgebrauch bewährt, oder ob es z.B. in irgend einer Weise gefährlich werden könnte. Wenn ein Hersteller das nicht täte (nur auf zufällige Informationen über sein Produkt), würde im Schadensfall dann das Produkthaftungsgesetz in Kraft treten und das könnte ihm im Schadensfall teuer zu stehen kommen.


    Demgegenüber steht die Pflicht zur passiven Produktbeobachtung, diese schon geringere Anforderungen stellt. Diese milde Form trifft vorallem Händler, (der noch dazu als Alleinimporteur auftritt). Die passive Produktbeobachtungspflicht verlangt lediglich, dass Beantstandungen erfasst und an die Hersteller weitergeleitet werden → ein geeignetes Berichtssystem muss geschaffen werden, damit den Reklamationen nachgegangen werden kann.
    Hieraus werden die Unterschiede deutlich:
    Der Hersteller im Rahmen der passiven Produktbeobachtung muss nur sicherstellen, dass er relevanten Infomationen erhält. Bei der aktiven Produktbeobachtung hat er alles daranzusetzen, sich die Informationen selbst beschaffen.


    • Laut §10 ProdHaftG haftet der Hersteller bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro. Durch diese Festlegung eines Höchstbetrages soll das Haftungsrisiko für die Produzenten eingeschränkt werden, da es sonst für diese ein unkalkulierbarer Kostenblock wäre.


    § 10 Haftungshöchstbetrag
    (1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.
    (2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.


    • Hierbei handelt es sich um unsachgemäße Produktnutzung. § 1 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG. Der Hersteller muss dafür nicht haften. Denn eine Mikrowelle dient dazu um Essen warm zu machen nicht um Katzen zu trocken.


    • Importeure ausländischer Produkte sind ebenfalls keine Hersteller. Der Importeur kommt einen Vertriebshändler gleich. Sie haben nichts mit der Herstellung und Fertigung zu tun. Weil sie keine Hersteller sind, können ihnen auch keine herstellerspezifischen Pflichten auferlegt werden. Einem Vertriebshändler können auch nicht die strengen Verkehrspflichten eines Herstellers auferlegt werden. Der Importeur haftet dementsprechend auch nicht für Konstruktionsfehler des von ihm eingeführten und vertriebenen Produktes. Dies gilt uneingeschränkt für Warenimporte aus Ländern mit ähnlich hohem technischen Standard und vergleichbaren Sicherheitsbestimmungen wie in Deutschland. Das trifft für Einfuhren aus der EU zu. Hier macht die Rechtssprechung keinen Unterschied zu Großhändlern, welche die Waren vertreiben. Anders ist die Einfuhr aus Entwicklungsländern oder anderen Ländern mit bekanntermaßen niedrigen technischen Stand. Hier sind entsprechende Kontrollen angebracht. Auch inländische Vertriebsgesellschaften eines ausländischen Herstellers haftet nicht für Kontruktions- und Fabrikationsfehler. Denkbar ist aber unter bestimmten Umständen eine Haftung für Intruktions- und Produktbeobachtungsfehler. Dies kommt dann zum Tragen, wenn die Vertriebstochter vertraglich von der Muttergesellschaft zur Instruktion sowohl als Vertragshändler als auch der Kunden verpflichtet worden ist. Zum anderen bestehen entsprechende Verkehrspflichten dann, wenn der Importeur die betreffenden Waren allein im Inland vertreibt. Diese Verpflichtung leitet die Rechtssprechung aus der „Monopolstellung“ als Warenverteiler ab. Er hat sozusagen die Stellung eines Bindegliedes zwischen dem ausländischen Hersteller und dem deutschen Verbrauchern.


    • Systematisch gehört die Produkthaftung zum Gebiet des Verbraucherschutzes im Kaufrecht. Im Falle einer Schädigung soll der Endverbraucher dadurch die Möglichkeit bekommen, direkt gegen den Hersteller eines fehlerhaften Produktes vorzugehen, um Schadensersatz zu erhalten. Der Hersteller hat für die Schäden einzustehen, die jemand durch die Benutzung einer fehlerhaften Ware erleidet. Dieser Produktfehler muss allerdings auf eine schuldhafte Pflicht- verletzung des Herstellers zurückzuführen sein. Da der Verschuldensnachweis für den Verbraucher fast immer undurchführbar sein dürfte, hat die Rechtssprechung die besonderen Regeln der Produkthaftung entwickelt, um dem erhöhten Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen.


    Haftungsausschluss
    Nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn:

    • der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Beispiel: das Produkt wurde ihm gestohlen).


    der Fehler nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist (Beispiel: es wurde eine unsachgemäße Reparatur durchgeführt).
    das Produkt nur für den privaten Eigenbedarf gefertigt wurde.
    der Fehler auf der Berücksichtigung von zwingendem Recht beruht.
    der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte.

    • das Teilprodukt eines Zulieferers für sich fehlerfrei war und der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand; in diesem Fall haftet nur, wer das Endprodukt hergestellt hat.


    6) s.a. AGB-Gesetz; Garantie;Produkthaftung. Die vom Rat der Europäischen Gemeinschaften am 25. Juli 1985 erlassene Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist durch das am 15. November 1989 vom Bundestag verabschiedete Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in nationales Recht umgewandelt worden. Am 1. Januar 1990 ist das Gesetz in Kraft getreten. Zuletzt geändert wurde das Produkthaftungsgesetz am 2. November 2000 (BGBl. I S. 1478).
    Quelle: Wirtschaftslexikon

    7) Also es kann sein, dass vom Produkt ausgehende Gefahren teilweise erst später erkennbar werden. Der fortgeschrittene technische Entwicklungsstand lässt unter Umständen Sicherheitsvorkehrungen möglich werden, die in der Kontruktionsphase damals noch unvorstellbar waren. In diesem Fall spricht man dann von Entwicklungsfehlern, da die schädigenden Eigenschaften erst durch fortschreitende Entwicklung von Wissenschaft und Technik zutage treten. Für derartige Entwicklungsfehler braucht der Hersteller nicht einzustehen. Der Hersteller bleibt aber zur Produktbeobachtung verpflichtet.

    8) Gesetze allein nutzen Geschädigten wenig! Er muss sein Recht auch durchsetzen können! Jede Anspruchslage hat ihre tatbestandsmäßigen Voraussetzungen § 823 Abs. 1 BGB ist Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten (Benutzer) gegen den Schädiger (Hersteller). Der Geschädigte könnte nämlich ansonsten große Schwirigkeiten haben, dass er dem Hersteller einen Pflichtverstoß nachweisen kann. Das gilt vorallem für Konstruktions- und Fertigungsfehler, da hat der Geschädigte keinen Einblick und kann die Geschehnisse/Zusammenhänge nicht aufklären. In anbetracht diesen Punktes wäre der Hersteller in sicherer Position. Der Geschädigte könnte zwar Behauptungen aufstellen, aber hätte trotzdem keine Beweise. → Beweisnot
    Die Rechtssprechung hat dem geschädigten Verbraucher in dieser Auswegslosen Situation geholfen und zwar mit der Umkehr der Beweislast.
    Durch die Beweislastumkehr bewirkt die Rechtssprechung, dass der Hersteller beweisen muss, ihm sei bei der Kontruktion und Fertigung des Produktes kein Fehler unterlaufen sei. Ohne diese Hilfe der Rechtssprechung müsste der Verbraucher dem Hersteller die Verletzung der Verkehrspflichten nachweisen.